Befehl
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration des Oberstkommandierenden der Gruppe sowjetischer Besatzungsheere in Deutschland

Nr. 247

(DFW 1947, Heft 1, S. 42)

14. August 1946

Inhalt: Aufrechterhaltung der alten Lebensversicherungen

Um Personen, die infolge der Zahlungsunfähigkeit der alten Versicherungsgesellschaften ihre Versorgung durch eine Versicherung verloren haben, eine materielle Hilfe zu erweisen,

befehle ich:

  1. Den Personen, die früher ihr Leben in einer der geschlossenen Versicherungsgesellschaften versichert hatten und in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands ihren Wohnsitz haben, zu gestatten, eine neue Versicherung bei Versicherungsgesellschaften der Provinzen und Länder unter Erhaltung (Berücksichtigung) der alten Versicherungsdauer abzuschließen;

  2. festzusetzen, daß Personen, die den Abschluß einer neue Versicherung unter Erhaltung der alten Versicherungsdauer beim Abschluß des Vertrages verpflichtet sind, die Beiträge für die Jahre 1945 und 1946 an die neue Versicherungs zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaften der Provinzen und Länder sind berechtigt, besonders notleidenden Personen Teilzahlungen zu gestatten.

  3. Im Zusammenhang damit, daß die Versicherungsbeiträge der Versicherten bei alten Versicherungsgesellschaften durch die Hitler-Regierung verbrecherisch zur Finanzierung des Krieges verwandt wurden und es den Versicherten unmöglich ist, aus den Fonds der alten Versicherungsgesellschaften ihre Versicherung zu erhalten, wird den Versicherungsgesellschaften der Länder und Provinzen genehmigt, die Versicherungen aus den bei ihnen vorhandenen Mitteln zu zahlen;

    folgende Ordnung bei der Auszahlung von Versicherungen an Personen, die ihre Versicherung erneuert haben, festzusetzen:

    1. Bei Fälligkeit der Versicherungs wird den Versicherten bei einer Versicherung bis zu RM 500,– die Versicherungssumme voll ausgezahlt. Personen, die mit über RM 500,– versichert sind, wird die Versicherung in Höhe von 50%, jedoch nicht mehr als RM 2000,– und nicht weniger als RM 500,– ausgezahlt.

      Im Todesfall wird die Versicherungssumme voll, jedoch nicht über RM 10 000,– ausgezahlt.

    2. Den Versicherten, die Auszahlung der Restsumme wünschen, ist zu gestatten, die Fälligkeit der Versicherung bis zum 1. Mai 1949 zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist wird ihnen die Restsumme jedoch nur bis zum Höchstbetrag von RM 10 000,– ausgezahlt.

    3. Bei Fälligkeit von Rentenversicherungen sind jährlich nicht mehr als RM 200,– auszuzahlen;

  4. die mit diesem Befehl festgesetzten Erleichterungen bei Abschluß von Versicherungsverträgen gelten nicht für Kriegsverbrecher und aktive Mitglieder der faschistischen Partei;

  5. zum Zwecke der teilweisen Erstattung der Ausgaben der Versicherungsgesellschaften der Provinzen und Länder, die ihnen durch die Auszahlung von Versicherungsansprüchen entstehen, sind den neuen Gesellschaften alle Aktiven (mit Ausnahme der Wertpapiere) der geschlossenen Versicherungsgesellschaften zum Einzug zu übergeben.

  6. dem Leiter der Deutschen Finanzverwaltung, Meyer, Richtlinien betr. Durchführung dieses Befehls dem Leiter der Finanzabteilung der Sowjetischen Militäradministration, Genossen Maletin, zur Bestätigung vorzulegen.

Der Stellvertreter des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration – Oberstkommandierender der Gruppe der sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland

General-Oberst Kurotschkin

Mitglied des Kriegsrates der Gruppen der Sowjetischen Okkupationstruppen in Deutschland

Generalleutnant F. Bokow

Der Leiter des Stabes der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland

Generalleutnant M. Dratwin

In der Nr. 10 des RegBl. Thü. 1946 III ist eine textlich leicht abweichende Fassung dieses Befehls veröffentlicht, bei der die Ziff. 6 fehlt.