SMAD-Befehl Nr. 111/1948
über die Durchführung der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands

(ZVOBl., Nr. 20 vom 28. Juni 1948, S. 217)

In den westlichen Besatzungszonen Deutschlands ist die separate Währungsreform durchgeführt. Die Einheit des Geldumlaufs ‒ die Grundlage der wirtschaftlichen Verbundenheit der einzelnen Gebiete des Landes ‒ ist zerstört. Ein zerschmetternder Schlag ist der Einheit Deutschlands versetzt wurden. Verletzt sind das Abkommen über den Kontrollmechanismus und die Potsdamer Beschlüsse‚ die die Wahrung der Einheit Deutschlands vorsahen. Die separate Währungsreform in den westlichen Besatzungszonen beschließt die Spaltung Deutschlands.

Die amerikanischen, britischen und französischen Besatzungsbehörden haben die separate Währungsreform gegen die Interessen des deutschen Volkes durchgeführt, um den Wünschen der amerikanischen, britischen und französischen Monopole zu entsprechen, die bestrebt sind, Deutschland zu schwächen und zu zergliedern‚ es wirtschaftlich zu knechten. Die separate Währungsreform in Westdeutschland hat gleichfalls die Stärkung der Stellung der Vertreter des deutschen Großkapitals und der Junker zum Ziel, die die Machtergreifung des Faschismus sicherten, den zweiten Weltkrieg vorbereiteten und entfesselten und jetzt der Verknechtung Westdeutschlands durch die ausländischen Imperialisten Vorschub leisten.

Die Sowjetische Militärverwaltung in Deutschland, entsprechend den Anweisungen der Sowjetregierung, trat einer separaten Währungsreform in den einzelnen Besatzungszonen Deutschlands entgegen, bestand auf der Verwirklichung einer gesamtdeutschen Währungsreform. Eine einheitliche Währungsreform in ganz Deutschland war möglich und für Deutschland notwendig. Im Kontrollrat war Einstimmigkeit über die Grundlagen einer gesamtdeutschen Währungsreform erreicht. Aber das in seinen Grundzügen schon vorbereitete Viermächteübereinkommen über die Durchführung einer gesamtdeutschen Währungsreform wurde von den amerikanischen, britischen und französischen Besatzungsbehörden gesprengt.

Die dadurch entstandene Lage enthält eine schwere Gefahr für den normalen Wiederaufbau ganz Deutschlands und die Entwicklung der Friedenswirtschaft des Landes

Unter diesen Verhältnissen und den Forderungen der deutschen demokratischen Öffentlichkeit entgegenkommend, sieht sich die Sowjetische Militärverwaltung gezwungen, unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der deutschen Bevölkerung und der Wirtschaft der sowjetischen Besatzungszone und Groß-Berlins zu wahren. Deswegen billigt die Sowjetische Militärverwaltung den Vorschlag der Deutschen Wirtschaftskommission über die Durchführung der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands.

Während die separate Währungsreform in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands im Interesse der ausländischen und deutschen Monopole durchgeführt wird, geht die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone aus von der Berücksichtigung der Interessen des werktätigen Volkes, von den Grundlagen sozialer Gerechtigkeit, von der Notwendigkeit der schnellen Wiederherstellung und Entwicklung der deutschen Friedenswirtschaft. Die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone soll das im Umlauf befindliche Geldvolumen stark vermindern, es den Bedürfnissen der Wirtschaftsentwicklung anpassen. Gleichzeitig soll ihre Durchführung der werktätigen Bevölkerung möglichst geringe Verluste verursachen. Die Hauptlast der bei der Währungsreform unvermeidlichen Verluste sollen diejenigen tragen, die sich am Kriege, an Spekulationen, an illegalen Operationen auf dem schwarzen Markt bereichert haben. Die Währungsreform muß weitgehende Möglichkeiten schaffen für die weitere Entfaltung der Industrie und Landwirtschaft, vor allem auf der Basis der Festigung der dem Volke gehörenden entscheidenden Industriezweige, auf der Basis der Festigung der werktätigen Bauernwirtschaften sowie für die Ausnutzung der privaten Unternehmerinitiative, die auf die Entwicklung der Friedenswirtschaft gerichtet ist.

Es ist selbstverständlich, daß die sowjetische Militärverwaltung, auf der Notwendigkeit einer gesamtdeutschen Währungsreform bestehend, eine Doppelpolitik zu führen und im Geheimen Vorbereitungen für eine separate Währungsreform zu treffen nicht für möglich hielt. Deswegen sind jetzt keine neuen Geldscheine in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vorhanden. Die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone wird auf Grund der Reichsmark und Rentenmark, auf die Spezialkupons aufgeklebt werden, durchgeführt.

Für den Erfolg der Währungsreform ist es notwendig, daß die gesamte Bevölkerung, alle demokratischen Organisationen und die Presse der sowjetischen Besatzungszone aktiv an ihrer richtigen Durchführung, in Übereinstimmung mit den festgesetzten Vorschriften‚ mitwirken sowie zum schnellsten Wirtschaftsaufstieg‚ zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, zur Erweiterung des Warenumsatzes, zum Kampf gegen Spekulation, schwarzen Markt und illegale Preissteigerungen beitragen.

Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Deutschen Wirtschaftskommission und der Wünsche der deutschen demokratischen Öffentlichkeit

befehle ich:

  1. Ab 24. Juni 1948 auf dem gesamten Territorium der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und auf dem Gebiet Groß-Berlins neue Geldscheine einzuführen: Reichsmark und Rentenmark alten Musters mit aufgeklebten Spezialkupons.

    Scheidemünzen bleiben dem Nominalwert nach im Umlauf.

  2. Als einzige gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel in der sowjetischen Besatzungszone und im Gebiet von Groß-Berlin gelten Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupon sowie im Umlauf befindliche Scheidemünzen.

  3. Um einer Desorganisation des Geldumlaufes vorzubeugen und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beseitigen, sind im Gebiete von Groß-Berlin, das sich in der sowjetischen Besatzungszone befindet und wirtschaftlich einen Teil dar Sowjetzone bildet, nur neue Geldscheine der sowjetischen Besatzungszone im Verkehr zuzulassen.

  4. Die gesamte Bevölkerung, die Leiter dem Betriebe, Organisationen und Anstalten der sowjetischen Besatzungszone und des Gebietes van Groß-Berlin sind verpflichtet, bis einschließlich den 28. Juni 1948 die gesamten bei ihnen befindlichen Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden an die Kreditinstitute zwecks Umtausch gegen neue Geldscheine ‒ und zwar Reichsmark und Rentenmark alten Musters mit aufgeklebten Spezialkupons ‒ abzuliefern.

  5. Den Umtausch der Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden gegen neue Geldscheine ‒ Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons ‒ am 24. Juni 1948 zu beginnen und am 28. Juni 1948 abzuschließen.

    Ab 29. Juni 1948 den Umtausch von Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden überall einzustellen.

  6. Während der ersten zwei Umtauschtage, d. h. am 24. und 25. Juni 1948, den Umlauf von alten Geldscheinen ‒ Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden und deren Empfang für alle Zahlungen ‒ gleichzeitig mit den neuen Geldscheinen zu gestatten, im Verhältnis: 10 alte Mark für eine neue.

    Vom 26. Juni 1948 ab ist der Umlauf der Mark der Alliierten Militärbehörden sowie der Reichsmark und Rentenmark ohne aufgeklebte Spezialkupons einzustellen.

  7. Die von der Deutschen Wirtschaftskommission eingereichte „Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ zu bestätigen; die Deutsche Wirtschaftskommission wie die Regierungen der Länder, den Magistrat und andere deutsche Verwaltungsorgane der Stadt Berlin zu verpflichten‚ den Umtausch van Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden gegen neue Geldscheine ‒ Reichsmark und Rentenmark alten Musters mit aufgeklebten Spezialkupons ‒ sowie die Umwertung von Einlagen und Salden von laufenden Konten durchzuführen im Verhältnis: 10 Mark in alten Geldscheinen gegen eine Mark in neuen Geldscheinen mit Ausnahme der in der Verordnung aufgezählten Vergünstigungen oder besonderen Umtausch- und Umwertungsbedingungen, insbesondere:

    1. um die laufenden Einkünfte der werktätigen Bevölkerung zu wahren, ist ein Vorzugsumtausch von Beträgen bis zu 70 Mark pro Person im Verhältnis 1 : 1 zu sichern;

    2. um die Ersparnisse der Werktätigen und die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren, ist folgende Vorzugsumwertung der Spareinlagen zu sichern: bis 100 Mark im Verhältnis 1 : 1; bis 1000 Mark im Verhältnis 5 : 1; bei Versicherungspolicen im Verhältnis 3 : 1;

    3. die Umwertung der Summen, die sich auf laufenden Kanten von staatlichen, kreisbehördlichen, gemeindlichen und anderen volkseigenen Betrieben befinden, ist zu Vorzugsbedingungen im Verhältnis 1 : 1 durchzuführen;

    4. Beträge auf laufenden Kanten anderer Industriebetriebe sind zu Vorzugsbedingungen im Verhältnis 1 : 1 in Höhe des wöchentlichen Umsatzes und des Lohnrückstandes umzutauschen; Beträge auf laufenden Kanten von Handels- und anderen Wirtschaftsorganisationen sind zu Vorzugsbedingungen im Verhältnis 1 : 1 in Höhe der wöchentlichen Lohnsumme umzutauschen;

    5. um eine weitere Festigung der Bauernwirtschaften, die im Zuge der Bodenreform entstanden sind, zu fördern, sind die diesen Wirtschaften gewährten Kredite zu Vorzugsbedingungen im Verhältnis 5 : 1 umzuwerten;

    6. Beträge, die auf laufenden Kanten und Spareinlagen vor dem 9. Mai 1945 entstanden und bis auf heute gesperrt sind, im Verhältnis 10 : 1 umzuwerten. Für den nach der Umwertung erhaltenen Betrag ist eine innere Anleihe auszugeben. Sollten die Salden des laufenden Kontos oder der Einlage den Betrag von 3000 Mark für einen Inhaber übersteigen, so erhält der Inhaber des laufenden Kontos oder der Einlage Stücke dieser Anleihe erst nach Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbes dieser Mittel.

      Die Deutsche Wirtschaftskommission hat binnen drei Monaten nach der Ausgabe dieses Befehls einen Beschluß über die Bedingungen und Fristen der Ausgabe dieser inneren Anleihe zu fassen;

    7. zur Entziehung der Gewinne aus Rüstungslieferungen‚ Spekulationen‚ illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften wird der Umtausch von Bargeld über 5000 Mark für eine Familie und von Salden der laufenden Konten und Einlagen über 5000 Mark für einen Inhaber nur nach Überprüfung des rechtmäßigen Ursprungs dieser Summen gestattet. Dabei sind Gewinne van Personen, die sich am Kriege bereichert haben, oder Gewinne, die auf Grund van Spekulationen, illegaler Preissteigerung und Schwarzmarktgeschäften entstanden sind, als rechtswidrig zu betrachten und zu konfiszieren. Gleichfalls sind Beträge, die faschistischen Verbrechern und Kriegsverbrechern gehören, zu konfiszieren.

      Die Deutsche Wirtschaftskommission hat Richtlinien zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ursprungs dieser Geldbeträge zu erlassen und im Laufe von zwei Monaten nach Verkündung dieses Befehles eine sorgfältige Überprüfung und Entziehung der rechtswidrig erworbenen Einkünfte zu gewährleisten.

  8. Bei der Durchführung der Währungsreform bleiben die Löhne der Arbeiter und die Gehälter der Angestellten, die Pensionen und Stipendien sowie die Preise für Waren und Dienstleistungen aller Art unverändert.

  9. Die vor dem 9.Mai 1945 entstandenen inneren Staatsschulden Deutschlands und alle Auslandsschulden Deutschlands sowie die Schuldverpflichtungen der geschlossenen Banken bleiben von dar Währungsreform unberührt.

    Der Ankauf und Verkauf von Stücken der inneren Staatsanleihen, die vor dem 9. Mai 1945 ausgegeben wurden, sowie die Zahlung von Zinsen für diese Anleihen ist verboten.

  10. Geldbeträge an Reichsmark, Rentenmark und Mark der Alliierten Militärbehörden, die Generälen und Offizieren der Sowjetarmee oder Angestellten der Sowjetischen Militärverwaltung gehören, werden in Höhe des in deutscher Währung zur Auszahlung gelangenden zweiwöchigen Gehalts umgetauscht im Verhältnis 1 : 1‚ den Soldaten und Sergeanten wird ihr monatlicher in deutscher Währung zur Auszahlung gelangender Sold im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht.

    Geldbeträge, die die hier angegebene Höhe übersteigen, werden im Verhältnis 10 : 1 umgetauscht.

    Die diesen Personen gehörenden Beträge auf Sparkonten und laufenden Konten in deutscher Währung werden annulliert und unterliegen nicht der Umwertung.

  11. Die Gesamtleitung der mit der Durchführung der Währungsreform verbundenen Arbeit obliegt der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission, welche die Verantwortung trägt für die genaue Einhaltung der Vorschriften über den Umtausch des Bargeldes, die Umwertung der Spareinlagen und laufenden Konten gemäß der bestätigten „Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“.

  12. Die Leitung der Durchführung der Währungsreform und die Verantwortung dafür tragen in den Ländern die Ministerpräsidenten, in den Städten und Kreisen die Bürgermeister und Landräte, im Gebiet von Groß-Berlin die Bürgermeister der Bezirke und der Magistrat.

    Die Ministerpräsidenten der Länder, Bürgermeister und Landräte der Städte und Kreise bestätigen die Listen der Kreditinstitute, die zum Umtausch zugelassen sind, erteilen Anweisungen über den Einsatz der erforderlichen Anzahl von Arbeitskräften, die zur Verfügung der Kreditinstitute stehen, über die Bereitstellung entsprechender Räume, über die Sicherung der Werte bei der Durchführung der Währungsreform.

  13. Der Umtausch der alten Geldscheine und die Umwertung der Konten und Einlagen ist durch die Deutsche Emissions- und Girobank, die Emissions- und Girobanken der Länder und in der Stadt Berlin durch das Berliner Stadtkontor durchzuführen.

    Die Umwertung der Spareinlagen und laufenden Konten ist spätestens bis zum 30. Juni 1948 abzuschließen.

  14. Fälschung von Spezialkupons für Geldscheine gilt als Fälschung und Nachahmung von Geldscheinen, wofür die Schuldigen auf Grund der bestehenden Gesetze zur Verantwortung gezogen werden.

    Werden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin andere als in Ziffer 1 dieses Befehls vorgesehene Geldscheine oder Reichsmark und Rentenmark ohne aufgeklebte Spezialkupons in Umlauf gesetzt, so gilt das als Schädigung der Wirtschaft, wofür die Schuldigen entsprechend bestraft werden.

    Die deutsche Verwaltung des Innern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, die Minister des Innern der Länder und die Polizeichefs der Stadt Berlin und ihrer Bezirke sind verpflichtet, den Kampf gegen die in Ziffer 14 dieses Befehls vorgesehenen Verbrechen zu führen.

  15. Die Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone‚ die Finanzminister der Länder und das Berliner Stadtkontor sind verantwortlich für die Einreichung laufender Meldungen über den Umtausch der Geldscheine und die Umwertung der Konten sowie für Einreichung endgültiger Berichte über die Ergebnisse der Durchführung der Währungsreform.

  16. Zwecks Stabilisierung des Geldsystems sind die Deutsche Wirtschaftskommission, die Länderregierungen. die Landräte und Bürgermeister der Kreise und Städte verpflichtet:

    1. eine strenge Kontrolle über die Einhaltung der bestehenden Preise zu gewährleisten und entschiedene Maßnahmen für den Kampf gegen den schwarzen Markt und die Spekulation zu treffen;

    2. Maßnahmen zur Erhöhung der Produktion von Industriewaren‚ zur Vergrößerung der landwirtschaftlichen Erzeugung und zur Sicherung der Belieferung der Bevölkerung mit Industriewaren und Lebensmitteln zu treffen;

    3. Vorschläge zur Änderung der Steuergesetzgebung vorzubereiten, um einen Lastenausgleich der Kriegsfolgen, eine gerechte Besteuerung der laufenden Einnahmen von Betrieben und die Sicherung der Einkünfte der werktätigen Bevölkerung zu gewährleisten;

    4. Maßnahmen zur Einschränkung unnötiger Verwaltungs- und anderer unproduktiver Ausgaben zu treffen, um Fehlbeträge in den Haushalten zu vermeiden und ein Höchstmaß von Mitteln zum wirtschaftlichen Wiederaufbau der Zone bereitzustellen.

  17. Die allgemeine Kontrolle über die Durchführung dieses Befehls hat der Chef der Finanzverwaltung der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland auszuüben.

Berlin, den 23. Juni 1948

Der Oberste Chef
der Sowjetischen Militär-Administration und Oberkommandierende
der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion W. SOKOLOWSKI

Der Chef des Stabes
der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland

Generalleutnant G. LUKJANTSCHENKO