Befehl

des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

(BaB SMA, Sammelheft 2, S. 20)

9. März 1946Nr. 74Berlin

Infolge des durch die verbrecherische Politik der Hitlerregierung hervorgerufenen Bankrotts der alten deutschen Banken und Sparkassen verfügen diese über keine Mittel, so daß die Auszahlung der alten Einlagen unmöglich ist.

Unter der Berücksichtigung der Tatsache jedoch, daß durch den Bankrott der Banken und Sparkassen die Interessen kleiner Konteninhaber ernsthaft gelitten haben, und da ich es für notwendig halte, ihnen materielle Hilfe zu erweisen,

befehle ich:

  1. an Konteninhaber, die in den geschlossenen Banken und Sparkassen Restguthaben bis zu 3000 Mark hatten, bis 300 Mark, aber nicht über das tatsächliche Restguthaben hinaus, freizugeben.

    An Arbeitsunfähige‚ die Restguthaben in den geschlossenen Banken hatten, wird, wenn ihnen andere Mittel für den Lebensunterhalt fehlen, bis 400 Mark, aber nicht über das tatsächliche Restguthaben hinaus, freigegeben, auch in den Fällen, wenn ihre Einlagen 3000 Mark übersteigen.

  2. Die Freigabe der in Punkt 1 erwähnten Summen hat durch die neueröffneten Provinz-, Stadt- und Bezirksbanken sowie Sparkassen zu erfolgen.

    Die auszuzahlenden Summen schreiben die Banken und Sparkassen neuen Konten gut auf Grund der vorgelegten Einlagebücher, die von den deutschen geschlossenen Banken sowie von den Stadt-, Bezirks-, Gemeinde- und Postsparkassen auf dem gegenwärtig der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands angehörenden Territorium ausgegeben wurden.

  3. Die Auszahlung der für die Freigabe genehmigten Summen erfolgt mit je 100 Mark monatlich.

    An besonders bedürftige Konteninhaber kann bei Vorlage einer Bescheinigung der Abteilung für Sozialversorgung die gesamte für die Freigabe genehmigte Summe einmalig ausgezahlt werden.

  4. Auszahlungen aus Einlagen, die Kriegsverbrechern und aktiven Mitgliedern der faschistischen Partei gehörten, unabhängig von der Höhe der Einlagen, erfolgen nicht.

  5. Die Auszahlung aus Einlagen bei den Kreditgenossenschaften sowie Gewerbe- und Handelsbanken in dem durch diesen Befehl festgesetzten Umfang erfolgt nach Beschluß der allgemeinen Versammlungen der Mitglieder der Genossenschaften (Banken) unter Berücksichtigung der vorhandenen realen Zahlungsmöglichkeiten.

  6. Der Chef der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Maletin, hat eine Instruktion über das Verfahren der Freigabe von Unterstützungen an kleine Konteninhaber zu bestätigen.

Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung,
Oberbefehlshaber der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion G. Shukow

Chef des Stabes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland

Generalleutnant M. Dratwin