Betr.: Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassen-Guthaben

(VOBl. PS, Nr. 3 vom 3. November 1945, S. 33)

Aufgehoben zum 5. Mai 1946 durch:

Um eine einheitliche Handhabung der Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassenguthaben vom 22. August 1945 zu gewährleisten, ordne ich folgendes an:

1. Im Kontokorrent sind die Beträge, um welche sich das Guthaben jedes Einzelkontos in der Zeit zwischen dem 8. Mai und dem Tage der Bankenschließung erhöht hat, als Saldo ab 9. Mai vorzutragen.

In denjenigen Fällen, in denen am 8. Mai ein Schuldsaldo, am Tage der Bankenschließung ein Guthabensaldo bestanden hat, ist der letztere von der neuen Bank oder Sparkasse zu übernehmen.

Umgekehrte Fälle, in denen am 8. Mai Guthaben, am Tage der Bankenschließung dagegen ein Schuldsaldo bestanden hat, entfallen bei der Errechnung der Guthaben, die auf die neue Bank oder Sparkasse zu übertragen sind.

2. Bei Sparkonten sind die Eingänge nach dem 8. Mai bis zur Bankenschließung vorzutragen. Soweit in diesem Zeitraum Abhebungen erfolgt sind, müssen sie von den Eingängen abgesetzt werden. Sind keine Einzahlungen, sondern nur Abhebungen erfolgt, oder überwiegen die Abhebungen die Einzahlungen, so ist nicht etwa ein Schuldsaldo vorzutragen, vielmehr geht das Mehr der Abhebungen zu Lasten des Altguthabens.

3. Überträge und Überweisungen, bei denen das Konto des Auftraggebers vor dem 9. Mai belastet ist, sind unabhängig vom Tage der Gutschrift als Altguthaben anzusehen.

Hierunter fallen u. a. Bank- und Postschecküberweisungen, die bei der erstbeauftragten Stelle vor dem 9. Mai belastet wurden, durch Postverzögerungen usw. aber der letztbeauftragten Bank oder Sparkasse zum Teil erst nach vielen Wochen zugegangen sind.

4. Überträge und Überweisungen, bei denen das Konto des Auftraggebers nach dem 8. Mai belastet wurde, sind wie folgt zu behandeln:

  1. Kontoüberträge innerhalb des gleichen Kreditinstituts:

    Sämtliche Konten der gleichen Gattung eines Kontoinhabers sind als Einheit zu betrachten (verschiedener Gattung sind z. B. Kontokorrentkonten, Sparkonten, Hypothekenkonten). Übertragungen zwischen Konten der gleichen Gattung ändern also nicht den Charakter als Alt-, Zwischen- und Neuguthaben. Alle anderen Kontoübertragungen sind wie gewöhnliche Zugänge zu behandeln (z. B. der Übertrag von Sparkonto auf Girokonto oder umgekehrt, oder der Übertrag vom Konto eines Kontoinhabers auf das eines anderen Kontoinhabers). Ausgenommen hiervon sind Kapitalverteilungen, Überträge innerhalb von Konzernfirmen, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften, sowie Überträge aus Kündigungsspargeldern, Kündigungsgeldern und Festgeldern (Termingeldern) auf laufende Konten, Sparkonten oder umgekehrt. In diesen Fällen ist also, wenn das belastete Konto zum Altguthaben gehört, auch die Gutschrift ein Altguthaben.

  2. Kontoüberträge zwischen verschiedenen Kreditinstituten bzw. verschiedenen Niederlassungen desselben Kreditinstituts:

    Überträge und Überweisungen von Kreditinstitut zu Kreditinstitut bzw. verschiedenen Niederlassungen desselben Kreditinstituts sind wie gewöhnliche Zugänge zu behandeln, sofern es sich nicht um den gleichen Kontoinhaber handelt.

    Soweit in großen Einzelbeträgen Umlegungen vorgenommen worden sind zu dem offenbaren Zwecke, aus Altguthaben ein verfügbares Guthaben zu schaffen, ensteht hierdurch kein verfügbares Guthaben.

5. Schecks und Wechsel, die vor dem 9. Mai unter Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind und nach dem 8. Mai mangels Zahlung oder mangels Einzugsmöglichkeit zurückkamen, sind in alter Rechnung (Altguthaben) zu belasten. Umgekehrt sind in alter Rechnung vorgenommene Belastungen für bestätigte Reichsbankschecks, Postschecküberweisungen usw., die jetzt unerledigt zurückkommen, in alter Rechnung (Altguthaben) rückgängig zu machen.

6. Altguthaben können gegen Altverpflichtungen desselben Kunden beim gleichen Institut aufgerechnet werden. Ausgenommen sind Hypotheken, langfristige Darlehen und abgetretene Forderungen.

7. Die aus der Zeit vom 9. Mai bis zur Bankenschließung zu übernehmenden Guthaben (Zwischenguthaben) werden bis zur Übernahme in freie Rechnung nicht verzinst.

Halle (Saale), den 17. September 1945

Der Präsident der Provinz Sachsen
Dr. Hübener