Gesetz
über die Auszahlung der Uraltkontenraten.

Vom 25. Oktober 1951.
(GVBl. Bln., Nr. 64 vom 8. November 1951, S. 1067)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Über die Umstellungsbeträge nach Ziff. 1 Abs. 1 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) kann wie folgt verfügt werden:

  1. Sparguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 der Uraltkonten-Bestimmung abgehoben werden. Die weiteren Raten werden am 1. April und 15. November des Jahres 1951 fällig. Die Guthaben werden bis zum 15. November 1951 mit 1 v. H. jährlich über dem Satz für gewöhnliche Sparguthaben, jedoch nicht über 3 v. H. jährlich verzinst.

  2. Giroguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 der Uraltkonten-Bestimmung abgehoben werden. Die weiteren Raten werden am 1. April und 15. November des Jahres 1951 fällig. Die Guthaben werden bis zum 15. November 1951 mit 1 v. H. jährlich über dem Satz für gewöhnliche Bankeinlagen, jedoch nicht über 2½ v. H. jährlich verzinst.

§ 2

Die sonstigen Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften und Richtlinien bleiben unberührt.

§ 3

Durchführungsvorschriften erläßt die Berliner Zentralbank.

§ 4

Das Gesetz tritt am 15. November 1951 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den 30. Oktober 1951.

Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter