SMAD-Befehl Nr. 121/1948
über die Bildung einer Kommission zur Regelung des Geldverkehrs in Berlin

(ZVOBl., Nr. 26 vom 28. Juli 1948, S. 293)

Zwecks Regelung des Geldverkehrs in Berlin und zur Kontrolle der Kreditgewährung durch Kreditanstalten und der Verwendung dieser Kredite durch die Industrie-, Handels- und sonstigen Wirtschaftsorganisationen Berlins

befehle ich:

  1. Es ist eine Kommission zu bilden‚ bestehend aus:

    1. der Deutschen Wirtschaftskommission ‒ Dr. Steiner ‒ (Vorsitzender)
    2. dem Stadtkontor ‒ Herr Gerlich ‒
    3. der Volksbank ‒ Herr Furche ‒
    4. der Deutschen Emissions- und Girobank ‒ Herr Dewey ‒
    5. der Deutschen Treuhandverwaltung ‒ Herr Vollmer ‒
    6. der Industrieabteilung der Deutschen Wirtschaftskommission ‒ Herr Fiske ‒
    7. dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund ‒ Herr Rosinknol ‒

  2. Die Kommission wird mit folgendem beauftragt:

    1. Sie hat die Richtigkeit der Umwertung der Spareinlagen, Kontokorrenten und anderen Konten entsprechend der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone zu prüfen.
    2. Sie hat die Richtigkeit der Gewährung von Vergünstigungen, die in der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone vorgesehen sind, zu prüfen, und zwar durch Überprüfung der Unterlagen in den Kreditanstalten Berlins und auch durch Nachprüfung der Tätigkeit der Konteninhaber.
    3. Sie hat Konten in den Fällen ganz oder teilweise zu sperren, wo festgestellt wird, daß das Konto falsch umgewertet wurde, insbesondere wo Vergünstigungen entgegen den Vorschriften gewährt worden sind, wo bei der Umwertung der Grenzbetrag nicht berücksichtigt worden ist, wo ein falscher Umwertungskoeffizient angewendet ist, wo Beträge über 5000 Mark nicht gesperrt worden sind usw. ‒ Bei Feststellung böswilliger Verstöße ist die Kommission verpflichtet, das Material den Untersuchungsbehörden zu übergeben, damit die Schuldigen nach Ziffer 27 der „Verordnung über die Währungsreform“ zur Verantwortung gezogen werden.
    4. Sie hat die Sperre der Konten von Betrieben, Firmen und Organisationen der Westsektoren aufzuheben, wenn die Betriebe, Firmen oder Organisationen sämtliche Verrechnungen ausschließlich in der Währung ausführen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands im Umlauf ist.
    5. Sie hat die Krediterteilung an Betriebe, Firmen und Organisationen unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit der Kreditempfänger und Einführung einer Kontrolle über die zweckmäßige und ordnungsgemäße Verwertung der zur Verfügung gestellten Kredite zu genehmigen.
  3. Die Kommission regelt den Geldverkehr in Berlin auf der Grundlage der einheitlichen Währung, insbesondere die Einzahlung von Bargeld in Kreditanstalten durch Betriebe, Firmen und Organisationen der Stadt Berlin, die Erweiterung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, die Höhe und die Grundsätze der Kreditgewährung an die Berliner Wirtschaft und den rechtzeitigen und vollen Eingang der Einnahmen.

  4. Die Kommission wird ermächtigt, zur Durchführung der ihr gestellten Aufgaben den Apparat der Kreditanstalten Berlins und mit Einverständnis des Vorsitzenden der Deutschen Wirtschaftskommission oder seiner Vertreter Fachleute der Deutschen Wirtschaftskommission heranzuziehen.

Berlin, den 14. Juli 1948

Für den Obersten Chef der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland

Generalleutnant Lukjantschenko

Für den Chef des Stabes der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland

Generalmajor Panow