BEFEHL
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

(VOBl. PS, Nr. 1 vom 6. Oktober 1945, S. 16)

– Auszug –

Betr.: Neuorganisierung der deutschen Finanz- und Kreditorgane
Nr. 01

23. Juli 1945Berlin

Zum Zwecke der Organisierung der deutschen Finanz- und Kreditorgane BEFEHLE ICH den Provinzialverwaltungen und den Verwaltungen der vereinigten Länder:

  1. Zwecks einheitlicher Handhabung der städtischen und kommunalen Finanzgebung sowie Organisierung des Bankwesens bei den Provinzialregierungen und den Regierungen der vereinigten Länder sind Provinzialbanken und innerhalb der Verwaltung Finanzabteilungen sowie städtische und kommunale Banken zu gründen. Die Organisation der Finanzabteilungen und der Banken muß am 5. August 1945 beendet sein. Für die Arbeiten der Banken und Finanzabteilungen sind besondere Richtlinien maßgebend.

  2. Es ist das stetige Arbeiten der Kredit- und Geldversorgung von Wirtschaft, Industrie und Handel sicherzustellen.

    (…)

  3. In Anbetracht des Bankrottes der deutschen Banken sind Auszahlungen von laufenden Konten nicht zu leisten. Die Neueröffnung von kleinen Privatbanken zur Befriedigung der Bedürfnisse von Wirtschaft, Industrie und Handel ist mit Genehmigung der Provinzialverwaltungen und vereinigten Länder mit Bestätigung des Kommandanten der Sowjetischen Administration der Provinz vorzunehmen.

  4. Es dürfen keinerlei Auszahlungen auf alle Arten von Anleihen, die bis zur Kapitulation Deutschlands ausgegeben worden sind (Löschungen‚ Zinsen, Auslosungen), geleistet werden.

  5. Es dürfen keine Auszahlungen auf alte Einlagen der Sparkassen geleistet werden, falls die Mittel der Sparkasse durch den faschistischen Staat erschöpft sind.

  6. In den Provinzen und vereinigten Ländern, Städten und Gemeinden sind Sparkassen zu eröffnen. In diesen Kassen können Einzahlungen und Auszahlungen ohne Beschränkung vorgenommen werden bei einem Zinsfuß von 2,5 % für täglich kündbare Einlagen und unter Beibehaltung des bisherigen Zinsfußes bei allen anderen Formen der Einlagen.

  7. Durch die Kommandanten der Sowjetischen Administration der Provinzen sind bis zum 1. September 1945 an die Finanzabteilung der Sowjetischen Administration in Deutschland Berichte über die Tätigkeit der Sparkassen bis zum Einzug der Roten Armee einzureichen.

  8. Es dürfen keine Auszahlungen auf alte Versicherungen geleistet werden, falls die Mittel der Versicherungsgesellschaft durch den faschistischen Staat erschöpft sind.

    Zu den Versicherungen wurden auch die Bausparverträge gezählt.

  9. Es sind Versicherungsgesellschaften für Eigentums- und Personenversicherungen zu schaffen. Es ist die Zwangsversicherung von Unternehmen und Häusern einzuführen.

  10. Durch die Kommandanten der Sowjetischen Administration der Provinz sind in die Finanzabteilung der Sowjetischen Administration in Deutschland Berichte über die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften bis zum Kriegsende einzureichen.

  11. Zeitweilig – bis zur Überprüfung der Pensionsbestimmungen sowie der Überprüfung sämtlicher Pensionsempfänger – sind alle Pensionszahlungen und Unterstützungen einzustellen, mit Ausnahme der Unterstützungen an Arbeitsunfähige‚ die über keine anderen Einnahmen verfügen, die nicht der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen wie SS, SA, SD und anderen militaristischen Organisationen der nazistischen Partei angehört haben.

  12. Den Kommandanten der Sowjetischen Administration der Provinz sind bis zum 20. August 1945 Vorschläge über unbedingt notwendige Änderungen der Pensionsbestimmungen und der Sozialversicherungsgesetze einzureichen.

Oberbefehlshaber der Sowjetischen Administration in Deutschland
Marschall der Sowjet-Union G. SHUKOW

Mitglied des Kriegsrates der Sowjetischen Administration
Generalleutnant BOKOW

Chef des Stabes der Sowjetischen Administration in Deutschland
Generalobers KURASSOW