SMAD-Befehl Nr. 94/1948
über die Deutsche Emissions- und Girobank

(ZVOBl., Nr. 19 vom 23. Juni 1948, S. 209)

– Auszug –

Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Regierungen der Länder und der Deutschen Wirtschaftskommission über die Notwendigkeit der Gründung einer deutschen Emissions- und Girobank

befehle ich:

  1. Zur Koordinierung der Tätigkeit der Emissions- und Girobanken der Länder und zur Regelung des Geldumlaufs‚ des Kredit- und Zahlungsverkehrs ist die Deutsche Emissions- und Girobank zu gründen.

  2. Zu den Gründern der Bank sollen gehören die Hauptverwaltungen Finanzen, Wirtschaftsplanung, Maschinenbau und Elektrotechnik, Land- und Forstwirtschaft, Handel und Versorgung, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen sowie die Emissions- und Girobanken der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg.

  3. Die anliegende Satzung der Bank ist in einer allgemeinen Gründungsversammlung anzunehmen und vom Leiter der Hauptverwaltung Finanzen zu bestätigen.

  4. Der Leiter der Hauptverwaltung Finanzen hat die Geschäftseröffnung der Bank zum 1. Juni d. J. sicherzustellen.

Berlin, den 21. Mai 1948

Der Oberste Chef
der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland und Oberkommandierende der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjetunion W. Sokolowski

Der Chef des Stabes
der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland
Generalleutnant G. Lukjantaschenko


Anlage
zum vorstehenden
SMAD-Befehl Nr. 94/1948

Satzung
der Deutschen Emissions- und Girobank

– Auszug –

§ 1

(1) Die Deutsche Emissions- und Girobank (im folgenden „Bank“ genannt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errichten und sich an wesensgleichen oder Betriebszwecken dienenden Unternehmungen zu beteiligen.

§ 2

(1) Die Bank hat die Aufgabe, den Geldumlauf zu regeln und den Zahlungsverkehr zu organisieren sowie den Zahlungsverkehr mit den anderen Besatzungszonen und dem Auslande durchzuführen. Sie erläßt allgemeinverbindliche Anordnungen über die bankmäßige Organisation und Durchführung des Geld-, Überweisungs- und Scheckverkehrs.

(2) Sie überwacht die Tätigkeit der Emissions- und Girobanken der Länder und trifft für diese verbindliche Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Geldumlaufs und auf dem Gebiete des Kreditwesens.

§ 3

Das Grundkapital der Bank beträgt (…). Es wird

zur Verfügung gestellt.

§ 4

Die Organe der Bank sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. das Direktorium.
§ 5

(1) Dem Verwaltungsrat liegt die allgemeine Leitung und die Kontrolle der Tätigkeit der Bank ob. Ihm gehören an

  1. die Leiter der nach § 3 am Grundkapital der Bank beteiligten Hauptverwaltungen,
  2. ein vom Leiter der Hauptverwaltung Finanzen zu bestellender weiterer Vertreter der Hauptverwaltung Finanzen,
  3. die Präsidenten der nach § 3 am Grundkapital der Bank beteiligten Emissions- und Girobanken,
  4. ein Vertreter des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes.

(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Leiter der Hauptverwaltung Finanzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Auslagen werden ihnen erstattet.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können im Behinderungsfalle Vertreter entsenden; diese haben nur beratende Stimme.

(5) Der Präsident und Vizepräsident der Bank werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates hinzugezogen; sie haben ebenfalls nur beratende Stimme.

§ 7

(1) Der Verwaltungsrat kann in seiner Gesamtheit oder durch einzelne Mitglieder alle Bücher und Geschäftspapiere der Bank einsehen und alle ihm zur Überwachung der Geschäftsführung nötig erscheinenden Auskünfte vom Direktorium verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9

(1) Das Direktorium der Bank führt die gesamten Geschäfte gemäß dieser Satzung und den geltenden Gesetzen.

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bank und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag des Leiters der Hauptverwaltung Finanzen, die weiteren Mitglieder auf Vorschlag des Präsidenten der Bank vom Verwaltungsrat bestellt. Aus wichtigen Gründen kann der Leiter der Hauptverwaltung Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat jedes Mitglied des Direktoriums vorzeitig abberufen.

§ 10
(1) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Innerhalb des Direktoriums werden Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Im übrigen gibt sich das Direktorium seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates.
§ 15

Die Bank ist die Verrechnungsstelle zwischen den Ländern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und zwischen diesen und den anderen Besatzungszonen Deutschlands und dem Ausland im Rahmen der bestehenden Gesetze.

§ 21

Die Aufsicht über die Bank übt die Hauptverwaltung Finanzen aus.

§ 22

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone.

§ 23

Veröffentlichungen, die die Bank betreffen‚ erfolgen im Zentralverordnungsblatt.


Gemäß Ziffer 4 des Befehls Nr. 94/1948 der SMAD ist vorstehende Satzung in der Gründungsversammlung vom 26. Mai 1948 angenommen und von mir bestätigt worden.

Berlin, den 29. Mai 1948

Henry Meyer
Leiter der Hauptverwaltung Finanzen
in der Deutschen Wirtschaftskommission
für die sowjetische Besatzungszone