Zweite Durchführungsbestimmung
zum Gesetz über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten.

Vom 2. Mai 1951.
(GVBl. Bln., Nr. 25 vom 16. Mai 1951, S. 351)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten vom 16. November 1950 – VOBl. I S. 501 – wird angeordnet:

§ 1

Das Recht, den Prüfungsausschuß für Uraltkonten gegen Entscheidungen der Anmeldestellen und der neuen Geldinstitute innerhalb der gesetzlichen Fristen anzurufen, steht auch dem Senat von Berlin – Senator für Finanzen – zu.

§ 2

Der Prüfungsausschuß ist auch zur Entscheidung berufen, wenn ein neues Geldinstitut die Auszahlung eines Umstellungsbetrages ablehnt.

§ 3

Diese Durchführungsbestimmung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 1951.

Der Senat von Berlin
Dr. Reuter
Regierender Bürgermeister
Dr. Hertz
Senator