(VOBl. PS, Nr. 37 vom 7. September 1946, S. 406)
In Ergänzung und Abänderung meiner Anordnung vom 23. April 1946 (veröffentlicht im „Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen“ Nr. 17 vom 4. Mai 1946, S. 156) werden als Leistungen, die Zwischenguthaben bilden, auch folgende Anschaffungen gewertet:
Anschaffungen auf Grund von Versicherungsverträgen nach dem 9. Mai 1945 durch Einzahlung oder Überweisung und Überträge von Prämien für Versicherungsunternehmen und durch Einzahlung oder Überweisung und Überträge von Versicherungsleistungen für Versicherungsnehmer, sofern bei Überweisungen und Überträgen die Aufträge dazu nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurden.
Sämtliche Kunden der Kreditinstitute haben bis zum 30. September 1946 für Überweisungsoperationen und Überträge der oben angeführten Art den gleichen Nachweis zu liefern, wie er in meiner Anordnung vom 23. April 1946 verlangt wurde.
Halle (S.), den 28. August 1946
Der Präsident der Provinz Sachsen | |
I. A.: Dr. Zierold – Pritsch |