Anordnung
zur Regelung des Umtausches der im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank

(ZVOBl., Nr. 26 vom 28. Juli 1948, S. 295)

Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 20. Juli 1948 nachstehende Anordnung beschlossen:

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons werden in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht.

  2. Alle auf Reichsmark lautenden Konten bei den Kredit- und Geldinstituten (einschließlich der Postkonten) werden auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 :1 umgestellt.

  3. Beträge bis zu 70 Mark je Person werden beim Umtausch unverzüglich ausgezahlt.

  4. Bei Beträgen, die 70 Mark je Person übersteigen, wird der die Grenze übersteigende Teil in Deutschen Mark der Deutschen Notenbank auf ein bestehendes Sparkonto oder auf ein einzurichtendes Sparkonto gutgeschrieben.

    Vom 15. August 1948 ab kann der Kontoinhaber über die gutgeschriebenen Beträge ohne jede Beschränkung verfügen.

  5. Das gesamte Bargeld von Unternehmen, Organisationen und Anstalten in Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons ist bei den Kreditinstituten zur Gutschrift auf die Konten dieser Unternehmen, Organisationen und Anstalten einzuzahlen. Auf Verlangen kann dem Kontoinhaber für kleinere Ausgaben unverzüglich Bargeld im Höchstbetrage von 10 Mark je Beschäftigten umgetauscht werden.

  6. Zur Durchführung des Umtauschs können die Kreditinstitute die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern aus Stellen der öffentlichen Verwaltung und aus öffentlich-rechtlichen Anstalten des betreffenden Kreises (der betreffenden Stadt) heranziehen.

  7. Die Gesamtleitung der Durchführung des Geldumtauschs hat die Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission. Sie trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung aller für den Umtausch festgelegten Vorschriften.

  8. Die Ministerpräsidenten der Länder, die Bürgermeister der Städte und die Landräte der Kreise sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Geldumtauschs verantwortlich.

  9. Sämtliche Kreditinstitute der sowjetischen Besatzungszone und Groß-Berlins haben vom 25. Juli 1948 bis einschließlich 28. Juli 1948 alle Operationen – mit Ausnahme der mit dem Geldumtausch verbundenen – einzustellen.

    Vom 29. Juli 1948 ab vollziehen nicht alle Operationen in gewohnter Weise.

  10. Wer bei der Durchführung der Umtauschaktion falsche Angaben macht, wird im Verwaltungswege mit einer Strafe bis zu 10 000 Deutsche Mark belegt. In besonders schweren Fällen kann er gerichtlich mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden.

II. Regelung der Durchführung des Umtausches

  1. Der Umtausch von Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank erfolgt für Lohn- und Gehaltsempfänger durch Vermittlung des Unternehmens, der Organisation oder der Anstalt, bei denen sie beschäftigt sind, oder unmittelbar bei einem zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitut.

  2. Alle Unternehmen, Organisationen und Anstalten, die zehn oder mehr Personen beschäftigen, sind verpflichtet‚ den Bargeldumtausch für die im Betriebe Beschäftigten und deren Haushaltsangehörige zu vermitteln.

    Mit der Vermittlung des Umtausches beauftragt die Verwaltung des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) die erforderliche Anzahl von Personen.

  3. Der Haushaltungsvorstand oder ein anderes Familienmitglied legt das zum Umtausch bestimmte Bargeld zusammen mit der Erklärung gemäß Muster Nr. 1 und den Stammabschnitten der lebensmittelkarten dem Unternehmen (der Organisation, der Anstalt), in dem (in der) er arbeitet, oder unmittelbar der Umtauschkasse des Kreditinstituts vor. In der Erklärung werden die Nummern der zum Umtausch abzuliefernden Geldscheine im Werte von 5 Mark und darüber angegeben.

  4. Wird die Gutschrift des nicht sofort zur Auszahlung gelangenden Betrages auf ein bereits bestehendes Sparkonto eines der Umtauschenden gewünscht, so ist dieses in der Erklärung genau anzugeben (Vor- und Zuname des Inhabers, Nummer des Kontos, Name und Anschrift des kontoführenden Kredit- oder Geldinstituts bzw. Postscheckamtes). Fehlt eine solche Anweisung, so wird der Betrag auf ein neues Sparkonto des Ablieferers oder des von ihm bezeichneten Familienmitgliedes eingetragen.

  5. Der mit der Vermittlung des Umtausches Beauftragte des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) nimmt das Bargeld zusammen mit der Erklärung gemäß Muster Nr. 1 und den Stammabschnitten der Lebensmittelkarten in Empfang und prüft die Richtigkeit der Ausfüllung der Erklärung.

    Auf der Erklärung wird die Berechnung des sofort auszuzahlenden und des auf Sparkonto gutzuschreibenden Betrages vorgenommen. Die Ergebnisse der Berechnung und der zum Umtausch angenommene Betrag werden in die Liste gemäß Muster Nr. 2 eingetragen; die Liste wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

    Der Beauftragte des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) liefert an demselben Tage dem Kreditinstitut die von den Arbeitern und Angestellten erhaltenen alten Geldscheine, die in die Erklärung jedes Beschäftigten hineingelegt wurden, und die Stammabschnitte der Lebensmittelkarten nebst beiden Exemplaren der Liste gemäß Muster Nr. 2 ab.

  6. Das Kreditinstitut prüft die Gesamtsumme der vom Beauftragten des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) abgelieferten alten Geldscheine, deren Echtheit, die Anzahl der Stammabschnitte der Lebensmittelkarten und die Richtigkeit der Berechnung; danach erhält der Beauftragte des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) Deutsche Mark der Deutschen Notenbank in Höhe des gemäß Spalte 5 des Musters Nr. 2 auszuzahlenden Betrages.

    Über die auf neue Sparkonten einzutragenden Beträge werden Guthabenbescheinigungen gemäß Muster Nr.3 und über die auf bestehende Sparkonten gutzuschreibenden Beträge Quittungen in der für Bareinzahlungen üblichen Form ausgehändigt. In den Quittungen sind die Anschrift des Kreditinstituts und die Nummer des Sparkontos, auf das der Betrag gutzuschreiben ist, anzugeben. Die Guthabenbescheinigungen werden vom Beauftragten des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) vorher ausgefüllt.

    Für die buchmäßige Erfassung verwendet das Kreditinstitut die vom Beauftragten des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) eingereichte Erstschrift der Liste gemäß Muster Nr. 2; die Zweitschrift wird dem Beauftragten des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) zurückgegeben.

    An Hand der Zweitschrift der Liste gemäß Muster Nr. 2 händigt der Beauftragte des Unternehmens (der Organisation, der Anstalt) den Beschäftigten des Bargeld, die Guthabenbescheinigung bzw. die Quittung aus.

  7. Beim unmittelbaren Umtausch der Geldscheine im Kreditinstitut liefert der Haushaltungsvorstand oder ein Familienmitglied dem Buchhalter der Umtauschkasse die Erklärung gemäß Muster Nr. 1 und die Stammabschnitte der Lebensmittelkarten ab. Der Buchhalter berechnet auf der Erklärung den sofort auszuzahlenden und den auf Sparkonto gutzuschreibenden Betrag, trägt die Ergebnisse der Berechnung in die Liste gemäß Muster Nr. 2 ein und übergibt die Erklärung nebst den Stammabschnitten der Lebensmittelkarten dem Kassierer der Umtauschkasse.

    Gleichzeitig stellt der Buchhalter eine Guthabenbescheinigung aus, wenn die Beträge auf neue Sparkonten gebucht wurden, oder eine Quittung in der für Bareinzahlungen üblichen Form, wenn der Betrag auf ein bereits bestehendes Sparkonto gebucht wird.

    Die das Geld abliefernde Person übergibt es dem Kassierer, der es nachzählt, auf Echtheit prüft und dann in die Erklärung gemäß Muster Nr.1 legt. Darauf händigt der Kassierer die entsprechende Summe in neuen Geldscheinen aus, zusammen mit der Guthabenbescheinigung bzw. Quittung, wenn ein Betrag auf Konto gebucht wurde.

  8. Die Guthabenbescheinigungen werden mit je einer Durchschrift ausgefertigt; die Erstschrift wird dem Ablieferer ausgehändigt, die Zweitschrift bleibt beim Kreditinstitut und dient als Kontoblatt.

  9. Wenn der umtauschenden Person einen Quittung ausgehändigt worden ist, so hat das Kreditinstitut, das die Quittung ausgestellt hat, den Betrag dem angegebenen Sparkonto gutzuschreiben; wird dieses Sparkonto bei einem anderen Kreditinstitut geführt, so muß der Betrag diesen Kreditinstitut überwiesen werden.

  10. Der Erklärung gemäß Muster Nr. 1 werden die aus den Lebensmittelkarten für Juli 1948, auf die Zucker verabfolgt wird, herausgeschnittenen Stammabschnitte beigefügt.

    Personen, die ihren ständigen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen haben, können den Umtausch unter Abgabe ihres Lebensmittelkarten-Stammabschnittes bei einem Kreditinstitut des Ortes, an dem sie sich vorübergehend befinden, vornehmen.

    Personen, die sich in Erholungsheimen, Krankenhäusern, Altenheimen usw. in Gemeinschaftsverpflegung befinden und daher keine Lebensmittelkarten besitzen, geben eine Ersatzbescheinigung der Kartenstelle ab.

  11. Die Unternehmen, Organisationen und Anstalten liefern ihre Geldbestände ihrem kontoführenden, zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitut ab. Diesen Geldbeständen werden ein Kassenbuchauszug per 24. Juli 1948 abends und ein Verzeichnis beigefügt, in dem die Nummern der Geldscheine aufgeführt sind (für Geldscheine im Werte von 1 und 2 Mark ist die Angabe der Nummern nicht erforderlich).

    Sollte das Unternehmen, die Organisation oder die Anstalt unverzüglich neue Geldscheine benötigen (siehe Abschnitt I, Ziffer 5 dieser Anordnung), so stellt es bei dem Kreditinstitut einen besonderen Antrag, in dem die Zahl der Beschäftigten und der erforderliche Betrag anzugeben sind.

    Über den vorgenommenen Umtausch der Kassenbestände von Unternehmen, Organisationen und Anstalten wird vom Kreditinstitut eine besondere Liste gemäß Muster Nr. 4 geführt.

    Über alle auf laufenden Konten gutgeschriebenen Beträge können die Unternehmen, Organisationen und Anstalten im Rahmen des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 8. Juli 1948 frei verfügen.

  12. Die Kassenbestände der Kreditinstitute einschließlich der Geldscheine‚ die während der Umtauschaktion zur Verbuchung auf Sparkonten oder laufende Konten entgegengenommen worden sind, werden in voller Höhe umgetauscht.

    Der Umtausch erfolgt auf Grund von einem Protokoll über den Kassenbestand per 24. Juli 1948 abends und einer Aufstellung über die im Laufe der Umtauschaktion von der Kasse des Kreditinstituts vereinnahmten Beträge, die auf Sparkonten und laufenden Konten verbucht worden sind.

    Die Kreditinstitute fertigen über den vollzogenen Umtausch einen Bericht gemäß Muster Nr. 1 an.

  13. Die Ausgabe der neuen Geldscheine durch die Umtauschkassen soll unter Berücksichtigung der vorhandenen Stückelung in großen, mittleren und kleinen Scheinen erfolgen zwecks Sicherung eines normalen Verhältnisses in der umlaufenden Stückelung.

  14. Die den Umtausch vollziehenden Kreditinstitute setzen Prüfer ein, die die Echtheit der zum Umtausch vorgelegten Geldscheine zu prüfen haben. Die Prüfung erfolgt jeweils nach Eingang der Geldscheine beim Kassierer. Nach der Prüfung werden die Geldscheine in üblicher Weise gebündelt. Geldscheine, an deren Umlaufsfähigkeit Zweifel bestehen‚ werden ausgesondert. Beim Empfang der Geldscheine festgestellte nichtumlaufsfähige Geldscheine (einschließlich der gefälschten Geldscheine) werden zum Umtausch und zur Gutschrift auf Konten nicht anerkannt. Werden bei späterer Nachprüfung weitere gefälschte Geldscheine vorgefunden, so wird der Saldo auf dem Sparkonto oder laufenden Konto um den Betrag der vorgefundenen nichtumlaufsfähigen Geldscheine (einschließlich der gefälschten Geldscheine) gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge werden wieder eingezogen. Über jeden Fall, in dem nichtumlaufsfähige Geldscheine (einschließlich gefälschter) vorgefunden wurden, wird ein Protokoll ausgefertigt; die Unterlagen werden den Untersuchungsbehörden übergeben

IV. Buchmäßige Erfassung

  1. Über Beträge, die als Spareinlagen verbucht wurden und für die Guthabenbescheinigungen ausgestellt worden sind, werden keine besonderen Einzelkonten geführt; die Erfassung erfolgt nach den Durchschriften der Guthabenbescheinigungen gemäß Muster Nr. 3. Zur Erfassung dieser Beträge in der Bilanz des Kreditinstituts wird ein Konto „Spareinlagen laut ausgestellter Guthabenbescheinigungen“ eröffnet.

    Werden auf Sparkonten, für die Guthabenbescheinigungen ausgestellt sind, nach Wiederaufnahme des normalen Geschäftsverkehrs der Kreditinstitute weitere Einzahlungen geleistet, so wird ein neues Sparbuch ausgestellt; der Saldo der Guthabenbescheinigung wird auf das neue Sparbuch übertragen.

    Nach dem 1. Oktober 1948 werden alle Salden der Konten „Spareinlagen laut ausgestellter Guthabenbescheinigungen“ auf das Konto „Spareinlagen“ übertragen, dem Sparer wird von dem Kreditinstitut bei seinem nächsten Erscheinen ein Sparbuch ausgehändigt.

Berlin, 20. Juli 1948

Selbmann
Stellv. Vorsitzender
Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone