Anordnung
über die Altguthaben-Ablösungsanleihe

(ZVOBl., Nr. 46 vom 21. Oktober 1948, S. 475)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung über die Behandlung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1079)
(II)Dritte Verordnung zur Aufhebung finanzrechtlicher Bestimmungen vom 20. April 1961 (GBl. II S. 171)

Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 23. September 1948 nachstehende Anordnung beschlossen:

In Ziffer 7 Buchst. f des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 (ZVOBl. S. 217) ist die Ausgabe einer inneren Anleihe für die umzuwertenden Guthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 angeordnet worden. Für diese Anleihe werden folgende Bedingungen und Fristen festgesetzt:

§ 1

Die Anleihe wird von den Ländern der sowjetischen Besatzungszone in Höhe der Beträge ausgegeben, die bei der Umwertung festgestellt werden. Die Anleihebeträge werden in ein Schuldbuch eingetragen; Schuldverschreibungen werden nicht ausgefertigt.

§ 2

Die Anleihe ist mit 3% jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. Januar 1949.

§ 3

(1) Die Anleihe ist in 25 gleichen Jahresbeträgen zu tilgen. Die erste Tilgungszahlung erfolgt am 2. Januar 1959, die weiteren jeweils am 2. Januar der folgenden Jahre.

(2) Zuerst sind die Einzelanleihebeträge von nicht mehr als 500 DM, danach die höheren Beträge zu tilgen.

§ 4

Die Zinsen werden am 2. Januar 1952, am 2. Januar 1955 und am 2. Januar 1958 jeweils für die abgelaufenen drei Jahre und vom 2. Januar 1959 ab jeweils für das abgelaufene Jahr bezahlt.

§ 5

(1) Für die Veräußerung und Verpfändung der Schuldbuchforderungen gilt eine Sperrfrist bis 31. Dezember 1954. Bis zum Ablauf der Sperrfrist dürfen Schuldbuchforderungen nicht unter Beteiligung von Kreditinstituten veräußert (abgetreten) oder verpfändet werden; während dieser Zeit werden Abtretungen und Verpfändungen nicht in das Schuldbuch eingetragen.

(2) Die Sperrfrist gilt nicht für den Erwerb von Schuldbuchforderungen durch die Sozialversicherungsanstalten. Diesen ist der Erwerb vor Ablauf der Sperrfrist jedoch nur ausnahmsweise im Falle besonderer Bedürftigkeit des Gläubigers gestattet. Die Genehmigung dazu wird durch besondere Ausschüsse nach Maßgabe von Richtlinien erteilt, die von der Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge und der Hauptverwaltung Finanzen aufgestellt werden.

Berlin, den 23. September 1948

Rau
Vorsitzender
Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone