Freigabe von Zwischenguthaben bei den alten Kreditinstituten, die nach dem 9. Mai 1945 entstanden sind

Zweite Anordnung

(VOBl. PS, Nr. 37 vom 7. September 1946, S. 406)

In Ergänzung und Abänderung meiner Anordnung vom 23. April 1946 (veröffentlicht im „Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen“ Nr. 17 vom 4. Mai 1946, S. 156) werden als Leistungen, die Zwischenguthaben bilden, auch folgende Anschaffungen gewertet:

Sämtliche Kunden der Kreditinstitute haben bis zum 30. September 1946 für Überweisungsoperationen und Überträge der oben angeführten Art den gleichen Nachweis zu liefern, wie er in meiner Anordnung vom 23. April 1946 verlangt wurde.

Halle (S.), den 28. August 1946

Der Präsident der Provinz Sachsen
I. A.: Dr. Zierold – Pritsch