Durchführungsbestimmung Nr. 12
zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949
(Umstellungskosten der Bausparkassen)

(ABl. AKB, Nr. 20 vom 30. April 1951, S. 244)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329)
Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 wird hiermit folgendes angeordnet:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 1, Absatz 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Westberliner Bausparkassenbestimmung) vom 26. Oktober 1950 genannten Bausparkassen dürfen in ihrer Umstellungsrechnung für die ihnen durch die 1. bis 3. Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen zusätzlich entstandenen Aufwendungen (Kosten) eine Rückstellung einsetzen (Rückstellung für Umstellungskosten). Diese Rückstellung für Umstellungskosten bemißt sich auf 4,50 Deutsche Mark für jeden Bausparvertrag.

(2) Der sich aus Absatz (1) ergebende Betrag für Umstellungskosten kann wegen der Kosten für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses auf den 24. Juni 1948 und der Umstellungsrechnung erhöht werden:

  1. um die den Bausparkassen gesondert in Rechnung gestellten Auslagen des Prüfers,
  2. um die übrigen Prüfungskosten bis zum Betrag von 1000 DM und um die Hälfte des darüber hinausgehenden Betrages dieser Prüfungskosten. Hierbei ist die Wertgebühr auch für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses nach der Summe der Aktiven der Umstellungsrechnung zu berechnen.

(3) Weitere Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Bausparkassen für die durch die Neuordnung des Geldwesens bedingten Aufwendungen auch für die Aufstellung und Veröffentlichung von Reichsmarkabschluß und Umstellungsrechnung sind unzulässig.

Artikel 3

Bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank gemäß Artikel 12, Absatz 2 der Westberliner Bausparkassenbestimmung, daß die Westberliner Bausparkassenbestimmung auch auf andere als die in Artikel 1, Absatz 1 der Westberliner Bausparkassenbestimmung genannten Bausparkassen oder auf Teile ihres Bestandes anzuwenden ist, so hat die Aufsichtsbehörde gleichzeitig festzustellen, ob und inwieweit auch die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung über die Umstellungskosten der Bausparkassen anzuwenden sind.

Artikel 4

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.

Artikel 5

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Mai 1951 in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, am 30. April 1951.

G. K. BOURNE
General-Major
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)

L. MATHEWSON
General-Major
US. Kommandant, Berlin

Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin