(VOBl. Bln. I, Nr. 69 vom 9. November 1950, S. 490)
Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 12:
(1) Ein Geldinstitut, welches gemäß Ziffer 5 (1) der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens – Umstellungsverordnung – vom 4. Juli 1948 (Uraltkonten-Bestimmung) Gutschriften nach Ziffer 3 dieser Verordnung vornimmt und dafür eine Ausgleichsforderung gegen Berlin erhält (neues Institut), hat zur Errechnung dieser Ausgleichsforderung eine Uraltrechnung aufzustellen.
Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Magistrat auf Grund der nach Ziffer 1 (2) bestätigten Uraltrechnung in ein Schuldbuch einzutragen. In den Fällen der Ziffer 1 (3) ist die Eintragung zu berichtigen.
(1) Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Geldinstituts, die nach Ziffer 26 (2) der Ausführungsvorschrift Nr. 1 erstmalig am 30. Juni 1950 zu vergüten sind, hat Berlin Abschlagszahlungen zu leisten.
(2) Die Abschlagszahlungen sind zu entrichten:
(1) Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Stande der Uraltkontenumstellung zwei Monate vor dem Entrichtungs-Termin der einzelnen Abschlagszahlungen. Jedes Geldinstitut hat 6 Wochen vor dem jeweiligen Entrichtungs-Termin der Abschlagszahlungen der Berliner Zentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellte Meldung über den Stand der Uraltkontenumstellung einzureichen, aus der der Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist.
(2) Auf Grund der von den Geldinstituten eingereichten Meldung macht die Berliner Zentralbank dem Magistrat spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Entrichtungstermin die zur Berechnung der Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.
(1) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die Berlin erst nach dem Zeitpunkt an das Geldinstitut leistet, zu dem sie nach Ziffer 26 (2) Satz 2 Ausführungsvorschrift 1 zur Uraltkonten-Bestimmung zu vergüten sind, hat diese von diesem Zeitpunkt an – jedoch frühestens vom Beginn des Jahres 1951 an – bis zur Zahlung mit jährlich 5 % zu verzinsen. Dies gilt auch, soweit die spätere Vergütung darauf beruht, daß sich die Ausgleichsforderung gegenüber dem vorangehenden Vergütungszeitpunkt erhöht hat.
(2) Abschlagszahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die Berlin zu erstatten sind, hat das Geldinstitut vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 % zu verzinsen.
Zahlungen auf Grund dieser Ausführungsvorschrift sind für Rechnung der Berechtigten an die Berliner Zentralbank zu leisten.
Diese Ausführungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1950.
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Gleimius | Dr. Seume |