(ZVOBl., Nr. 26 vom 28. Juli 1948, S. 299)
Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 14. Juli 1948 nachstehende Anordnung beschlossen:
Der Umwertung unterliegen nach der Verordnung über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 220) alle bei den in der sowjetischen Besatzungszone zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen am 24. Juni 1948 bestehenden Versicherungen, gleichgültig, ob und welche Art Bescheinigung über die Versicherung vorhanden ist. Der Umwertung unterliegen auch alle Verpflichtungen aus Versicherungen auf Grund von vor dem 24. Juni 1946 eingetretenen Ereignissen und Abläufen, soweit diese Verpflichtungen vor diesem Tage noch nicht bezahlt sind.
(1) Bei Todes- und Erlebensfallversicherungen, für die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine beitragsfreie Versicherungssumme errechnet werden kann, wird die auf den 24. Juni 1948 festgestellte beitragsfreie Versicherungssumme im Verhältnis 3 : 1 umgewertet. Bei der Errechnung der beitragsfreien Versicherungssumme ist die bisherige Versicherungsdauer und bei den erneuerten Lebensversicherungen auch die Versicherungsdauer vor der Kapitulation voll zu berücksichtigen. Zum Zwecke der Umwertung ist die beitragsfreie Versicherungssumme ohne Berücksichtigung der bedingungsgemäßen Mindestfrist und Mindestsumme festzustellen. Die beitragsfreie Versicherungssumme wird festgestellt entsprechend dem Verhältnis der Dauer, für die Beiträge gezahlt wurden, zur gesamten Versicherungsdauer. Hierbei wird die zurückgelegte Beitragsdauer auf volle Vierteljahre nach oben aufgerundet. Die neue Versicherungssumme wird gebildet durch die alte Versicherungssumme abzüglich der beitragsfreien Versicherungssumme zuzüglich der umgewerteten beitragsfreien Versicherungssumme.
(2) Bei Bestattungs-, Sterbegeld- und reinen Todesfallversicherungen gilt für die Errechnung der Versicherungsdauer einheitlich das Endslter von 85 Jahren.
(3) Bei bereits beitragsfreien Versicherungen (hierunter fallen auch Versicherungen gegen Einmalbeitrag) wird die Versicherungssumme im Verhältnis 3 : 1 umgewertet.
(4) Bei erneuerten Lebensversicherungen, auf die vorschußweise schon ein Teil der Versicherungssumme gezahlt wurde, wird die erst am 1. Mai 1949 fällige Restsumme im Verhältnis 3 : 1 umgewertet.
Bei beitragsfreien Rentenversicherungen werden die zu zahlenden Renten im Verhältnis 3 : 1 umgewertet. Bei noch nicht beitragsfreien Rentenversicherungen wird nur der Teil der Rente, für den die Beiträge schon gezahlt sind, im Verhältnis 3 : 1 umgewertet.
Die Beiträge für die in den §§ 1 und 2 erwähnten Versicherungen sind in der vereinbarten Höhe in neuem Gelde weiterzuzahlen.
Risikoversicherungen sowie alle Versicherungen, für die keine beitragsfreie Versicherungssumme nach den Allgemeinm Versicherungsbedingungen berechnet werden kann, sind im Verhältnis 3 : 1 umzuwerten. Im selben Verhältnis werden die auf die Versicherungen zu zahlenden Beiträge umgewertet.
Todes- und Erlebensfallversicherungen (§ 1) mit Versicherungssummen bis zu 300 RM und Rentenversicherungen (§ 2) mit Jahresrenten bis zu 200 RM werden 1 : 1 umgewertet. Bei höheren Versicherungssummen als 300 RM wird mindestens diese Versicherungssumme gewährt.
Der Versicherungsnehmer hat seine Versicherung zur Umwertung bis zum 31. Juli 1948 bei der Versicherungsanstalt anzumelden. Ist die Versicherung nicht fristgemäß zur Umwertung angemeldet und der nächstfällige neue Beitrag nicht gezahlt worden, so besteht nur ein Anspruch auf die im Verhältnis 3 : 1 umgewertete beitragsfreie Versicherungssumme. Solange eine beitragsfreie Versicherungssumme nicht gebildet werden kann, sowie bei allen Versicherungen nach § 4, erlischt in diesem Falle die Versicherung mit dem Ablauf des 31. Juli 1948.
(1) Der Versicherungsnehmer kann ohne neue Gesundheitsprüfung durch Zahlung der tarifmäßigen Jahres- oder Monatsbeiträge für den nach dem vorstehenden gekürzten Teil der Versicherungssumme diese wieder auf die alte Höhe bringen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann diese Auffüllung der Versicherungssumme nur bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Umwertung seiner Versicherung schriftlich beantragen. Der Antrag gilt mit dem Eingang bei der Versicherungsanstalt oder deren Vertreter als angenommen.
Versicherungsleistungen, die vor dem 24. Juni 1948 fällig wurden, Policendarlehen und für erneuerte Versicherungen gestundete Beiträge werden im Verhältnis 3 : 1 umgewertet. Sonstige rückständige Beiträge sind in neuem Gelde voll zu zahlen.
In allen Versicherungszweigen außer der Lebens- und Rentenversicherung werden die Versicherungssummen (bei der Haftpflicht- und Krankenversicherung die Versicherungsleistungen) und die Beiträge im Verhältnis von 3 : 1 umgewertet.
(1) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die Versicherung auf die alte Höhe zu bringen gegen Nachzahlung eines Beitrags, der für den nicht verflossenen Teil des Versicherungsjahres zu zahlen wäre. War der vor dem 24. Juni 1948 fällige Beitrag noch nicht bezahlt, so ist er in voller Höhe in neuem Geld nachzuzahlen.
(2) Anträge auf Wiederherstellung des Versicherungsschutzes in alter Höhe sind bei den Versicherungsunternehmen schriftlich zu stellen. Die Erhöhung tritt mit dem Eingang der Beitragsnachzahlung in Kraft.
Die Umwertung erstreckt sich nur auf die Zeit bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Von diesem Zeitpunkt ab wird der alte Versicherungssschutz ohne besonderen Antrag gewährt und der alte Beitrag ist wieder zu zahlen.
Versicherungsleistungen, die vor dem 24. Juni 1948 fällig wurden, aber noch nicht bezahlt sind, sowie Rentenverpfllchtungen aus Unfall- und Haftpflichtversicherungen, die vor dem 24. Juni 1948 entstanden, werden im Verhältnis 1 : 1 umgewertet, wenn die Schuld für den Nichterhalt der Versicherungsleistung vor dem 24. Juni 1948 nicht den Versicherungsnehmer trifft; andernfalls werden sie im Verhältnis 10 : 1 umgewertet.
Berlin, den 14. Juli 1948
Selbmann Stellv. Vorsitzender | Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender |
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone |