Verordnung
über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands

(ZVOBl., Nr. 20 vom 28. Juni 1948, S. 220)

I. Allgemeiner Teil

  1. Vom 24. Juni 1948 ab werden im Bereich der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands als gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel Reichsmark und Rentenmark alten Musters mit aufgeklebten Spezialkupons in Umlauf gebracht (die Buschreibung der Spezialkupons ist in der Anlage zur Verordnung gegeben).

  2. Alle Personen, Unternehmen, Organisationen und Anstalten, die sich im Bereich der sowjetischen Besatzungszone befinden, sind verpflichtet, vom 24. Juni 1948 bis Im 28. Juni 1948 einschließlich die in ihrem Besitz befindlichen Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden an die Kreditinstitute zum Umtausch gegen Geldscheine mit Spezialkupons abzuliefern.

    Die Regelung dieses Umtausches und dessen Bedingungen sind in dieser Verordnung festgesetzt.

  3. Scheidemünzen aller Werte und Muster, die sich im Umlauf befinden, unterliegen nicht dem Umtausch und werden ihrem nominellen Werte nach zur Zahlung angenommen.

  4. Vom 26. Juni 1948 ab sind in der sowjetischen Besatzungszone Reichsmark und Rentenmark ohne aufgeklebte Spezialkupons sowie Mark der Alliierten Militärbehörden nicht mehr umlauffähig.

    Die zum Umtausch nicht abgelieferten Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden werden mit Wirkung vom 29. Juni 1943 außer Kraft gesetzt (annulliert).

  5. Die Salden der Spareinlagen, der laufenden und anderen Konten bei den Kreditinstituten der sowjetischen Besatzungszone werden umgewertet; die Regelung der Umwertung und deren Bedingungen sind in dieser Verordnung festgesetzt.

II. Umtauschbedingungen für Bargeld

  1. Das alte Bargeld ‒ Reichsmark‚ Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden ‒ wird gegen neue Geldscheine ‒ Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons ‒ zu folgenden Bedingungen umgetauscht:

    1. Die zum Umtausch abgelieferten Geldscheine in Höhe bis zu 70 Mark für jeden Familienangehörigen werden umgetauscht im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins.

    2. Die zum Umtausch abgelieferten Geldscheine, die den Betrag von 70 Mark für jeden Familienangehörigen übersteigen, werden umgetauscht im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

    3. Beträge, die 5000 Mark für eine Familie (im Sinne der Steuergesetzgebung) oder für eine Einzelperson, bei Nichtvorhandensein einer Familie, übersteigen, werden gemäß Artikel 12 dieser Verordnung umgetauscht.

    4. Der Umtausch der Geldscheine vollzieht sich gegen Vorlegung der Lebensmittelkarten für den laufenden Monat, auf die von dem den Umtausch vollziehenden Institut ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

    5. Das gesamte Bargeld in den Kassen von Unternehmen, Organisationen und Anstalten wird umgetauscht im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

III. Umwertungsbedingungen für Spareinlagen

  1. Die Spareinlagen bei den Kreditinstituten nach ihrem Stand per 24. Juni 1948 werden nach folgenden Vorzugsbedingungen umgewertet:

    1. Salden der Spareinlagen bei den Kreditinstituten in Höhe bis 100 Mark im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins.

    2. Salden der Spareinlagen in Höhe bis zu 1000 Mark werden wie folgt umgewertet: die ersten 100 Mark im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins; die weitere Summe im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ fünf zu eins.

    3. Salden der Spareinlagen über 1000 Mark bis zu 5000 Mark werden umgewertet: die ersten 1000 Mark nach der im Punkt „b“ dieses Artikels vorgesehenen Regelung; der restliche Teil im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

      Beträge, die 5000 Mark übersteigen, werden gemäß Artikel 12 dieser Verordnung umgewertet.

  2. Sollte der Sparer mehrere Konten in einem oder mehreren Kreditinstituten besitzen, so wird die Umwertung nach der Gesamtheit aller Konten vollzogen.

  3. Zinsen auf die Spareinlagen werden vom 1. Januar 1948 auf die umgewerteten Salden der Spareinlagen im neuen Gelde und in festgesetzter Höhe berechnet.

IV. Umwertungsbedingungen für laufende und andere Konten

  1. Salden der laufenden und anderem Konten bei Kreditinstituten ‒ mit Ausnahme der in den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung angeführten ‒ werden nach ihrem Stand per 24. Juni 1948 in Höhe bis zu 5000 Mark im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins umgewertet.

    Beträge, die 5000 Mark übersteigen, werden entsprechend Artikel 12 dieser Verordnung umgewertet.

  2. Salden der laufenden und anderen Konten, die den unten angeführten Organisationen gehören, werden nach folgenden Vorzugsbedingungen umgewertet:

    1. Salden der Haushaltsmittel auf den laufenden und anderen Konten der Deutschen Wirtschaftskommission, der deutschen Verwaltungen in der sowjetischen Besatzungszone, der Verwaltungsbehörden der Länder, Städte, Kreise und Gemeinden sowie Salden auf den Konten staatlicher, kreisbehördlicher‚ gemeindlicher und anderer volkseigener Betriebe werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins.

    2. Salden der laufenden und anderen Konten von Versicherungsanstalten werden umgestellt im Verhältnis des alten Geldes zu dem neuen ═ fünf zu eins und auf Konten der Sozialversicherung ═ zwei zu eins.

    3. Beträge der laufenden und anderen Konten von Industrieunternehmen, die im Punkt „a“ dieses Artikels nicht aufgezählt wurden, in den Grenzen den wöchentlichen Umsatzes und der Lohnrückstände‚ und Beträge der laufenden und anderen Konten von Handels- und anderen wirtschaftlichen Unternehmen in den Grenzen der wöchentlichen Lohnsumme werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins. Die die oben angegebenen Beträge übersteigenden Summen werden nach der allgemeinen Grundlage umgewertet, im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

      In Einzelnen Fällen, und wenn die Sicherung der normalen Tätigkeit des Unternehmens es erfordert, ist es der Deutschen Wirtschaftskommission, Hauptverwaltung Finanzen, gestattet‚ die Umwertung der Salden der laufenden und anderen Konten von Industrie-‚ Handels- und anderen wirtschaftlichen Unternehmen unter Vorzugsbedingungen vornehmen zu lassen, im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins, höchstens jedoch im Betrage des zweiwöchigen Umsatzes.

    4. Eigene Geldmittel der deutschen Banken, die einen Teil ihres Grund- oder Rücklagekapitals bilden, werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins.

    5. Salden der Geldmittel auf den Konten von Partei- und Gewerkschaftsorganisationen, nach ihrem Stand per 1. Mai 1948, werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ eins zu eins. Die nach dem 1. Mai 1948 entstandenen Summen der laufenden und anderen Konten werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

V. Besondere Umtauschbedingungen

  1. Bei der Durchführung der Währungsreform werden folgende besondere Umtauschbedingungen festgesetzt:

    1. Das Bargeld, das den Betrag von 5000 Mark für eine Familie übersteigt‚ die Salden der Spareinlagen, laufenden und anderen Konten ‒ mit Ausnahme der im Artikel 11, Punkt „a“, „b“, „d“ und „e“ dieser Verordnung angeführten Konten ‒ die den Betrag von 5000 Mark für einen Konteninhaber übersteigen, werden umgetauscht, nachdem ihr rechtmäßiger Erwerb festgestellt worden ist.

    2. Die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs vollzieht sich nach besonderen von der Deutschen Wirtschaftskommission zu erlassenden Richtlinien.

    3. Einkommen von Kriegsgewinnlern und durch Spekulationen erzielte Gewinne gelten nicht als rechtmäßig erworben und werden konfisziert. Konfisziert werden gleichfalls Kriegsverbrechern und faschistischen Verbrechern gehörende Beträge. Dies bezieht sich auch auf Guthaben, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind.

    4. Die Prüfung der gesperrten Einlagen, laufenden und anderen Konten, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, wird ‒ diesem Artikel entsprechend ‒ in allen Fällen durchgeführt, in denen die Salden dar Spareinlagen‚ laufenden und anderen Konten den Betrag von 3000 Mark für einen Konteninhaber übersteigen.

  2. Salden der Spareinlagen, laufenden und anderen Konten von Personen, welche nicht in der sowjetischen Besatzungszone und nicht in Groß-Berlin wohnen, werden auf allgemeiner Grundlage umgewertet und auf Sperrkonten eingetragen.

  3. Für in der sowjetischen Besatzungszone wohnende ausländische Bürger sowie für in Betrieb befindliche Industrie— Handels- und andere Unternehmen, welche ausländischen Bürgern oder ausländischen Organisationen gehören ‒ mit Ausnahme der im Artikel 11, Punkt „a“ erwähnten ‒ erfolgt der Umtausch ihres Bargeldes und die Umwertung ihrer Spareinlagen und Salden der laufenden und anderen Konten auf allgemeiner Grundlage.

  4. Für gesperrte Salden der Spareinlagen und laufenden und anderen Konten, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, und sich bei Kreditinstituten der sowjetischen Besatzungszone befinden, wird folgende Regelung der Umwertung festgesetzt:

    1. Spareinlagen, laufende und andere Konten ‒ mit Ausnahme der in Punkt „c“ dieses Artikels genannten ‒ werden umgewertet im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins, unter Berücksichtigung von Artikel 12 dieser Verordnung; sie werden in Schuldverpflichtungen umgewandelt.

      Die Regelung der Ausgabe und Tilgung dieser Schuldverpflichtungen wird getrennt vorgenommen.

    2. Ausländischen Bürgern und Organisationen gehörende Spareinlagen, laufende und andere Konten, werden auf allgemeiner Grundlage umgewertet und auf Sperrkonten eingetragen.

    3. Spareinlagen, laufende und andere Konten, die Organisationen gehören, deren Tätigkeit untersagt ist, oder Unternehmen gehören, die als zum Kriegspotential zählend aufgelöst wurden oder Faschisten und Kriegsverbrechern gehören, werden annulliert.

VI. Schuldverhältnisse

  1. Die 1946 von den Landesregierungen begebenen Anleihen, und zwar die 4proz. Anleihe Thüringens, die 4proz. Anleihe der Mark Brandenburg, die 4proz. Anleihe Sachsen-Anhalts, die 4proz. Anleihe Mecklenburgs und die 4proz. Anleihe Sachsens‚ bleiben im Umlauf und unterliegen keiner Umwertung.

    Die Auszahlung von Zinsen für diese Anleihen vollzieht sich nach den bei der Ausgabe der Anleihe festgesetzten Bedingungen.

  2. Die bis zum 8. Mai 1945 entstandene innere Staatsschuld Deutschlands und alle Auslandsschulden Deutschlands sowie die Schuldverpflichtungen aller geschlossenen Banken werden durch die Währungsreform nicht berührt.

  3. Die innerdeutschen Schuld- und Vertragsverpflichtungen, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden sind, bleiben unverändert und unterliegen nicht der Umwertung, mit Ausnahme von:

    1. Krediten‚ welche den Bauernhöfen auf Grund der Bodenreform gewährt wurden und welche unter Vorzugsbedingungen umgewertet werden, im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ fünf zu eins.

    2. Versicherungspolicen‚ welche in dem vor der Währungsreform bereits bezahlten Teil umgewertet werden, im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ drei zu eins; dabei wird der Policenwert nach der Umwandlung entsprechend herabgesetzt oder in früherer Höhe wiederhergestellt, sollte der Versicherungsnehmer wünschen, die Versicherung ‒ bei entsprechender Vergrößerung der Beiträge ‒ umzustellen.

    3. Hinterlegten Beträgen, welche sich bei öffentlichen Verwaltungen und Kreditinstituten sowie gewerkschaftlichen und anderen demokratischen Verbänden befinden und ihren Inhabern nach der Umwertung ausgezahlt werden, im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

  4. Veranlagte Steuern, deren Fälligkeit im Zeitpunkt der Durchführung der Währungsreform noch nicht eingetreten war, sowie alle Steuerrückstände sind in festgelegter Höhe und in neuen Geldscheinen zu entrichten.

  5. Steuervorauszahlungen werden dem Steuerpflichtigen aus Haushaltsmitteln erstattet oder auf Zahlung laufender Steuern verrechnet‚ im Verhältnis der alten Geldscheine zu den neuen ═ zehn zu eins.

  6. Zahlungs-‚ Überweisungs- und Akkreditivaufträge, die bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut oder bei der Post vor der Währungsreform eingetroffen sind, jedoch bei dem Kreditinstitut, das die direkte Abwicklung mit dem Begünstigten vornimmt, erst nach Beginn der Währungsreform eintreffen, werden in neues Geld im Verhältnis zehn zu eins umgewertet.

VII. Preise, Löhne, Steuern

  1. Die bestehenden Preise für Waren und Dienstleistungen aller Art, die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten, die Steuer- und Abgabensätze, die Pensionen, öffentlichen Renten und Stipendien, bleiben unverändert.

VIII. Regelung der Durchführung des Umtauschs und der Umwertung

  1. Die Gesamtleitung der Durchführung der Währungsreform hat die Deutsche Wirtschaftskommission ‒ Hauptverwaltung Finanzen; sie trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für den Umtausch des Bargeldes und die Umwertung der Spareinlagen, laufenden und anderen Konten in der sowjetischen Besatzungszone.

  2. Die Ministerpräsidenten der Länder, die Landräte. Oberbürgermeister und Bürgermeister der Kreise und Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der Währungsreform verantwortlich.

  3. Die endgültige Abwicklung der gesamten Umtausch- und Umwertungsaktion erfolgt durch die Deutsche Emissions- und Girobank. Die Listen der den Umtausch vollziehenden Kreditinstitute werden von den Landesregierungen bestätigt.

  4. Sämtliche Kreditinstitute der sowjetischen Besatzungszone und Groß-Berlins haben vom 24. Juni 1948 bis zum 28. Juni 1948 einschließlich alle ihre Operationen, mit Ausnahme der mit der Währungsreform verbundenen, einzustellen.

    Vom 29. Juni 1948 an vollziehen sich alle Operationen in gewohnter Weise.

IX. Strafbestimmungen

  1. Wer bei der Durchführung der Währungsreform falsche Angaben macht, wird im Verwaltungswege mit einer Strafe bis zu 10 000 Mark in neuem Gelde belegt, in besonders schweren Fällen kann er gerichtlich mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Berlin, den 21. Juni 1948

Rau
Vorsitzender
Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone