des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration – Oberbefehlshaber der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
vom 19. Februar 1947
(GBl. S.-A. I, Nr. 13 vom 7. Juli 1947, S. 99)
über die
Zwecks weiterer Verbesserung des Kredit- und Verrechnungswesens auf dem Gebiete der Friedenswirtschaft der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und Stärkung des Geldumlaufs
befehle ich
den Ministerpräsidenten der Provinzen und Länder:
die Errichtung von Emissions- und Girobanken der Provinzen und Länder, denen folgende Funktionen im Rahmen der entsprechenden Provinz (des Landes) obliegen sollen:
(…)
Schaffung eines statutenmäßigen Kapitals für die Banken auf Kosten der Budgetmittel der Provinzen und Bundesländer.
den Emissions- und Girobanken zu gestatten, mit Genehmigung der Finanzminister Filialen in einigen größeren Wirtschaftszentren der entsprechenden Provinz (des Landes) zu gründen;
die Satzung der Emissions- und Girobanken laut beigefügtem und von den Finanzministern genehmigten Satzungsentwurf zu bestätigen;
in Verbindung mit der Organisation der Emissions- und Girobanken die notwendige Reorganisation der jetzt bestehenden Provinzial-(Landes-)Banken durch ihre Umwandlung in Banken für Kreditgewährung durchzuführen. Die Satzungen der bereits bestehenden Banken sind zu revidieren, dabei sind die eintretenden Änderungen zu berücksichtigen.
zwecks Sicherstellung einer abgestimmten Kreditpolitik in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands die Deutsche Finanzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu bevollmächtigen, verbindliche Anweisungen betreffend die Tätigkeit der Kreditanstalten zu erlassen.
Berlin, den 19. Februar 1947
Der Oberste Chef der Sowjetischen Militär-Administration
Oberbefehlshaber der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjet-Union W. Sokolowskij
Der Chef des Stabes der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland
Generalleutnant M. Dratwin
Zur Ausführung der Ziff. 1 – 4 dieses Befehls wurden von den Ländern und Provinzen erlassen:
(Die Satzung der Emissions- und Girobank Mecklenburg war bereits am 29. Juli 1947 bekanntgemacht worden.)