Anordnung
über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(VOBl. Bln. I, Nr. 14 vom 15. März 1951, S. 272)

Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Westberliner Bausparkassenbestimmung) vom 26. Oktober 1950 (VOBl. I S. 494) wird im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank folgendes angeordnet:

§ 1
Fristen und Termine

(1) Bei der Berechnung von Fristen und Terminen, die den bauspartechnischen Ablauf des Bausparvertrages betreffen, wird die vor dem 25. Juni 1948 zurückgelegte Wartezeit in demselben Verhältnis gekürzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden. Der Beginn der Wartezeit gilt als entsprechend hinausgeschoben.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei der Feststellung der Zuteilungsanwartschaft die Wartezeit auf die Mindestwartezeit voll angerechnet.

§ 2
Bewertung der Bausparguthaben

(1) Die Bewertungsziffer der bis zum 24. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 v. H. herabgesetzt. Vom 25. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.

(2) Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberührt.

§ 3
Festsetzung der Bausparsumme und der Bewertungsziffer bei Widerspruch

(1) Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 3 Satz 3 der Westberliner Bausparkassenbestimmung Gebrauch, so ist die neue Bausparsumme gleich dem für die Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem 24. Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistender Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.

(2) Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM angerechnet, während der Zeitablauf unverändert bleibt.

(3) Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum 31. Juli 1951 zurücknehmen.

§ 4
Umstellung der Tilgungsbeiträge

Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge).

§ 5
Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme

Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 31. Juli 1951 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

§ 6
Schlußbestimmungen

(1) Bei Vollfinanzierungsverträgen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (Artikel 12 Abs. 3 der Westberliner Bausparkassenbestimmung).

Berlin, den 22. Februar 1951.

Aufsichtsamt für das Versicherungswesen

Giesen