(ABl. AKB, Nr. 12 vom 31. Oktober 1950, S. 107)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329) |
(II) | Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 17. September 1957 (GVBl. Bln. S. 1273) |
Zur Durchführung und Ergänzung der Umstellungsergänzungsverordnung wird folgendes angeordnet:
(1) Diese Durchführungsbestimmung findet vorbehaltlich von Artikel 12 Abs. 2 Anwendung auf
(nachstehend „Bausparkassen“ genannt) und deren Bausparer.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser und etwaiger weiterer Durchführungsbestimmungen ist das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in Berlin.
Für die Umstellung der Guthaben der Bausparer gilt grundsätzlich die Vorschrift der Ziffer 32 der Umstellungsverordnung. Ein Bausparverhältnis wird fortgesetzt, die Beiträge werden zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark weitergezahlt wie bisher in Reichsmark. Die Bausparsumme ist hiernach neu festzusetzen. Gesetzliche oder vertragliche Rechte der Bausparer, eine Änderung des Bausparverhältnisses zu verlangen, bleiben unberührt.
Die Bausparkassen können die Bausparsummen in Höhe des ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrages in Deutscher Mark neu festsetzen. Die Festsetzung ist den Bausparern mitzuteilen. Der Bausparer kann der Festsetzung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufgabe der Mitteilung zur Post widersprechen.
Die Darlehnsforderungen der Bausparkassen gegen Schuldner im betreffenden Gebiet werden nach den Vorschriften der Ziffer 32 der Umstellungsverordnung umgestellt.
(1) Den Bausparkassen wird, soweit ihre Vermögenswerte zur Deckung der aus der Umstellung hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals nicht ausreichen, nach Maßgabe nachstehender Vorschriften eine mit 3% v. H. jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zugeteilt.
(2) Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Magistrat von Groß-Berlin in ein Schuldbuch einzutragen.
(3) Die einer Bausparkasse zugeteilte Ausgleichsforderung gilt als am 25. Juni 1948 entstanden. Sie ist von diesem Tage an mit 3½ v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember, erstmalig am 31. Dezember 1950, zu vergüten.
(4) Außer der Berliner Zentralbank und der Bank deutscher Länder dürfen, und zwar erst nach Eintragung im Schuldbuch, nur Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen auf Grund dieser Durchführungsbestimmung oder einer ergänzenden Vorschrift zugeteilte Ausgleichsforderungen einer Bausparkasse erwerben, in Pfand nehmen, veräußern und verpfänden. Die Ausgleichsforderungen dürfen nur zum Nennwert veräußert werden und sind zum Nennwert in die Bilanz einzusetzen. Die Berliner Zentralbank kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Bausparkasse eine an die Berliner Zentralbank verkaufte Ausgleichsforderung zurückerwirbt, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, daß der Grund für den Ankauf nachträglich weggefallen ist.
(5) Erhält eine Bausparkasse eine Ausgleichsforderung von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin, so hat sie ihre Rechte aus Ansprüchen der in Ziffer 28 der Umstellungsverordnung bezeichneten Art auf die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu übertragen. Macht eine Bausparkasse für eine Forderung, deren Einbringlichkeit infolge von Kriegsschäden oder Kriegsfolgeschäden zweifelhaft geworden ist, geltend, daß der gemeine Wert niedriger sei als der umgestellte Nennwert, so kann die Gebietskörperschaft Groß-Berlin verlangen, daß ihr die Forderung ohne Entschädigung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für die Hypotheken, die auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken ruhen und für welche Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind.
(1) Eine Bausparkasse, die auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 A Buchstabe (d) Satz 2 ein vorläufiges Eigenkapital von mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (Artikel 8 Absatz 2 und 3) in die Umstellungsrechnung eingestellt hat, ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Überschusses, höchstens jedoch den Betrag, um den das vorläufige Eigenkapital den nach Artikel 8 Absatz 1 A Buchstabe (d) Satz 1 berechneten Betrag übersteigt, und nicht mehr als den Betrag der ihr nach der Umstellungsrechnung zustehenden Ausgleichsforderung spätestens einen Monat nach Feststellung des Abschlusses für das am 25. Juni 1968 laufende Geschäftsjahr an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin abzuführen. Der Abführpflicht kann durch Verzicht auf eine Ausgleichsforderung der Bausparkasse gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin in derselben Höhe genügt werden.
(2) Eine Bausparkasse, die nach Absatz 1 einen Betrag an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser im Verlauf der auf den 24. Juni 1948 folgenden zwanzig Geschäftsjahre angemessene Beträge zuzuführen.
Wird einer Bausparkasse eine Ausgleichsforderung zugeteilt, so kann die Zuteilung von der Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Einer Bausparkasse kann namentlich auferlegt werden, sich mit einer anderen Bausparkasse zusammenzuschließen. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Auflösung der Bausparkasse und die Übertragung ihrer Bestände auf eine andere Bausparkasse verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Auflösung kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutze der Sparer für notwendig hält.
War ein Bausparer kriegsgefangen, vermißt oder im Ausland interniert, so kann er innerhalb von 6 Monaten nach seiner Rückkehr von der Bausparkasse verlangen, daß sein Vertrag rückwirkend als ruhend behandelt und nunmehr wieder in Kraft gesetzt wird.
(1) Das Nähere über die Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank. Sie kann, wenn sie es zur Wahrung der Interessen der Bausparer für erforderlich hält, im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank Ausführungsbestimmungen erlassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank bestimmen, daß und inwieweit die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung auf andere als die in Artikel 1 genannten Bausparkassen oder auf Teile ihres Bestandes anzuwenden sind. Sie kann verlangen, daß der Bestand dieser Bausparkassen oder Teile desselben auf ein anderes zum Geschäftsbetrieb in dem betreffenden Gebiet zugelassenes Bausparunternehmen übertragen wird.
Durch Anordnungen des Aufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 28. April 1951 (GVBl. S. 360) und vom 27. Juni 1951 (GVBl. S. 519) wurde diese sowie die 8. und die 12. Durchführungsbestimmung zur Umstellungsergänzungsverordnung mit Maßgaben auf weitere Bausparkassen erstreckt. Dabei konnte eine Bausparkasse, die keinen Sitz im betreffenden Gebiet hatte, und deren Vermögen nicht von einer Berliner Bausparkasse übernommen wurde, für vor dem 25. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in sinngemäßer Anwendung von § 2 der Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. November 1949 (BAnz. 1950 Nr. 3) in Anspruch genommen werden, wobei an die Stelle des Währungsgebiets das betreffende Gebiet und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 traten.
(3) Diese Durchführungsbestimmung gilt sinngemäß auch für Sparverträge, nach denen die Vertragssummen von der Bausparkasse Dritten zur Beschaffung von Mietwohnungen für die Sparer zur Verfügung zu stellen sind (Wohnsparverträge).
(4) Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
(5) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 16. November 1950 in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1950.
General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)
General-Major
MAXWELL D. TAYLOR
US. Kommandant, Berlin
Général de Brigade
P. L. CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Groß-Berlin