SMAD-Befehl Nr. 124/1948
über den Geldumtausch

(ZVOBl., Nr. 26 vom 28. Juli 1948, S. 294)

Zwecks Vollendung der Währungsreform und weiterer Festigung des Geldumlaufes in der sowjetischen Besatzungszone und im Gebiet von Groß-Berlin

befehle ich:

  1. Ab 25. Juli 1948 auf dem gesamten Territorium der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Gebiet von Groß-Berlin neue Geldscheine ‒ Deutsche Mark der Deutschen Notenbank ‒ einzuführen.

  2. Der Deutschen Notenbank zu gestatten, vom 25. bis zum 28. Juli 1948 die im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzutauschen.

    Scheidemünzen bleiben ihrem Nominalwert nach im Umlauf.

  3. Als einziges gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel in der sowjetischen Besatzungszone und im Gebiet von Groß-Berlin gelten Deutsche Mark der Deutschen Notenbank sowie im Umlauf befindliche Scheidemünzen.

  4. Der Umtausch der Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

  5. Am 25 und 26. Juli den Umlauf von Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons und deren Empfang für alle Zahlungen ‒ gleichzeitig mit den Deutschen Mark der Deutschen Notenbank ‒ im Verhältnis 1 : 1 zu gestatten.

    Vom 27. Juli ab ist der Umlauf der Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons einzustellen.

  6. Die von der Deutschen Wirtschaftskommission ausgearbeitete „Verordnung zur Regelung des Umtausches der im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank“ zu bestätigen.

  7. Die Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission zu verpflichten, die Umstellung aller Sparkonten in neue Währung abzuschließen und vom 15. August 1948 ab ungehinderte Auszahlungen von den Sparkonten zu sichern, die auf Grund der „Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ vom 21. Juni 1948 umgewertet worden sind.

  8. Der Deutschen Notenbank das Recht zu geben, Banknoten ‒ Deutsche Mark der Deutschen Notenbank ‒ in der Menge auszugeben‚ wie sie zum Umtausch der im Umlauf befindlichen Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons erforderlich ist. Festzulegen, daß eine weitere Ausgabe von Banknoten durch die Deutsche Notenbank nur bis zur Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark erfolgen darf. Bis zu dieser Höhe darf jedoch die Notenausgabe jeweils nur auf Grund eines besonderen Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission erfolgen.

  9. Die Gesamtleitung der Durchführung des Geldumtausches obliegt der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission. Sie trägt die Verantwortung für die genaue Einhaltung aller für den Umtausch festgelegten Vorschriften.

  10. Die Leitung der Durchführung des Umtausches und die Verantwortung dafür tragen in den Ländern die Ministerpräsidenten‚ in den Städten und Kreisen die Bürgermeister und Landräte, im Gebiet von Groß-Berlin die Bürgermeister der Bezirke und der Magistrat der Stadt.

    Die Ministerpräsidenten der Länder, die Bürgermeister und Landräte der Städte und Kreise bestätigen die Listen der zum Umtausch zugelassenen Kreditinstitute, erteilen Anweisungen über den Einsatz der erforderlichen Anzahl von Arbeitskräften, die zur Verfügung der Kreditinstitute stehen, über die Bereitstellung entsprechender Räume und über die Sicherung der Werte.

Berlin, den 24. Juli 1948

Der Oberste Chef der Sowjetischen Militär-Administration und Oberkommandierende der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland

Marschall der Sowjetunion W. Sokolwski

Der Chef des Stabes der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland

Generalleutnant G. Lukjantschenko