Verordnung Nr. 510
Rechtsstellung bestimmter Geldinstitute für die Zwecke der Währungsreform-Gesetzgebung

(ABl. AKB, Nr. 25 vom 31. August 1951, S. 390)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung Nr. 513 ‒ Abänderung der Verordnung Nr. 510 ‒ vom 29. Februar 1952 (ABl. AKB S. 461)
Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Es wird hiermit angeordnet:

  1. Geldinstitute, die in den zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 1940 von Deutschland besetzten Gebieten nach dem 1. Mai 1940 von deutschen Geldinstituten übernommen und als deren Niederlassung weitergeführt oder als Niederlassung deutscher Geldinstitute eröffnet worden sind, gelten als unabhängige Einheiten mit der Rechtsstellung eines Geldinstitutes mit dem Sitz außerhalb des betreffenden Gebietes im Sinne der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Verrechnungsposten, die zugunsten von Geldinstituten der in Satz 1 bezeichneten Art bei Niederlassungen desselben Geldinstitutes in Deutschland geführt werden, gelten als Altgeldguthaben der Gruppe IV im Sinne der Umstellungsverordnung.

  2. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.

Ausgefertigt in Berlin, am 27. August 1951.

L. MATHEWSON
General-Major
US. Kommandant, Berlin

Général de Brigade
CAROLET
Chef der Französischen Militärregierung von Berlin

G. K. BOURNE
General-Major
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)

Weder in dieser Verordnung Nr. 510 noch in der diese ändernden Verordnung Nr. 513 ist ein Inkrafttretungsdatum angegeben. Da das Gesetz Nr. 1 der Alliierten Kommandatura keine allgemeine Regelung bzgl. des Inkrafttretens von Rechtsnormen trifft (außer diese ausdrücklich nicht an den Zeitpunkt der Veröffentlichung im ABl. zu koppeln), und Art. 46 Abs. 3 der Verfassung von Berlin nicht auf alliiertes Recht anwendbar ist, ist anzunehmen, dass beide Verordnungen mit ihrer Ausfertigung in Kraft gesetzt wurden.