Durchführungsbestimmung Nr. 8
zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949
(Abschlagszahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderungen der Bausparkassen)

(ABl. AKB, Nr. 15 vom 15. Dezember 1950, S. 163)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 wird folgendes angeordnet:

Artikel 1

1. Gemäß Artikel 5, Ziffer 3 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Westberliner Bausparkassen-Bestimmung) vom 26. Oktober 1950 sind die Ausgleichsforderungen der Bausparkassen vom 25. Juni 1948 an mit 3½ v. H. jährlich zu verzinsen und die Zinsen den Gläubigern erstmalig zum 31. Dezember 1950 und danach halbjährlich zu vergüten.

2. Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung einer Bausparkasse, die zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat die Gebietskörperschaft Groß-Berlin Abschlagszahlungen zu leisten.

3. Die Abschlagszahlungen sind zu entrichten:

  1. auf die am 31. Dezember 1950 zu vergütenden Zinsen seit 25. Juni 1948 ‒ am 31. Dezember 1950;
  2. auf die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen ‒ jeweils an diesem Tage.
Artikel 2

1. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung, wobei ein Jahreszinssatz von 3½ v. H. zugrunde zu legen ist. Jede Bausparkasse hat am letzten Tag des zweiten Monats vor Fälligkeit der Abschlagszahlung der Berliner Zentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist. Die Schätzung muß den Bestätigungsvermerk der Aufsichtsbehörde enthalten, daß gegen die Schätzung keine Bedenken zu erheben sind.

2. Die Berliner Zentralbank hat die zur Berechnung der Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben auf Grund der von der Bausparkasse eingereichten Umstellungsrechnung spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin für eine Abschlagszahlung an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin weiterzuleiten.

Artikel 3

1. Übersteigt der nach Artikel 2 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagszahlung vom 25. Juni 1948 an zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn erstmalig eine Abschlagszahlung zu einem nach dem 31. Dezember 1950 liegenden Zeitpunkt zu entrichten ist.

2. Ist der nach Artikel 2, Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagszahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagszahlung abgesetzt wird.

3. Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagszahlung, so ist die frühere Abschlagszahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den ganzen Betrag einer bewirkten Abschlagszahlung, sobald sich nach dem Stand der Umstellungsrechnung der Bausparkasse eine Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin nicht mehr ergibt.

Artikel 4

Weicht der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen von dem endgültig geschuldeten Zinsbetrag ab, so ist der Unterschiedsbetrag bei endgültiger Abrechnung nachzuzahlen oder zu erstatten.

Artikel 5

1. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die die Gebietskörperschaft Groß-Berlin erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt zahlt, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 v. H. zu verzinsen.

2. Abschlagszahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu erstatten sind, hat die Bausparkasse vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 v. H. zu verzinsen.

Artikel 6

Zahlungen auf Grund dieser Durchführungsbestimmung sind für Rechnung des Berechtigten an die Berliner Zentralbank zu leisten.

Artikel 7

Bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank, gemäß Artikel 12, Ziffer 2 der Westberliner Bausparkassen-Bestimmung (Durchführungsbestimmung Nr.7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. März 1949), daß die Westberliner Bausparkassen-Bestimmung auch auf andere als die in Artikel 1 der Westberliner Bausparkassen-Bestimmung genannten Bausparkassen oder auf Teile ihres Bestandes anzuwenden ist, so hat die Aufsichtsbehörde gleichzeitig festzustellen, daß und in welcher Weise auch die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung über die Abschlagszahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderungen der Bausparkassen anzuwenden sind.

Artikel 8

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.

Artikel 9

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 20. Dezember 1950 in Kraft,

Berlin, den 11. Dezember 1950.

Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin

General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)

General-Major
MAXWELL D. TAYLOR
US. Kommandant, Berlin