Befehl Nr. 11
des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland

(DFW, Heft 3, S. 44)

Inhalt: Auszahlung einer einmaligen Unterstützung auf Lebensversicherungen.

29. Januar 1948

Ergänzend zum Befehl des Obersten Chefs der SMAD Nr. 247/1946

befehle ich:

  1. den Versicherungsanstalten der Länder der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands zu erlauben, eine einmalige Unterstützung auf Lebensversicherungen auszuzahlen, die mit den geschlossenen deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden und deren Auszahlungstermin infolge Eintreten des Versicherungsfalles in die Zeit zwischen dem 8. 5. 1945 und 1. 10. 1946 fiel,

  2. den Umfang der einmaligen Unterstützung festzusetzen

    1. im Rahmen der Versicherungssumme, jedoch nicht über 300,– RM,

    2. für Arbeitsunfähige, die keine anderen Mittel zur Lebenshaltung haben, im Rahmen der Versicherungssumme, jedoch nicht über 400,– RM,

    3. bei Rentenversicherungen im Rahmen einer Jahresrente, jedoch nicht über 200,– RM,

  3. die Unterstützung nur auf eine Versicherung auszuzahlen. Wenn der Versicherte zwei Versicherungen hat, von denen eine auf Grund des Befehls Nr. 247 erneuert worden ist, so wird auf die andere Versicherung die einmalige Unterstützung nicht ausgezahlt,

  4. in den Fällen, in denen nach dem Versicherungsvertrag mehrere Personen zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt sind, die auszuzahlende Unterstützung unter sie in dem gleichen Verhältnis zu verteilen, in dem die Versicherungssumme hätte verteilt werden müssen,

  5. folgende Auszahlungsordnung festzusetzen:

    1. beim Tod des Versicherten ist die Unterstützung der Person auszuzahlen‚ der nach dem Versicherungsvertrag die Versicherungssumme gegen Vorlage des Versicherungsscheins und des Totenscheins des Versicherten auszuzahlen war,

    2. wenn der in dem Versicherungsschein bezeichnete Versicherungstermin eintrat, so ist dem Versicherten die Unterstützung gegen Vorlage des Versicherungsscheins auszuzahlen.

  6. die Unterstützung nur an Personen auszuzahlen, die in der sowjetischen Okkupationszone Deutschlands wohnen. Auf Versicherungen für Kriegsverbrecher und aktive Mitglieder der faschistischen Partei werden keine Auszahlungen vorgenommen,

  7. dem Leiter der Deutschen Finanzverwaltung, Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Befehl dem Leiter der Finanzverwaltung der SMAD zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vertreter des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland
General-Leutnant M. Dratwin

Der Leiter des Stabes der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland