(ABl. AKB, Nr. 20 vom 30. April 1951, S. 227)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung = UEVO) vom 20. März 1949 wird folgendes angeordnet:
(1) Versicherungsunternehmen können in ihre Umstellungsrechnung eine Sonderrückstellung (Rückstellung für Umstellungskosten) einsetzen, die sich vorbehaltlich des Abs. 2 wie folgt bemißt:
die unter Ziffer 2 angegebenen Beträge;
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis verlangen, daß die durch die Neuordnung des Geldwesens bedingten Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Aufstellung und Veröffentlichung von Reichsmarkabschluß und Umstellungsrechnung, jedoch ausschließlich der in Abs. 3 bezeichneten Kosten für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung, den nach Abs. 1 berechneten Betrag tatsächlich erreichen. Sind die nachgewiesenen Aufwendungen geringer als der nach Abs. 1 berechnete Betrag, so darf an Stelle dieses Betrages nur der nachgewiesene Betrag in die Sonderrückstellung eingestellt werden.
(3) Der sich aus Abs. 1 oder Abs. 2 ergebende Betrag der Rückstellung für Umstellungskosten kann wegen der Kosten für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses auf den 24. Juni 1948 und der Umstellungsrechnung erhöht werden:
(4) Weitere Rückstellungen der Versicherungsunternehmen für die durch die Neuordnung des Geldwesens bedingten Aufwendungen, auch für die Aufstellung und Veröffentlichung von Reichsmarkabschluß und Umstellungsrechnung, sind in der Umstellungsrechnung unzulässig.
(1) In Höhe der sich aus Art. 1 ergebenden Sonderrückstellung haben Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Sonderausgleichsforderung. Dies gilt auch dann, wenn die Aktiven des Unternehmens nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Passiven, einschließlich des vorläufigen Eigenkapitals, übersteigen. Im übrigen finden auf die Sonderausgleichsforderung, vorbehaltlich der Art. 3 und 4, die allgemeinen Vorschriften über Ausgleichsforderungen Anwendung.
(2) Die Zinsen für die Sonderausgleichsforderungen sind bis zum 31. März 1951 gestundet; Paragraph 5 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 6 zur Umstellungsergänzungsverordnung findet insoweit keine Anwendung.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Betrag der Sonderausgleichsforderungen nach Artikel 2 der Berliner Zentralbank bis zum 30. Juni 1951 mitzuteilen. Die Berliner Zentralbank hat die zur Berechnung der Zinszahlung erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 1951 an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin weiterzuleiten.
(5) Die Gebietskörperschaft Groß-Berlin leistet die erste Zahlung auf die Zinsen für die Sonderausgleichsforderungen gemäß Artikel 2 Abs. 2 spätestens am 31. August 1951; die nächstfälligen Zinsen sind zum 31. Dezember 1951, danach halbjährlich zu vergüten.
(2) Soweit die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens zur Abführung eines Betrages an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin davon abhängt, daß dem Unternehmen eine Ausgleichsforderung zugeteilt worden ist, bleibt die Sonderausgleichsforderung außer Betracht.
(1) Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
(2) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Mai 1951 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. April 1951.
G. K. BOURNE
General-Major
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)
L. MATHEWSON
General-Major
US. Kommandant, Berlin
Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin