(ABl. AKB, Nr. 15 vom 15. Dezember 1950, S. 166)
Zu Ziffer 4 der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948), (Uraltkontenbestimmung), wird folgendes bestimmt:
Aus den bei dem neuen Institut für einen Kontoinhaber umgestellten Uraltguthaben können sofort bis zu 2000 DM ausgezahlt werden, wenn der Kontoinhaber am 1. Oktober 1949 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und am Tage der Auszahlung noch lebt.
Lebt der Kontoinhaber am Auszahlungstage nicht mehr, so ist die bevorzugte Auszahlung nur statthaft, wenn der erbberechtigte Ehegatte des Kontoinhabers, der mit ihm bis zu seinem Tode in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, am Auszahlungstage noch lebt.
Umgestellte Uraltguthaben, an denen mehrere Personen beteiligt sind (z. B. Gemeinschaftskonten) können ausgezahlt werden, wenn nur einer der Beteiligten am 1. Oktober 1949 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und am Tage der Auszahlung noch lebt.
Die Mitauszahlung der bis zum Zahlungstage bei den umgestellten Beträgen aufgelaufenen Zinsen ist zulässig, auch wenn damit der Betrag von 2000 DM überschritten wird.
Sind die Uraltguthaben eines und desselben Kontoinhabers bei einer Stelle eines neuen Instituts auf einen Betrag bis zu 50 DM umgestellt worden, so kann dieser Betrag in einer Summe abgehoben werden. Auf die erste Rate bereits ausgezahlte Beträge sind hierauf anzurechnen.
Die Berliner Zentralbank erläßt die zu dieser Durchführungsbestimmung erforderlichen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 20. Dezember 1950 in Kraft.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung und ihrer weiteren Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften ist maßgebend.
Berlin, den 13. Dezember 1950.
Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin
General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)
US. Kommandant, Berlin