Satzung
der Deutschen Notenbank

(ZVOBl., Nr. 36 vom 1. September 1948, S. 403)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Beschluß über die Änderung der Satzung der Deutschen Notenbank vom 9. März 1949 (ZVOBl. S. 159)
(II)Anordnung über Mindestguthaben der Banken und sonstigen Kreditinstitute vom 20. Juli 1949 (ZVOBl. I S. 550)
§ 1

(1) Die Deutsche Notenbank (im folgenden „Bank“ genannt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Berlin.

(3) Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errichten und sich an wesensgleichen oder Betriebszwecken dienenden Unternehmungen zu beteiligen.

§ 2

Die Bank hat die Aufgabe, die Wirtschaftsplanung mit den Mitteln der Geld- und Kreditpolitik aktiv zu unterstützen, mit dem Ziele des Neuaufbaues und der Weiterentwicklung der Wirtschaft Deutschlands. Ihre Tätigkeit dient der Förderung der Kapitalbildung und der Lenkung der Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen.

§ 3

(1) Der Bank obliegt die Regelung des Geldumlaufs, die Organisation des Zahlungsverkehrs sowie der Zahlungsausgleich mit den anderen Besatzungszonen und dem Auslande. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat sie das ausschließliche Recht, Geldzeichen auszugehen, ferner die Befugnis, allgemeinverbindliche Anordnungen über die bankmäßige Organisation und Durchführung des Geld-, Überweisungs- und Scheckverkehrs zu erlassen.

(2) Sie überwacht die Tätigkeit der Emissions- und Girobanken und erläßt für diese verbindliche Anordnungen hinsichtlich der Regelung des Geldumlaufs und auf dem Gebiete des Kreditwesens.

§ 4

Die Bank erläßt verbindliche Anordnungen über die Unterhaltung von Mindestguthaben durch die Emissions- und Girobanken und sonstige Geld- und Kreditinstitute einschließlich der Postscheckämter und der Postsparkasse. Die Anordnungen bedürfen der Zustimmung der Hauptverwaltung Finanzen.

§ 5

Das Grundkapital der Bank beträgt (…). An ihm sind

beteiligt.

§ 6

Die Organe der Bank sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. das Direktorium.
§ 7

(1) Dem Verwaltungsrat liegt die allgemeine Leitung und die Kontrolle der Tätigkeit der Bank ob. Ihm gehören an

  1. die Leiter der nach § 5 am Grundkapital beteiligten Hauptverwaltungen‚
  2. ein vom Leiter der Hauptverwaltung Finanzen zu bestehender weiterer Vertreter der Hauptverwaltung Finanzen,
  3. die Präsidenten der nach § 5 am Grundkapital beteiligten Emissions- und Girobanken‚
  4. zwei Vertreter des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  5. ein Vertreter der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe,
  6. ein von der Deutschen Wirtschaftskommission zu bestellender Vertreter der volkseigenen Betriebe.

(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Leiter der Hauptverwaltung Finanzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Auslagen werden ihnen erstattet.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können im Behinderungsfalle Vertreter entsenden; diese haben nur beratende Stimme.

(5) Der Präsident und Vizepräsident der Bank werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates hinzugezogen; sie haben ebenfalls nur beratende Stimme.

§ 9

(1) Der Verwaltungsrat kann in seiner Gesamtheit oder durch einzelne Mitglieder alle Bücher und Geschäftspapiere der Bank einsehen und alle ihm zur Überwachung der Geschäftsführung nötig erscheinenden Auskünfte vom Direktorium verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11

(1) Das Direktorium der Bank führt die gesamten Geschäfte gemäß dieser Satzung und den geltenden Gesetzen.

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bank und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erfolgenden Vorschlag des Leiters der Hauptverwaltung Finanzen von der Deutschen Wirtschaftskommission, die weiteren Mitglieder auf Vorschlag des Präsidenten der Bank vom Verwaltungsrat bestellt. Aus wichtigen Gründen kann die Deutsche Wirtschaftskommission den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bank im Benehmen mit dem Verwaltungsrat, der Verwaltungsrat die weiteren Mitglieder des Direktorium im Benehmen mit dem Präsidenten der Bank vorzeitig einberufen

§ 12
(1) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Innerhalb des Direktoriums werden Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Im übrigen gibt sich das Direktorium seine Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates.
§ 17

Die Bank ist Verrechnungsstelle zwischen den ihr nach § 14 angeschlossenen zentralen Geld- und Kreditinstituten und zwischen diesen und den Verrechnungsstellen in anderen Besatzungszonen Deutschlands und dem Auslande.

§ 21
(1) Von der Bank ausgegebene Geldzeichen müssen jederzeit gedeckt sein durch ihre Bestände an
  1. Wechseln und Schecks von volkseigenen Betrieben, Organisationen staatlichen Charakters, Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Institutionen, von juristischen Personen aller Art sowie physischen Personen gemäß § 15 Ziffer 1;
  2. von Organen staatlichen Charakters, Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Institutionen begebenen Wechseln, Anleihen und Schatzanweisungen gemäß 5 15 Ziffer 2;
  3. sonstigen in- und ausländischen festverzinslichen Wertpapieren gemäß § 15 Ziffer 3;
  4. Forderungen im Lombardverkehr gemäß § 15 Ziffer 5. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet, ob und mit welchem Wert im Bestande der Bank befindliche Edelmetalle, ausländische Zahlungsmittel und Devisen (§ 15 Ziffer 4) Deckung für ausgegebene Geldzeichen bilden können. Er entscheidet ferner über die Bewertung etwa im Bestande der Bank befindlicher ausländischer Wertpapiere nach Abs. 1 Buchst. c.
    § 25

    Die Aufsicht über die Bank übt die Hauptverwaltung Finanzen aus.

    § 26

    Änderungen dieser Satzung erfolgen durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission.

    § 27

    Veröffentlichungen, die die Bank betreffen‚ erfolgen im Zentralverordnungsblatt.

Berlin, den 20. Juli 1948

Der Verwaltungsrat
der Deutschen Notenbank

Meyer
Vorsitzender


Vorstehende Satzung der Deutschen Notenbank ist vom Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt worden.

Die Satzung der Emissions- und Girobank vom 29. Mai 1948 (ZVOBl. S. 209) in damit außer Kraft getreten.

Rau
Vorsitzender
Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone