(ZVOBl., Nr. 20 vom 28. Juni 1948, S. 224)
Der Umtausch der alten Geldscheine erfolgt gemäß der Verordnung über die Währungsreform durch die Umtauschkassen der zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitute laut den von den Landesregierungen bestätigten Listen dieser Institute.
Die Umwertung dar Spareinlagen der laufenden und anderen Konten gemäß der Verordnung über die Währungsreform durch alle Kredit- und Geldinstitute, welche die Genehmigung haben, Einlagen entgegenzunehmen und Konten zu errichten, erfolgt dort, wo die Konten geführt werden, und zwar binnen sieben Tagen nach Verkündung der Verordnung über die Währungsreform.
Zur Durchführung des Umtausches werden von jedem zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitut soviel Umtauschkassen eingerichtet, wie zu einer schnellen Abfertigung der Bevölkerung erforderlich sind. In jeder Umtauschkasse sollen mindestens zwei Angestellte ‒ ein Buchhalter und ein Kassierer ‒ arbeiten. Im Bedarfsfalle können bei größeren Umtauschoperationen zusätzliche Hilfskräfte herangezogen werden.
Zwecks schnellerer Abfertigung der Bevölkerung sind in Kreditinstituten, die über mehrere Kassen oder andere geeignete Schalterräume verfügen, besondere Kassen einzurichten zum Umtausch des Bargeldes von Personen, welche nicht mehr als 70 Mark pro Person abliefern.
Zwecks Durchführung das Umtausches und der Umwertung von Spareinlagen, laufenden und anderen Konten ist es den Kreditinstituten gestattet, für die Umtausch- und Umwertungsaktion Mitarbeiter aus Stellen der öffentlichen Verwaltung und öffentlich-rechtlichen Anstalten des betreffenden Kreises (und der betreffenden Stadt) heranzuziehen.
Die zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitute halten ihre Schalter während der Umtauschaktion mindestens 10 Stunden täglich geöffnet.
Das Bargeld an Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden wird vom Familienoberhaupt oder einer von ihm beauftragten Person zusammen mit einer Erklärung laut Formular 1 zum Umtausch in den Kassen vorgelegt. Beim Umtausch werden die abgetrennten Stammabschnitte der Lebensmittelkarten für den laufenden Monat, auf die Zucker verausgabt wird, vorgelegt. Gleichzeitig mit der Einreichung der Erklärung laut Formular 1 wird dem Buchhalter der Umtauschkasse für jeden Familienangehörigen, welcher ein oder mehrere Sparkonten, laufende oder andere Konten besitzt, eine Erklärung über die Anzahl und die Salden der Konten laut Formular Nr. 4 übergeben.
Die Echtheit der Lebensmittelkarten und die Übereinstimmung ihrer Anzahl mit der Anzahl der in der Umtauscherklärung angegebenen Familienangehörigen wird vom Buchhalter der Umtauschkasse geprüft.
Die Umtauscherklärung und die Stammabschnitte der Lebensmittelkarten, die mit dem Stempel das Kreditinstituts versehen werden, bleiben in der Umtauschkasse und dienen als Unterlage für den Umtausch.
Die Berechnung für den Umtausch der abgegebenen alten Geldscheine in neue Geldscheine gemäß Artikel 6 der Verordnung über die Währungsreform wird vom Buchhalter der Umtauschkasse vorgenommen. Diese Berechnung wird auf der Erklärung vermerkt.
Bei Ablieferung eines 5000 Mark pro Familie übersteigenden Betrages in alten Geldscheinen wird der den Betrag von 5000 Mark übersteigende Teil auf ein Sperrkonto zwecks Prüfung überwiesen. Über diesen Teil wird vom Buchhalter eine Quittung in zwei Exemplaren ausgefertigt und dem Kassierer zusammen mit der Umtauscherklärung und den Stammabschnitten der Lebensmittelkarten übergeben.
Die Quittung wird in der für Bareinzahlungen üblichen Form ausgefertigt. In ihr wird der Betrag in neuer Währung, der auf Sperrkonto verbucht wird, angeführt.
Gemäß der vom Buchhalter auf der Umtauscherklärung vorgenommenen Berechnung nimmt der Kassierer die alten Geldscheine in Empfang und zahlt den entsprechenden Betrag in neuen Geldscheinen aus.
Die Kassenbarbestände von Unternehmen, Organisationen und Anstalten (Punkt „e“ Artikel 6 der Verordnung über die Währungsreform) werden bei einem der Kreditinstitute umgetauscht, bei denen sie Konten unterhalten, und zwar in der Höhe des Kassenbarbestandes am Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform sowie der Beträge an alten Geldscheinen, welche im Laufe der ersten zwei Tage der Durchführung der Währungsreform nach Abzug der Ausgaben eventuell noch vereinnahmt wurden.
Der Umtausch des Bargeldes von Unternehmen, Organisationen und Anstalten erfolgt auf Grund eines dem Kreditinstitut einzureichenden Kassenbuchauszuges über den Kassenbarbestand am Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform‚ sowie eines Kassenbuchauszuges über die Bargeldbeträge in alter Währung, welche im laufe der ersten zwei Tage der Durchführung der Währungsreform nach Abzug der Ausgaben eventuell noch vereinnahmt wurden; in den Kassenbuchauszug ist auch die Anzahl der beschäftigten Personen einzutragen. Die Auszüge werden dem Buchhalter der Umtauschkasse, rechtsverbindlich unterschrieben, in zwei Exemplaren vorgelegt. Gleichzeitig muß eine Erklärung über die Anzahl der bestehenden Konten und deren Salden laut Formular 6 übergeben werden. Der Buchhalter der Umtauschkasse prüft die vorgelegten Kassenbuchauszüge und vermerkt darin die Berechnung des auszugebenden Betrages in neuen Geldscheinen. Ein Exemplar der Auszüge verbleibt bei dem Kassierer der Umtauschkasse, das zweite wird durch das Kreditinstitut an das für den Einreicher zuständige Steueramt gesandt.
Kreditinstitute tauschen ihre eigenen Kassenbarbestände in gleicher Weise, jedoch ohne Abgabe einer Kontenerklärung.
Sollte der Kassenbarbestand eines Unternehmens, einer Organisation oder Anstalt am Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform die für den betreffenden Einreicher nach der Bekanntmachung der Deutschen Emissions- und Girobank vom 15. Juni 1948 festgesetzte Höhe übersteigen, so wird der übersteigende Teil auf ein Sperrkonto verbucht. Über den auf Sperrkonto verbuchten Teilbetrag wird dem Einreicher eine Quittung ausgehändigt.
Die alten Geldbeträge, die im Verhältnis 1 : 1 getauscht werden (bis zu 70 Mark pro Person), müssen auf volle Mark lauten; die alten Geldbeträge‚ die im Verhältnis 10 : 1 getauscht werden, müssen auf volle 10 Mark lauten.
Die Umtauschkassen haben die neuen Geldscheine ‒ unter Berücksichtigung der bei ihnen vorhandenen Stückelung ‒ zwecks Sicherung eines normalen Verhältnisses zwischen den umlaufenden großen, mittleren und kleinen Scheinen in gemischter Stückelung auszugeben.
Täglich, nach Abschluß dar Umtauschoperationen, haben Buchhalter und Kassierer der Umtauschkassen ein Abrechnungsprotokoll laut Formular 2 aufzustellen.
Dem Abrechnungsprotokoll werden beigefügt: die Umtauscherklärungen, die Stammabschnitte der Lebensmittelkarten, die zweiten Exemplare der Quittungen über Sperrkonten zur Prüfung überwiesene Beträge sowie die Kassenbuchauszüge der Unternehmen, Organisationen und Anstalten und die Zweitschriften der Quittungen über deren auf Sperrkonten verbuchte Kassenbarbestandteile, die die festgesetzten Höchstgrenzen überstiegen.
Das Abrechnungsprotokoll nebst allen Unterlagen wird täglich der Buchhaltung des Kreditinstituts übergehen. Es wird geprüft und vom Leiter des betreffenden Kreditinstituts bestätigt.
Die den Betrag von 5000 Mark pro Familie übersteigenden Teile der Bargeldeinlieferungen werden von den Kreditinstituten auf neu zu eröffnende Sperrkonten verbucht, an Hand der dem Abrechnungsprotokoll beigefügten Quittungsdurchschläge. Die Verbuchung erfolgt täglich nach Erhalt des Abrechnungsprotokolls der Umtauschkasse.
Die Umwertung der Salden der Spareinlagen gemäß der Verordnung über die Währungsreform erfolgt durch das Kreditinstitut, bei dem die Konten geführt werden.
Die Vorzugsumwertung der Spareinlagen erfolgt nach der Gesamtsumme aller Spareinlagen des betreffenden Konteninhabers; die Feststellung des auf Sperrkonto zwecks Prüfung zu verbuchenden Guthabenteiles erfolgt nach der Gesamtsumme aller Salden der Sparkonten, laufenden und anderen Konten.
Jeder Inhaber eines oder mehrerer Sparkonten hat sofort beim Bargeldumtausch eine Erklärung laut Formular 4 einzureichen über sämtliche von ihm unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf laufenden und anderen Konten). Die Inhaber von Sparkonten, welche kein Bargeld umgetauscht haben, haben ihre Erklärung laut Formular 4 binnen fünf Tagen vom Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform einzureichen. Ohne gleichzeitige Einreichung des Stammabschnittes der Lebensmittelkarte, der beim Bargeldumtausch abzugehen ist‚ wird die Erklärung nicht angenommen. Alle Spareinlagen, für die im Laufe der vorgesehenen Frist keine Erklärungen eingereicht werden, sind von den Kreditinstituten zu sperren.
Die Freigabe dieser gesperrten Einlagen erfolgt nur nach Erhalt einer Meldung über die Salden nach der Umwertung, welche das Kreditinstitut, das die Umwertung nach der Gesamtsumme aller Salden der Sparkonten, laufenden und anderen Konten vorgenommen hat, erstattet.
Hat derjenige, der die Kontenerklärung abgibt, Konten bei mehreren Kreditinstituten, so ist in der Erklärung dasjenige Kreditinstitut an erster Stelle an nennen, bei welchem die Gesamtumwertung der Konten durchgeführt werden soll.
Zur Umwertung der Spareinlagen wird von den Kreditinstituten eine Bestandsliste laut Formular 3 angefertigt. In diese Liste werden die Salden der Sparkonten nach dem Stande vom Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform eingetragen, ferner die Umwertungsberechnungen, entsprechend den vorgesehenen Spalten der Bestandsliste. Dabei wird die Umwertung zunächst ohne Berücksichtigung etwaiger weiterer Spareinlagen und Konten des gleichen Konteninhabers bei anderen Kreditinstituten durchgeführt.
Wenn die Person, die die Kontenerklärung abgibt, Konten bei mehreren Kreditinstituten besitzt, so fordert das Kreditinstitut, das die Umwertung nach der Gesamtsumme aller Spareinlagen und anderen Guthaben vornimmt, von den übrigen Kreditinstituten eine schriftliche Bestätigung über die Höhe der Spareinlagen am Tage der Verkündung der Währungsreform. Für die Salden der laufenden und anderen Konten haben die Konteninhaber Saldenbestätigungen der Kreditinstitute, bei denen die Konten geführt werden, einzureichen, aus denen die Höhe der Guthaben am Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform hervorgeht.
Sollte die Kontenerklärung nicht bei demjenigen Kreditinstitut eingereicht worden sein, bei welchem der Konteninhaber die Gesamtumwertung seiner Guthaben durchführen lassen will, so ist die Erklärung an dieses Kreditinstitut weiterzuleiten.
Nach Erhalt der Bestätigungen über sämtliche Kontensalden und nach der Umwertung aller Guthaben nach der Gesamtsumme, die sich aus diesen Bestätigungen ergibt, benachrichtigt das betreffende Kreditinstitut sofort die übrigen kontoführenden Kreditinstitute über die Ergebnisse der Umwertung der Konten; die Beträge, die auf freie Konten und auf Sperrkonten zu verbuchen sind‚ werden dabei gesondert angegeben.
Die Berechnung der Umwertung der Spareinlagen, laufenden und anderen Konten nach dem Gesamtguthaben erfolgt auf der Erklärung laut Formular 4; dieser Erklärung sind alle von anderen Kreditinstituten erhaltenen Bestätigungen der Kontensalden beizufügen.
Lauten Konten auf die Nahmen mehrerer Personen (Gemeinschaftskonten)‚ so ist sowohl in den Kontenerklärungen jedes einzelnen der an dem Konto beteiligten Inhaber als auch in den Saldenbestätigungen der Kreditinstitute der nach der Anzahl sämtlicher Konteninhaber auf den einzelnen entfallende Bruchteil als Guthaben in Altmark anzugeben, ohne Rücksicht auf die etwa anders festgelegten Ansprüche der Beteiligten unter sich.
Die Salden der Spareinlagen‚ über die der Kontoinhaber nach der Umwertung frei verfügen kann, werden sofort bei erster Buchvorlage in sein Sparbuch eingetragen mit dem Vermerk: „Freie Einlage . . . . . Mark“. Die Ordnungsmäßigkeit der neuen Eintragung wird durch Stempelabdruck des Kreditinstituts nebst Unterschriften bestätigt. Sparbücher ohne Eintragung des neuen Betrages der freien Einlage sind ungültig. Wenn die Umwertung der Einlagen ihrer Gesamtheit nach bei einem anderen Kreditinstitut berechnet wurde, so kann die Eintragung in das Sparbuch nur nach Erhalt der Mitteilung des anderen bei der Umwertung führenden Kreditinstituts über die Höhe des freien Saldos der Einlage vorgenommen werden.
Vor Eintragung des neuen freien Saldos in das Sparbuch können Auszahlungen nicht erfolgen.
Die auf Sperrkonten verbuchten Beträge der Spareinlagen werden in die Sparbücher nicht eingetragen‚ es sei denn, daß die endgültige Entscheidung über ihre Verwendung zur Freigabe führt.
Die Umwertung der Spareinlagen ist bis zum Ablauf der festgesetzten Frist abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind nur noch Berichtigungen der Salden zulässig, deren Umwertung ihrer Gesamtheit nach bei einem anderen Kreditinstitut berechnet und deren Salden inzwischen endgültig festgestellt wurden.
Nach Ablauf der für die Umwertung festgesetzten Frist werden die Bestandslisten laut Formular 3 vom Leiter und Hauptbuchhalter jedes Kreditinstituts geprüft und als offizielle Dokumente über die Ergebnisse der Umwertung von Spareinlagen bestätigt.
Die Guthaben auf laufenden und anderen Konten, welche den in den Punkten a, b, e Artikel 11 der Verordnung über die Währungsreform aufgeführten Organisationen gehören, werden von den Kreditinstituten an der Stelle, wo die Konten geführt werden, umgewertet. Bei der Umwertung fertigen die Kreditinstitute Bestandslisten nach Formular 5 an.
Die Umwertung der laufenden und anderen Konten zu Vorzugsbedingungen für die in den Punkten a, b, e Artikel 11 der Verordnung über die Währungsreform aufgeführten Organisationen wird von den Kreditinstituten an Hand bestätigter Listen vorgenommen.
Die Listen der Organisationen, welche das Recht auf bevorzugte Umwertung ihrer laufenden und anderen Konten besitzen‚ werden in jeder Stadt (in jedem Kreis) von den betreffenden Bürgermeistern der Städte (Landräte der Kreise) bestätigt. Die Bürgermeister (Landräte) senden diese Listen zur entsprechenden Verwendung an die die Umwertung vornehmenden Kreditinstitute der Städte (Kreise).
Sollten solche Organisationen Konten auch außerhalb der betreffenden Stadt (des betreffenden Kreises) unterhalten, so haben sie von dem zuständigen Bürgermeister (Landrat) eine Bescheinigung darüber einzuholen‚ daß sie in der bestätigten Liste enthalten sind, und diese an das betreffende Kreditinstitut weiterzuleiten.
Haushaltsmittel von den Verwaltungsorganen der Länder, Städte, Kreise und Gemeinden werden zu Vorzugsbedingungen umgewertet, soweit sie aus dem laufenden Haushaltsjahre herrühren. Haushaltsmittel der gleichen Verwaltungsorgane‚ die aus der Zeit vor dem Beginn des laufenden Haushaltsjahres herrühren, werden im Verhältnis 10 : 1 umgewertet.
Alle Industrie-‚ Handels- und sonstigen Unternehmen und Organisationen (mit Ausnahme der in den Punkten a, b, e Artikel 11 der Verordnung über die Währungsreform angeführten), welche laufende und andere Konten bei Kreditinstituten besitzen, haben sofort bei Ablieferung des Bargeldes bei dem von ihnen für den Barumtausch gewählten Kreditinstitut (siehe Abschnitt II Ziffer 5) während der festgesetzten Umtauschfrist eine Erklärung (in drei Exemplaren) über ihre sämtlichen Guthaben laut Formular 6 miteinzureichen.
Das zweite Exemplar der Erklärung laut Formular 6 wird vom Kreditinstitut an das für das betreffende Unternehmen zuständige Steueramt weitergeleitet; das dritte Exemplar wird dem Konteninhaber zurückgegeben mit einer Bestätigung des Kreditinstituts über den Empfang der Kontenerklärung.
Einzelpersonen, welche laufende und andere Konten unterhalten, reichen sofort beim Umtausch ihres Bargeldes eine Erklärung laut Formular 4 ein.
Personen, die kein Bargeld zum Umtausch abliefern, haben eine Erklärung laut Formular 4 binnen fünf Tagen nach der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform einzureichen. Ohne gleichzeitige Einreichung des Stammabschnitts der Lebensmittelkarte, der beim Bargeldumtausch abzugeben ist, wird die Erklärung nicht entgegengenommen.
Laufende und andere Konten, für die eine Kontenerklärung binnen der festgesetzten Frist nicht eingereicht wurde, werden gesperrt.
Zur Umwertung der laufenden und anderen Konten fertigen die Kreditinstitute Bestandslisten laut Formular 7 an.
Sollte ein Konteninhaber mehrere laufende und andere Konten und Spareinlagen besitzen, so erfolgt die Umwertung nach der Gesamtsumme aller Guthaben. Die Berechnung der Umwertung nach der Gesamtsumme der Guthaben wird auf Kontenerklärung vermerkt.
Für die in der Kontenerklärung angeführten Salden von bei anderen Kreditinstituten bestehenden Konten müssen Bestätigungen über den Stand der Konten am Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform vom Konteninhaber beigebracht werden. Diese Saldenbestätigungen werden von den Kreditinstituten, bei denen die Konten geführt werden, angefertigt. Wegen der Behandlung von Gemeinschaftskonten siehe Abschnitt III Ziffer 6.
Bei der Umwertung der laufenden und anderen Konten von Industrie-, Handels- und anderen wirtschaftlichen Unternehmen gewähren die Kreditinstitute Vorzugsbedingungen gemäß Punkt c Artikel 11 der Verordnung über die Währungsreform. Das Kreditinstitut bestimmt an Hand der Angaben auf der Kontenerklärung die Beträge, die zu Vorzugsbedingungen umgewertet werden. Nachträglich prüfen die Steuerämter die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben und bestätigen sie dem Kreditinstitut.
Bei Feststellung unrichtiger Angaben über Umsatz und Löhne nehmen die Kreditinstitute an Hand der Mitteilungen der Steuerämter unverzüglich Berichtigungen der Kontensalden vor und erstatten gegen die Schuldigen in den betreffenden Fällen Anzeige.
Der Teil des Saldos eines oder mehrerer laufender und anderer Konten, die ein und demselben Inhaber gehören, der den Betrag von 5000 Mark übersteigt (mit Ausnahm der beim Umtausch gewährten Vergünstigung), wird nach der Umwertung auf ein Sperrkonto zur Prüfung eingetragen.
Das Kreditinstitut, bei dem die Kontenerklärung einging, hat in allen Fällen, in denen der Konteninhaber bei mehreren Kreditinstituten Konten unterhält nach Durchführung der Umwertungsberechnungen den anderen Kreditinstituten, die Konten desselben Kontoinhabers führen, Mitteilung über die nach der Umwertung auf sie entfallenden Kontensalden und über die zu sperrenden Beträge zu machen. Bis zum Erhalt einer solchen Mitteilung sind keine Auszahlungen von laufenden und anderen Konten vorzunehmen.
Am siebenten Tag nach der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform wird eine Umwertung aller laufenden und anderen Konten im Verhältnis 10 : 1 vorgenommen, für die bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilungen über neue Kontensalden nach der Umwertungsberechnung durch ein Kreditinstitut, bei im die Kontenerklärung abgegeben wurde, eingegangen sind. Bis zum Erhalt einer solchen Mitteilung erfolgen von diesen Konten keine Auszahlungen.
Nach Abschluß der Umwertung prüfen und bestätigen die Leiter des Kreditinstituts und der Hauptbuchhalter alle Bestandslisten nach Formular 5 und 7 als offizielle Dokumente über die Ergebnisse der Umwertung der laufenden Konten.
Zahlungs- und Überweisungsoperationen jeder Art, die von Kreditinstituten oder der Post vor Verkündung der Währungsreform in Bearbeitung genommen wurden, jedoch bei der an den Begünstigten leistenden Stelle erst nach Verkündung der Währungsreform eingehen, werden in alten Mark auf die Konten der Begünstigten verbucht und unterliegen der Umwertung gemäß dem Gesamtbetrage der Salden der betroffenen Konten. Dasselbe Prinzip gilt auch für die Verbuchung von Inkasso oder angekauften Schecks.
Alle den Kreditinstituten und der Post nach Verkündung der Währungsreform von der Kundschaft zugehenden Zahlungs-, Überweisungs- und Akkreditivaufträge, die auf alte Mark lauten, sowie ihnen von Nichtbankiers zur Zahlung präsentierte Schecks in alter Mark werden zurückgesandt bzw. zurückgewiesen.
Alle Kreditinstitute stellen eine besondere Bilanz in alten Mark auf, in der alle Operationen vor der Durchführung der Währungsreform enthalten sind. Diese Bilanz wird wie üblich an die übergeordneten Stellen weitergegeben.
Nachdem alle Ergebnisse der Umwertung in die Bücher der Kreditinstitute aufgenommen wurden, wird eine Bilanz in neuen Mark aufgestellt. Die Bilanzposten‚ die gemäß der Verordnung über die Währungsreform einer Umwertung nicht unterliegen, werden in die neue Bilanz mit unveränderten Beträgen eingetragen. Diese Bilanzen sind an die übergeordneten Stellen zehn Tage nach Verkündung der Verordnung über die Währungsreform weiterzugeben.
Anweisungen über Fristen und Technik der Umwertung von Spareinlagen, laufenden und anderen Konten, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, werden folgen.
Vom Tage der Verkündung der Verordnung über die Währungsreform an wird die Auszahlung von Unterstützungen auf vor dem 9. Mai 1945 entstandene Spareinlagen eingestellt.
Schuldverpflichtungen, deren Fälligkeit vor der Durchführung der Währungsreform eingetreten war, die aber durch Verschulden des Gläubigers nicht erfüllt werden konnten, werden im Verhältnis 10 : 1 umgewertet.
Wirtschaftliche Unternehmen, Organisationen und Anstalten haben ihr Kapital herabzusetzen entsprechend der Verminderung der Kassenbestände, der Guthaben auf laufenden und anderen Konten bei Kreditinstituten, die auf Grund der Verordnung über die Währungsreform eingetreten ist.
Die Verbuchung dieser Vermögensverminderungen über Gewinn- und Verlustkonto ist verboten.
Berlin, den 21. Juni 1948
Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone
Hauptverwaltung Finanzen
Meyer
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Rau Vorsitzender | Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender |