Anweisung über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind

(ZVOBl., Nr. 48 vom 30. Oktober 1948, S. 490)

Gemäß Ziffer 7 Buchst. f des SMAD-Befehls Nr.111/1948 (ZVOBl. S. 217) werden die vor dem 9. Mai 1945 entstandenen und gesperrten Guthaben im Verhältnis 10:1 umgewertet und in eine Anleihe umgewandelt. Zur Durchführung wird gemäß Abschnitt VIII Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 224) bestimmt:

I. Allgemeines

  1. Bei Geld- und Kreditinstituten (einschl. Postsparkasse und Postscheckämter)‚ die ihre Tätigkeit erst nach dem 8. Mai 1945 eingestellt haben, gilt der Bankenschließungstag an Stelle des 8. Mai 1945 als Stichtag für die Umwertung der gesperrten Guthaben mit der Maßgabe, daß die Beträge, die nach dem Bankenschließungstage als Zwischenguthaben anerkannt worden sind, zuvor abgesetzt werden.

  2. Sofern das Gesamtguthaben eines Kontoinhabers mehr als 3000 RM beträgt, bleibt der umgewertete Betrag in voller Höhe zwecks späterer Nachprüfung des rechtmäßigen Erwerbs gesperrt.

  3. Guthaben, die auf Kriegsgewinne oder Spekulationen zurückzuführen sind, werden als unrechtmäßig erworben betrachtet und erlöschen.

    Ebenfalls erlöschen Guthaben, die Kriegs- und Naziverbrechern gehören, sowie Guthaben von Organisationen, deren Tätigkeit verboten ist, und von Unternehmen, die als Rüstungsbetriebe liquidiert worden sind.

    Das Verfahren zur Feststellung der hiervon Betroffenen bleibt Anordnungen der Landesregierungen vorbehalten. Diese Anordnungen bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission.

  4. Guthaben von Geld- und Kreditinstituten werden nicht umgewertet.

  5. Guthaben von Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der sowjetischen Besatzungszone oder in Groß-Berlin haben, sowie Guthaben von Ausländern und ausländischen Unternehmungen werden nach Ziffer 1 umgewertet und bleiben gesperrt.

  6. Die Umwertung hat durch die jetzt tätigen Geld- und Kreditinstitute zu erfolgen.

    Von den Geld- und Kreditinstituten können hierfür Arbeitskräfte aus anderen Verwaltungen und Unternehmungen herangezogen werden.

II. Durchführung

  1. in der Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1950 hat jeder Inhaber eines umzuwertenden Kontos eine Erklärung gemäß Formblatt 1 (Anlage 1) bei dem Geld- oder Kreditinstitut einzureichen, bei dem die Umwertung durchgeführt werden soll.

    Umsiedler reichen die Erklärung bei dem Geld- oder Kreditinstitut ihres Wohnortes oder dem nächstgelegenen ein.

    Dem Antrag sind die vom Kontoinhaber zu beschaffenden Guthaben-Bestätigungen gemäß Formblatt 4 (Anlage 4) oder die Sparbücher beizufügen.

    Alle umzuwertenden Konten eines Inhabers sind in einer Anmeldung zusammenzufassen. Über die Form, wie sich der Antragsteller zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen ausweist, treffen die Landesregierungen Anweisungen.

  2. Guthaben, über die eine Erklärung bis zum 31. Dezember 1950 nicht eingereicht worden ist, werden nicht umgewertet; sie erlöschen.

  3. Für die Umwertung werden alle Konten eines Inhabers zusammengefaßt. Zur Durchführung der Umwertung führen die Geld- und Kreditinstitute ein Verzeichnis nach Formblatt 2 (Anlage 2).

  4. Bei der Umwertung ist folgendermaßen zu verfahren:

    1. Sparguthaben, bei denen das Sparbuch nicht vorgelegt wird, aber auf das Kontoblatt zurückgegriffen werden kann, werden auf Grund des Kontoblattes umgewertet.
    2. Sparguthaben, bei denen das Kontoblatt nicht erhalten geblieben ist‚ aber das Sparbuch vorgelegt wird, werden nach Prüfung der Echtheit des vorgelegten Sparbuchs umgewertet.
    3. Sparguthaben, bei denen weder Kontenblätter noch Sparbücher zur Verfügung stehen, werden nicht umgewertet; sie erlöschen.
    4. Andere Guthaben werden nur umgewertet, wenn die Kontenblätter erhalten geblieben sind und zur Verfügung stehen; andernfalls erlöschen sie.

    Bei Guthaben, die den Betrag von 3000 RM nicht übersteigen und bei denen daher die Möglichkeit einer bereits erfolgten Unterstützungszahlung von 300 oder 400 RM vorliegt, wird, sofern nicht ein Sparbuch vorgelegt wird, vor der Umwertung ein Betrag von 400 RM abgesetzt.

  5. Guthaben von Umsiedlern werden nach den von ihnen mit der Erklärung (Formblatt 1) eingereichten Unterlagen (Sparbuch u. dgl.) rekonstruiert‚ wenn die Prüfung der Geschäftsunterlagen des in Betracht kommenden Geld- oder Kreditinstituts ergibt, daß die Erklärung richtig ist. Danach erfolgt Umwertung wie bei den übrigen Gläubigern geschlossener Geld- und Kreditinstitute.

  6. Die Geld- und Kreditinstitute, die die Umwertung der Spareinlagen und der laufenden sowie sonstigen Konten durchführen, haben den ihnen übergeordneten Stellen nach Beendigung der Umwertung nach folgendem Schema (in Tausend Mark) zu berichten:

    1. Summe der Guthaben vor der Umwertung‚
    2. Summe der Guthaben nach der Umwertung (ohne Gutschrift auf gemäß Abschnitt I Ziffern 2 und 5 gesperrten Konten),
    3. Summe der gemäß Abschnitt I Ziffer 2 gesperrten Guthaben,
    4. Summe der gemäß Abschnitt I Ziffer 5 gesperrten Guthaben.

    Die Bestimmung der Fristen für diese Meldungen wird besonderer Anordnung vorbehalten.

III. Abschließende Bestimmungen

  1. Die Guthaben treten sowohl vor wie nach der Umwertung in den Bilanzen der Geld- und Kreditinstitute nicht in die Erscheinung.

  2. Einen Monat nach Beendigung der Umwertung berichten die Geld- und Kreditinstitute, die die Umwertung durchgeführt haben, ihrer übergeordneten Stelle über die Durchführung nach Formblatt 3 (Anlage 3).

  3. Nach weiteren zehn Tagen senden die übergeordneten Stellen Sammel-Abrechnungsberichte, ebenfalls nach Formblatt 3, an die Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission und diese übersendet ihrerseits je einen Bericht dem Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission selbst und der Finanzverwaltung der SMAD.

Berlin, den 23. September 1948

Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
Meyer
Leiter d. Hauptverwaltung Finanzen
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone