Gesetz
über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden

Vom 9. Januar 1951
(VOBl. Bln. I, Nr. 6 vom 1. Februar 1951, S. 71)

Liste der Änderungen:
(II)Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 15. Januar 1953 (GVBl. Bln. S. 61)
(I)Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 2. September 1953 (GVBl. Bln. S. 1031) und
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 11. Februar 1954 (GVBl. Bln. S. 46)
(III)Zweites Gesetz zur Änderung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 22. März 1956 (GVBl. Bln. S. 259)
(IV)Drittes Gesetz zur Änderung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 9. Dezember 1960 (GVBl. Bln. S. 1223)
(V)Viertes Gesetz zur Änderung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 20. Dezember 1962 (GVBl. Bln. S. 1345)

Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das nachstehende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Allgemeine Fälle der Umstellung

§ 1

(1) Für die Umstellung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6 und 7 die Vorschriften über die Umstellung der durch das dingliche Recht gesicherten Forderung.

(2) Auf die Umstellung von Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, findet Artikel 14 Ziffern 32 und 33 der Umstellungsverordnung Anwendung, soweit nicht im § 2 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2

Mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, werden umgestellt:

  1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung nicht den Vorschriften der Umstellungsverordnung unterliegt oder wenn die Forderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird;
  2. Höchstbetragshypotheken und solche Grundschulden, deren Betrag nach den zwischen Gläubiger und Eigentümer bestehenden Vereinbarungen den Höchstbetrag darstellt, bis zu dem das Grundstück für Forderungen haften soll, deren Feststellung im übrigen vorbehalten ist;
  3. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit sie bei Ablauf des 24. Juni 1948 dem Eigentümer zustanden, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, soweit dem Eigentümer bei Ablauf des 24. Juni 1948 gegen ihre Geltendmachung eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog;
  4. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Ziffer 27 der Umstellungsverordnung) zustanden oder an Angehörige der Vereinten Nationen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten waren;
  5. Hypotheken, die lediglich zu dem Zwecke bestellt worden sind, um dem Gläubiger der durch sie gesicherten Reichsmarkforderung für eine auf ausländische Währung lautende Forderung Sicherheit zu bieten;
  6. Fremdgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind,
    1. wenn sie auf einem Rechtsverhältnis der im Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a der Umstellungsverordnung bezeichneten Art beruhen und sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt, oder
    2. wenn bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Reichsmarkverbindlichkeit nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt wird.
§ 3

(1) Wird eine durch Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gesicherte Forderung, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen zustand oder an einen Angehörigen der Vereinten Nationen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten war, nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag umgestellt als nach § 2 Ziffer 4 das dingliche Recht, so hat dies für das dingliche Recht bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung des Umstellungsverhältnisses der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen nicht die Rechtswirkungen des Erlöschens der Forderung in Höhe des Unterschiedsbetrages.

(2) In den Fällen des § 2 Ziffer 5 geht die Hypothek ohne Rücksicht auf den Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, für die sie bestellt worden ist, erst in dem Zeitpunkt auf den Eigentümer über, in dem die auf ausländische Währung lautende Forderung erlischt, deren Sicherung der Zweck der Hypothek ist. Soweit dem Eigentümer gegen die Geltendmachung der Hypothek eine Einrede zusteht, weil der Umstellungsbetrag der Hypothek höher ist als der Umstellungsbetrag der Reichsmarkforderung, findet § 1169 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.

(3) Durch die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden etwa bestehende Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten nicht berührt.

§ 4

Auf Reallasten, die auf Zahlung von Reichsmark, Rentenmark, Goldmark oder Feingold lauten, sind die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des Teiles II der Umstellungsverordnung anzuwenden.

Artikel II
Besondere Fälle der Umstellung

§ 5

(1) Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, sowie für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind.

(2) Ist die Übertragung gemäß Absatz 1 Satz 1 an einen aus dem gleichen Rechtsgrund Mitberechtigten erfolgt, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziffer 86 Absatz a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.

§ 6

Verbindlichkeiten, die der Übernehmer einer unbeweglichen Sache dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist, insbesondere Restkaufgeldverbindlichkeiten aus der Veräußerung von Grundstücken, sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die zur Sicherung solcher Verbindlichkeiten bestellt sind, sind in Abweichung von der Vorschrift des Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a, 3 der Umstellungsverordnung dann mit der Wirkung umgestellt, daß an die Stelle von zehn Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, wenn

  1. die Verbindlichkeit vor dem 1. September 1939 begründet worden ist oder
  2. der Berechtigte sein Recht aus der Verbindlichkeit durch Rechtsgeschäft übertragen hat. Handelt es sich um eine Übertragung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, so verbleibt es bei einer Umstellung der Verbindlichkeit und der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld entsprechend Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a, 3 der Umstellungsverordnung mit der Wirkung, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt.
§ 7

Auf Fremdgrundschulden, die auf einem der in Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a der Umstellungsverordnung bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen und nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind, finden die Vorschriften der §§ 5 und 6 entsprechende Anwendung.

Artikel III
Verfahren bei der Umstellung

§ 8

(1) Zur Eintragung des Umstellungsbetrages in das Grundbuch ist die Bewilligung des Gläubigers und des Eigentümers erforderlich. Im übrigen finden die Vorschriften der Grundbuchordnung Anwendung.

(2) Wird ein Umstellungsbetrag eingetragen, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder für je zehn Reichsmark beläuft, und behauptet der Eigentümer, daß die durch das dingliche Recht gesicherte Reichsmarkforderung nach den Vorschriften der Umstellungsverordnung auf einen niedrigeren Betrag oder überhaupt nicht auf Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgestellt sei, so ist auf seinen Antrag ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen.

(3) Für die Eintragung des Umstellungsbetrages (Absatz 1) oder eines Widerspruchs (Absatz 2) in das Grundbuch und für die Beurkundung oder Beglaubigung der hierzu erforderlichen Erklärungen wird die Hälfte der sonst hierfür zu entrichtenden Gebühren erhoben. Geschäftswert ist der Umstellungsbetrag.

§ 9

(1) Besteht Streit oder Ungewißheit über die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast oder einer Forderung, nach deren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld richtet, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das gleiche gilt, wenn einer der Beteiligten die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Bewilligung verweigert. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist; § 36 Ziffer 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Richtet sich die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach der Umstellung einer Forderung, so ist über die Umstellung des dinglichen Rechts und über die Umstellung der Forderung zu entscheiden, auch wenn nur das eine oder andere beantragt ist.

(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde an das Kammergericht zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

(4) Eine Entscheidung nach Maßgabe des Absatzes 3 wird mit der Rechtskraft wirksam. Die rechtskräftige Entscheidung ist für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Sie ersetzt die Bewilligung nach § 8 Absatz 1 Satz 1.

(5) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für die Entscheidung des Gerichts wird in jedem Rechtszuge eine volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 der Kostenordnung.

(6) Hängt die Entscheidung in einem nach anderen Vorschriften anhängig gemachten Verfahren von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 ab, so ist das Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.

(7) Erledigt sich ein nach anderen Vorschriften anhängig gemachtes Verfahren durch die im Absatz 1 getroffene Regelung, so sind die Gerichtskosten niederzuschlagen; die außergerichtlichen Kosten der Parteien oder Beteiligten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

§ 10

Die Vorschriften des § 9 finden keine Anwendung, wenn Streit oder Ungewißheit besteht

  1. über die Umstellung einer der in Artikel 16 Ziffer 36 Absatz a, 3 der Umstellungsverordnung genannten Verbindlichkeiten oder
  2. über die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast, die sich nach der Umstellung einer der unter a bezeichneten Verbindlichkeiten richtet oder
  3. über die Umstellung in den in §§ 5 bis 7 bezeichneten besonderen Fällen.
§ 11

Sind vor der Verkündung dieses Gesetzes gerichtliche Entscheidungen ergangen, die mit den Vorschriften des Artikels II des Gesetzes nicht im Einklang stehen, so steht die Rechtskraft solcher Entscheidungen einem Verfahren nach § 10 nicht entgegen.

Artikel IV
Schiffshypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten

§ 12

Die Vorschriften der Artikel I bis III dieses Gesetzes sind auf Hypotheken an Schiffen und Schiffsbauwerken und auf Pfandrechte an Bahneinheiten entsprechend anzuwenden.

Artikel V
Grundschulden für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden)

§ 13

(1) Sind Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anders umgestellt als mit der Wirkung, daß an die Stelle einer Reichsmark eine Deutsche Mark der Bank deutscher Länder tritt, so entstehen im Range unmittelbar nach ihnen Grundschulden in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder für den Eigentümer (Aufbaugrundschulden) in Höhe des Betrages, um den der Reichsmarkbetrag der noch bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark der Bank deutscher Länder übersteigt.

(2) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vor dem 25. Juni 1948 teilweise mit dem Eigentum 1n einer Person vereinigt so entsteht die Aufbaugrundschuld im Range vor einem durch die teilweise Vereinigung entstandenen Recht des Eigentümers.

(3) Hat sich eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem 24. Juni 1948, jedoch vor der Verkündung dieses Gesetzes ganz oder teilweise mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so wird die Vereinigung für die Anwendung dieses Gesetzes erst nach seiner Verkündung wirksam.

§ 14

(1) Die Aufbaugrundschuld bedarf zu ihrer Entstehung sowie zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber nicht der Eintragung im Grundbuch. Die Erteilung eines Briefes für die Aufbaugrundschuld ist ausgeschlossen, solange sie dem Eigentümer zusteht und er zu einer Verfügung darüber der Genehmigung bedarf (§ 19).

(2) Die Aufbaugrundschuld ist von Amts wegen im Grundbuch einzutragen,

  1. wenn der Umstellungsbetrag des Rechtes, nach welchem die Aufbaugrundschuld nach § 13 entsteht, eingetragen wird (§ 8) oder
  2. wenn das umgestellte Recht nach der Verkündung dieses Gesetzes gelöscht wird.
§ 15

Ist vor der Verkündung dieses Gesetzes die Umstellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld eingetragen worden, so ist der Eigentümer gehalten, die Eintragung einer nach Maßgabe des § 13 entstandenen Aufbaugrundschuld zu beantragen. Die Eintragung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

§ 16

Für die Eintragung einer Aufbaugrundschuld nach den Vorschriften der §§ 14 und 15 werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben.

§ 17

(1) Für die Aufbaugrundschuld gelten hinsichtlich des Zinssatzes und der Kündigung die gleichen Bedingungen wie für das umgestellte Recht.

(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nicht, solange ihm die Aufbaugrundschuld zusteht und er zu einer Verfügung darüber der Genehmigung bedarf (§ 19).

§ 18

Soweit die Vermutung des § 891 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Gunsten des Gläubigers des umgestellten Rechtes gilt, kann sich auch der Eigentümer in Ansehung der Aufbaugrundschuld darauf berufen.

§ 19

(1) Der Eigentümer bedarf zur Verfügung über die Aufbaugrundschuld bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung der Genehmigung dm Magistrats. Das Erfordernis der Genehmigung ist bei Eintragung der Aufbaugrundschuld im Grundbuch einzutragen.

(2) Die Genehmigung soll eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Aufbaugrundschulden sicherstellen. Sie ist zu erteilen, wenn die Verfügung bezweckt

  1. die Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die überwiegend Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind oder
  2. die Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die überwiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind oder
  3. die Gründung, Erhaltung oder Entwicklung gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Betriebe und freier Berufe.

(3) Die Genehmigung wird in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a durch die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats, in anderen Fällen durch die Abteilung Wirtschaft des Magistrats erteilt, sofern die Abteilung Bau- und Wohnungswesen keine Einwendungen erhebt.

§ 20

Solange dem Eigentümer die Aufbaugrundschuld zusteht und er zu einer Verfügung darüber der Genehmigung bedarf (§ 19), gelten für die Zwangsvollstreckung und den Konkurs folgende Vorschriften:

  1. Die Zwangsvollstreckung oder die Arrestvollziehung in die Aufbaugrundschuld ist unzulässig.
  2. In Ansehung der Aufbaugrundschuld findet die Vorschrift des § 1197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
  3. Bei der Zwangsversteigerung eines mit Aufbaugrundschulden belasteten Grundstücks sind die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Aufbaugrundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen und gehen mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als Aufbaugrundschulden auf den Ersteher über.
  4. Im Falle der Zwangsverwaltung findet § 1197 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
  5. Im Konkurs des Eigentümers gehört die Aufbaugrundschuld zur Konkursmasse. Wird ein Grundstück im Konkursverfahren freihändig veräußert (§ 134 Ziffer 1 der Konkursordnung), so geht mit dem Eigentumserwerb die Aufbaugrundschuld auf den Erwerber über.
§ 21

(1) Vereinigt sich die Aufbaugrundschuld nach einer Verfügung im Sinne von § 19 mit dem Eigentum in einer Person, so finden die Vorschriften der §§ 14 bis 20 keine Anwendung mehr. Es gelten die Vorschriften der §§ 1115 und 1192 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Soweit die Forderung, zu deren Sicherung die Aufbaugrundschuld bestimmt ist, nicht zur Entstehung gelangt ist, treten die in Absatz 1 bezeichneten Rechtswirkungen nicht ein.

§ 22

(1) Ist vor dem 25. Juni 1948 eine Löschungsvormerkung eingetragen werden, so behält diese ihre Wirkung gegenüber dem umgestellten Recht.

(2) Eine solche Löschungsvormerkung steht der Entstehung einer Aufbaugrundschuld nicht entgegen. Sie hat ihr gegenüber keine Wirkung. Vereinigt sich jedoch die Aufbaugrundschuld nach einer Verfügung im Sinne des § 19 mit dem Eigentum in einer Person, so wirkt die Löschungsvormerkung gegen dieses mit dem Eigentum in einer Person vereinigte Recht.

(8) Entsprechendes gilt für einen vor dem 25. Juni 1948 eingetragenen Rangvorbehalt.

§ 23

Die Vorschrift des § 13 gilt nicht für

  1. Schiffshypotheken,
  2. Pfandrechte an Bahneinheiten,
  3. Abgeltungslasten und Abgeltungshypotheken, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer gemäß der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) sichern,
  4. Zusatzforderungen‚ die gemäß § 10 der (ersten) Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (RGBl. I S. 480) und gemäß § 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 524) auch ohne Eintragung ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren,
  5. Renten der Deutschen Landesrentenbank,
  6. Entschuldungsrenten gemäß Artikel 53 und 54 der siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 30. April 1935 (RGBl. I S. 572) und Artikel 5 der achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 20. Juni 1936 (RGBl. I S. 496).

Artikel VI
Überleitungsbestimmungen

§ 24

(1) Ist in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zur Verkündung dieses Gesetzes eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld bestellt worden, deren Gegenwert bestimmt ist, einem der in § 19 Absatz 2 bezeichneten Zwecke zu dienen, so tritt dieses Recht an die Stelle der nach § 13 entstandenen Aufbaugrundschuld an rangbester Stelle. Diese erlischt insoweit.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Gläubigers des an die Stelle der Aufbaugrundschuld tretenden Rechtes, wenn dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 durch eine Bescheinigung der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Der Eigentümer hat die Kosten für eine Eintragung gemäß Absatz 1 und 2 zu tragen.

Artikel VII
Durchführungsbestimmungen

§ 25

Der Magistrat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Artikel VIII
Inkrafttreten

§ 26

(1) Die Artikel I, II, IV und V treten mit Wirkung vom 25. Juni 1948 in Kraft.

(2) Die Artikel III, VI und VII treten am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 9. Januar 1951.

Der Magistrat

Dr. Reuter
Oberbürgermeister
Dr. Kielinger
Stadtrat