Ausführungsvorschrift Nr. 15
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Bln. I, Nr. 6 vom 1. Februar 1951, S. 79)

Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 15:

Als Vermißte im Sinne der Ausführungsvorschrift Nr. 11 zur Uraltkonten-Bestimmung gelten auch Personen, die sich in Konzentrationslagern oder Gefängnissen des sowjetischen Sektors von Berlin oder der sowjetischen Zone befinden, vorausgesetzt, daß sie nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, das auch nach den für die Westsektoren von Berlin geltenden Bestimmungen strafbar ist.

Berlin, den 19. Januar 1951.

Berliner Zentralbank
Dr. SeumeDr. Suchan