(VOBl. PS, Nr. 17 vom 4. Mai 1946, S. 156)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Fristablauf für Zwischenguthaben bei Banken und Sparkassen (VOBl. PS 1946 S. 270) |
Die Uebergabe von Zwischenguthaben, die vom 9. Mai 1945 bis zum Schließungstage der Kreditinstitute entstanden sind, wird durchgeführt
Nach sorgfältiger Ueberprüfung der Zwischenguthaben durch die zuständigen Institute werden dieselben unverzüglich den Inhabern voll zur Verfügung gestellt.
Zwischenguthaben sind die Guthaben, die sich aus der Saldierung der Umsätze auf dem einzelnen Konto seit dem 9. Mai 1945 bis zum Schließungstage des Kreditinstituts ergeben, d. h. der Mehrbetrag der Eingänge über die Ausgänge.
Folgende Zwischenguthaben unterliegen der Uebergabe:
Als Leistungen werden folgende Anschaffungen gewertet:
Zwischenguthaben gelangen nicht zur Auszahlung aus:
Es gelangen gleichfalls nicht zur Uebergabe Bareinzahlungen, bei denen die Mittel aus einer Abhebung am gleichen Tage bei dem gleichen Kreditinstitut herrühren, ohne daß der Einzahlung Warenlieferungen oder Leistungen zugrunde liegen.
Zwischenguthaben von Einlegern, die unter den Befehl 124 des Obersten Chef der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 (siehe VOBl. PS Jg. 1945 Nr. 4/5/6, S. 10) fallen, werden an die neuen Kreditinstitute übergeben und von letzteren gesperrt. Eine Auszahlung derselben darf nur mit Genehmigung der Finanzabteilung der Sowjetischen Militärischen Administration der Provinz oder ihrer Bezirksbevollmächtigten vorgenommen werden.
Sämtliche Kunden der Kreditinstitute haben im Laufe von 45 Tagen für Ueberweisungsoperationen und Ueberträge folgenden Nachweis zu liefern:
Datum des Ueberweisungauftrags:
bei laufenden Konten: Nachweispflicht für alle Kunden,
bei Sparkonten: keine Nachweispflicht
Bei Spezialkonten: Festgeld, Kündigungs- und Depositenkonten haben nur Firmen, Unternehmen und Behörden diesen Nachweis zu liefern.
Bei der Errechnung der Zwischenguthaben scheiden Guthaben von Banken und Sparkassen aus.
Guthaben von ländlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften werden denen der Nichtbankiers gleichgestellt.
Nach Ablauf der Frist von 45 Tagen werden keinerlei Ansprüche auf zusätzliche Uebergabe von Zwischenguthaben angenommen werden.
Die Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassenguthaben vom 22. August 1945 und die Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen über Auszahlung von Bank- und Sparkassenguthaben vom 17. September 1945 (Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen Nr. 3 vom 3. November 1945, Seite 33, 34) werden außer Kraft gesetzt.
Halle/Saale, den 23. April 1946
Der Präsident der Provinz Sachsen | |
I. A.: Dr. Zierold – Pritsch |
Abt. 7: Fin. IV