Durchführungsbestimmung Nr. 9
zur Umstellungsergänzungsverordnung
(Bestimmungen über Eigenkapital und DM-Eröffnungsbilanz der Versicherungsunternehmen)

(ABl. AKB, Nr. 20 vom 30. April 1951, S. 223)

‒ Auszug ‒

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329)
Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) wird hiermit angeordnet:

Artikel VIII
Sonstige Vorschriften

  1. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das sich am 24. Juni 1948 in Liquidation befunden hat, gilt nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der Umstellungsverordnung sowie der Umstellungsergänzungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, wenn die versicherungsgeschäftlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens bereits erfüllt waren.

    (2) Versicherungsunternehmen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmung in Liquidation befinden und am 24. Juni 1948 ihre versicherungsgeschäftlichen Verbindlichkeiten noch nicht erfüllt hatten, brauchen eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nicht aufzustellen und Maßnahmen nach den Artikeln II und IV nicht vorzunehmen, ihre Umstellungsrechnungen haben die Wirkung einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 25. Juni 1948.

  2. Die Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Versicherungsbestimmungen) wird wie folgt abgeändert:

    (…)

  3. Die Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) wird wie folgt geändert:

    (…)

  4. (1) Hat auf Grund von Artikel 6 Abs. 1 A (f) Satz 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung in der Fassung dieser Durchführungsbestimmung ein Lebensversicherungsunternehmen mehr als fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark und ein Versicherungsunternehmen anderer Art mehr als zwanzig Deutsche Mark für je hundert Reichsmark früheren Eigenkapitals (Artikel 13 Abs. 4 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung in der Fassung dieser Durchführungsbestimmung) als vorläufiges Eigenkapital in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Überschusses, höchstens jedoch den Betrag, um den das vorläufige Eigenkapital den nach Artikel 6 Abs. 1 A (f) Satz 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung in der Fassung dieser Durchführungsbestimmung berechneten Betrag übersteigt ‒ ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen und ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens die Hälfte des vorläufigen Eigenkapitals ‒ jedoch nicht mehr als den Betrag der ihm nach der Umstellungsrechnung zustehenden Ausgleichsforderung an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses für das am 25. Juni 1968 laufende Geschäftsjahr abzuführen. Der Abführungspflicht kann durch Verzicht auf zugeteilte oder anderweitig erworbene Ausgleichsforderungen gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin in derselben Höhe genügt werden.

    (2) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Abs. 1 einen Betrag an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser im Verlauf der auf den 24. Juni 1948 folgenden zwanzig Geschäftsjahre angemessene Beträge zuzuführen.

  5. (1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind auch Rückversicherungsunternehmen.

    (2) Ein Versicherungsunternehmen gilt im Sinne der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung und dieser Durchführungsbestimmung als Lebensversicherungsunternehmen, wenn mehr als die Hälfte der Prämieneinnahmen im betreffenden Gebiet im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 25. Juni 1948 auf das Lebensversicherungsgeschäft entfällt.

  6. Die Berliner Zentralbank wird ermächtigt, den Wortlaut der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Versicherungsbestimmungen) und der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung in der jetzt geltenden Fassung neu bekanntzumachen.

  7. (1) Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.

    (2) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 25. Juni 1948 in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin am 30. April 1951.

G. K. BOURNE
General-Major
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)

L. MATHEWSON
General-Major
US. Kommandant, Berlin

Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin