Zu dem Gesetz über die Errichtung der Emissions- und Giro-Bank vom 25. April 1947 (Ges.-S. S. 48) wird nachstehend die Satzung veröffentlicht.

Weimar, den 4. Juni 1947.

Ministerium für Justiz
I. V.: Dr. Schultes

Satzung
der Emissions- und Girobank Thüringen

(RegBl. Thü. I, Nr. 12 vom 21. Juni 1947, S. 59)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Beschluß des Thüringer Landtags zur Satzung der Emissions- und Girobank Thüringen vom 25. April 1947 (RegBl. Thü. I S. 65)
(II)Beschluß des Thüringer Landtags zur Satzung der Emissions- und Girobank Thüringen vom 8. Oktober 1947 (RegBl. Thü. I S. 96)
§ 1

Die Emissions- und Girobank Thüringen ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe im Lande Thüringen den Geldumlauf zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

§ 2

Der Sitz der Bank ist Weimar.

Die Bank ist berechtigt, bei Bedarf Filialen im Bereich des Landes Thüringen zu eröffnen.

§ 3

Das Kapital der Bank beträgt (…). Es wird vom Land Thüringen aus Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt.

§ 4

Für die Verpflichtungen der Bank heißt das Land Thüringen.

§ 5

Die Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Ehemalige Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen können ihnen nicht angehören.

§ 6

Der Vorstand wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten des Landes Thüringen bestellt. Er vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellung zum Mitglied das Vorstandes kann vom Ministerpräsidenten des Landes Thüringen jederzeit widerrufen werden.

(…)

§ 8

Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung des Vorstandes. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Ministerpräsident des Landes Thüringen. Er kann sich vertreten lassen. Dem Verwaltungsrat gehören außerdem an:

  1. ein weiterer Vertreter der Regierung des Landes Thüringen,
  2. drei Vertreter der Kreditinstitute des Landes Thüringen,
  3. je ein Vertreter des Handels, der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft und des FDGB. 

Die Mitglieder zu a) bis c) werden auf Vorschlag des Finanzministers vom Ministerpräsidenten des Landes Thüringen bestellt. Die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Ministerpräsidenten des Landes Thüringen jederzeit widerrufen werden.

Einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

§ 10

Der Verwaltungsrat kann in seiner Gesamtheit oder durch einzelne Mitglieder alle Bücher und Geschäftspapiere der Bank einsehen und alle ihm zur Überwachung der Geschäftsführung nötig erscheinenden Auskünfte vom Vorstand verlangen.

Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(…)

§ 14

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch den Ministerpräsidenten des Landes Thüringen.

Die hier veröffentlichte Fassung basiert auf der von der Besatzungsmacht vorgegebenen Mustersatzung und wurde allem Anschein nach noch vor dem Beschluss des Gesetzes über die Errichtung der Emissions- und Girobank Thüringen vom 25. April 1947 in Kraft gesetzt. In den übrigen Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone wurden nahezu wortgleiche Satzungen verabschiedet.