Vom 25. Oktober 1951.
(GVBl. Bln., Nr. 64 vom 8. November 1951, S. 1067)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Über die Umstellungsbeträge nach Ziff. 1 Abs. 1 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) kann wie folgt verfügt werden:
Sparguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 der Uraltkonten-Bestimmung abgehoben werden. Die weiteren Raten werden am 1. April und 15. November des Jahres 1951 fällig. Die Guthaben werden bis zum 15. November 1951 mit 1 v. H. jährlich über dem Satz für gewöhnliche Sparguthaben, jedoch nicht über 3 v. H. jährlich verzinst.
Giroguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 der Uraltkonten-Bestimmung abgehoben werden. Die weiteren Raten werden am 1. April und 15. November des Jahres 1951 fällig. Die Guthaben werden bis zum 15. November 1951 mit 1 v. H. jährlich über dem Satz für gewöhnliche Bankeinlagen, jedoch nicht über 2½ v. H. jährlich verzinst.
Die sonstigen Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften und Richtlinien bleiben unberührt.
Durchführungsvorschriften erläßt die Berliner Zentralbank.
Das Gesetz tritt am 15. November 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 30. Oktober 1951.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter