Ausführungsvorschrift Nr. 13
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Bln. I, Nr. 73 vom 30. November 1950, S. 510)

Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 13:

  1. (1) Gemäß Ziffer 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (Uraltkonten-Bestimmung) – VOBl. 1949 Teil I S. 509 – war ein Uraltguthaben bis zum 30. Juni 1950 bei der zuständigen Verwaltungsstelle des kontoführenden Instituts (Anmeldestelle) anzumelden. Bei Versäumung dieser Frist wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Uraltguthaben rechtzeitig anzumelden. Die Wiedereinsetzung ist abhängig von dem Nachweis, daß der Berechtigte am Stichtag seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung innerhalb Westberlins hatte.

    (2) Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet die Anmeldestelle. Bei ihr ist der Antrag bis zum 31. Dezember 1950 zu stellen.

    (3) Lehnt die Anmeldestelle die Wiedereinsetzung ab, so hat sie den Anmelder hiervon durch einen schriftlichen Bescheid zu unterrichten. Gegen diesen Bescheid kann der Anmelder binnen einem Monat die Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragen. Auf dieses Verfahren vor dem Prüfungsausschuß finden die allgemeinen Vorschriften über den Prüfungsausschuß Anwendung.

  2. Nach dem 31. Dezember 1950 kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in besonders begründeten Härtefällen gewährt werden. In diesen Fällen sind die Anträge auf Wiedereinsetzung an die Berliner Zentralbank zu richten. Diese entscheidet über die Wiedereinsetzung endgültig.

  3. Die Vorschrift der Ziffer 28 der Ausführungsvorschrift Nr. 1 zur Uraltkonten-Bestimmung (Wiedereinsetzungen für Kriegs-, Zivilgefangene und Internierte) bleibt durch die Regelung in Ziffern 1 und 2 unberührt.

  4. Diese Vorschrift tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. November 1950.

Berliner Zentralbank
GleimiusDr. Seume