Gesetz
über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten

Vom 16. November 1950
(VOBl. Bln. I, Nr. 72 vom 28. November 1950, S. 501)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten vom 16. November 1950 vom 23. November 1951 (GVBl. Bln. S. 1132)

Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1

(1) Es wird ein Prüfungsausschuß für Uraltkonten (Prüfungsausschuß) errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (VOBl. 1949 I S. 509) und den dazu ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften ergeben.

§ 2

(3) Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer sollen den Kreisen der gewerblichen Wirtschaft entnommen werden.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden vom Oberbürgermeister ernannt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

§ 3

Die Dienstaufsicht über den Prüfungsausschuß führt der Oberbürgermeister.

§ 4

(1) Für das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Der Prüfungsausschuß hat die Berliner Zentralbank gutachtlich zu hören.

(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist endgültig.

§ 6

Diesem Gesetz entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

§ 7

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Magistrat.

§ 8

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 16. November 1950.

Der Magistrat

Dr. Reuter
Oberbürgermeister