Betr.: Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassen-Guthaben

(VOBl. PS, Nr. 3 vom 3. November 1945, S. 33)

Aufgehoben zum 5. Mai 1946 durch:

Gemäß Anordnung der Sowjetischen Militär-Administration der Provinz Sachsen vom 16. August 1945 (Nr. 101) bestimme ich hiermit in Ergänzung der Anordnungen über die Kreditbanken:

1. Von allen Konten der alten Banken werden diejenigen Guthaben, welche nach der Kapitulation Deutschlands, also ab 9. Mai 1945 entstanden sind, nach Abzug der seit dem gleichen Tage bewirkten Belastungen, auf die neue Provinzbank oder die neu organisierten Stadt- und Kreisbanken übernommen.

2. Auszahlungen oder Überweisungen von den in Ziffer 1 bezeichneten Guthaben werden durchgeführt an arbeitende und stillgelegte Betriebe, Organisationen, Firmen sowie an die Zivilbevölkerung. Die hierfür maßgebenden Richtlinien werden noch bekanntgegeben. Bei den Konten, die keine Guthaben aus der Zeit seit 9. Mai 1945 haben, sind keine Auszahlungen oder Überweisungen durchzuführen.

3. Von allen früher arbeitenden Banken sind Sonderabschlüsse unter Angabe der Bestände der Konten und Verrechnungen mit dem Stichtag des 9. Mai 1945 aufzustellen und umgehend vorzulegen.

4. Gemäß den bereits ergangenen Bestimmungen ist die Neuorganisation des Bankwesens unverzüglich durchzuführen‚ um eine fortlaufende Versorgung der Wirtschaft sicherzustellen.

5. Die zur Befriedigung des Bedarfs an Bargeld erforderliche Reserve ist aus den Reserven der Unternehmungen, Organisationen und Firmen zu entnehmen, welche diese in die Kasse der Banken eingezahlt haben. Zur systematischen Kontrolle der Einzahlungen gemäß den besonders bekanntgegebenen Kassenregeln haben die Banken jeweils besondere Aufstellungen zu machen.

6. Nach denselben Grundsätzen wie bei den Banken sind auch bei den Sparkassen die Guthaben seit 9. Mai, abzüglich der Belastungen, auf neue laufende Konten der Sparkassen zu übertragen und entsprechende Auszahlungen durchzuführen. Die Provinzbank in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsstelle für die Sparkassen sorgt für die bestmögliche Versorgung er Bevölkerung mit Zahlungsmitteln und Krediten.

Halle (Saale), den 22. August 1945

Der Präsident der Provinz Sachsen
Dr. Hübener

Obwohl die Freigabe und Auszahlung der Zwischenguthaben alle Gebiete der Sowjetischen Besatzungszone betraf, wurden nur in der Provinz Sachsen detaillierte Regelungen dazu veröffentlicht.