Ausführungsvorschrift Nr. 10
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 37 vom 30. Juni 1950, S. 222)

Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 10:

Nazistische Zwecke verfolgende oder ihnen dienende Gläubiger von Uraltguthaben

Von der Umstellung sind Uraltguthaben derjenigen Gläubiger (Berechtigten aller Art) ausgeschlossen, die in hervorragendem Maße nazistische Zwecke oder Ziele verfolgten oder derartigen Zwecken oder Zielen dienten.

Die Umstellung von Uraltguthaben von Reichsstellen, Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und Gesellschaften mit überwiegender mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung des Reichs, Preußens, eines Landes oder einer Gemeinde ist, soweit diese Gläubiger nicht schon gemäß Ziffer 1 (3) b) und c) der Uraltkonten-Bestimmung von der Umstellung ausgeschlossen sind, nur mit Zustimmung der Berliner Zentralbank zulässig. Entsprechende Anträge sind daher vor der Umstellung der Berliner Zentralbank einzureichen. Diese kann Auflagen machen.

Berlin, den 22. Juni 1950.

Berliner Zentralbank
GropplerDr. Seume