Ausführungsvorschrift Nr. 1
zur Durchführungsbestimmung Nr. 26 zur Umstellungsverordnung

(VOBl. Bln. I, Nr. 4 vom 19. Januar 1951, S. 58)

Auf Grund der durch Ziffer 3 der Durchführungsbestimmung Nr. 26 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (VOBl. 1951 I S. 24) der Berliner Zentralbank erteilten Ermächtigung wird folgende Ausführungsvorschrift erlassen:

  1. Die durch Ziffer 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 26 zugelassene Auszahlung von Umstellungsbeträgen an Betagte beginnt eine Woche nach Veröffentlichung dieser Ausführungsvorschrift im Verordnungsblatt für Berlin. Dem auszahlenden Institut ist die 4. Ausfertigung der Anmeldung des Uraltguthabens vorzulegen.

  2. Die Auszahlung der Umstellungsbeträge an Inhaber von Kleinkonten im Sinne der Ziffer 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 26 beginnt am 1. März 1951.

  3. Die Geldinstitute sind ermächtigt, die zur reibungslosen und schnellen Durchführung notwendige Reihenfolge der Auszahlungen zu bestimmen.

Berlin, den 9. Januar 1951.

Berliner Zentralbank
Dr. SuchanDr. Seume