Durchführungsbestimmung Nr. 13 zur Ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung) vom 24. Juni 1948

(ABl. AKB, Nr. 5 vom 30. Juni 1950, S. 46)

Aufgehoben zum 1. Juli 1976 durch:
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obigen Verordnung sowie zur Klarstellung der Vorschriften der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmung Nr. 7 wird hiermit folgendes angeordnet:
Artikel 1

(1) Personen mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet, die in Dänemark interniert waren, können Altgeldbeträge, die ihnen bei der Internierung gegen Bescheinigung (Quittung) der Lagerleitung abgenommen worden sind, nach näherer Vorschrift der Artikel 2 bis 4 in Deutsche Mark umtauschen.

(2) Das Recht zum Umtausch steht solchen Personen nicht zu, die nach ihrer Rückkehr nach Deutschland ihren Wohnsitz zunächst in den Westzonen genommen haben und dort die Möglichkeit zum Umtausch nach den 11. und 12. Durchführungsverordnungen zum Währungsgesetz tatsächlich hatten (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 14. April 1950).

(3) Der Umtausch erfolgt im Verhältnis 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark.

Artikel 2

(1) Zum Umtausch berechtigt sind nur solche Personen mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet, die erst nach Ablauf der in dem fraglichen deutschen Gebiet geltenden Frist für die Ablieferung von Altgeldnoten nach Deutschland zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben.

(2) Personen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, sind zum Umtausch berechtigt, wenn sie beweisen können, daß ihnen bei der Internierung gegen Bescheinigung (Quittung) der Lagerleitung abgenommene Altgeldbeträge nicht wieder ausgehändigt worden sind.

Artikel 3

(1) Der Umtausch wird grundsätzlich nur gegen Ablieferung der Altgeldbeträge gewährt.

(2) Von der Ablieferung kann abgesehen werden, wenn der Berechtigte beweisen kann, daß ihm die bei der Internierung abgenommenen Altgeldbeträge nicht wieder ausgehändigt worden sind oder daß er sie später als wertlos vernichtet hat.

Artikel 4

(1) Der Umtausch ist binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung bei der Berliner Zentralbank zu beantragen.

(2) Für die Erstattung der Beträge, welche die Berliner Zentralbank auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verauslagt, gilt hinsichtlich der Erstattung durch die Gebietskörperschaft Groß-Berlin das gleiche wie für diejenigen Beträge, welche die Währungskommission auf Grund der Währungsverordnung verausgabt hat.

Artikel 5

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.

Artikel 6

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Juli 1950 in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1950.

Divisionsgeneral
GANEVAL
Chef der Französischen Militärregierung von Groß-Berlin

General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)

General-Major
MAXWELL D. TAYLOR
US. Kommandant‚ Berlin