(„Neues Deutschland“ vom 10. Oktober 1948)
Berlin, 9. Okt. (SNB). Im Hinblick auf die in den Westzonen durchgeführte Entwertung der Scheidemünzen alten Musters und die Einfuhr der dort entwerteten Scheidemünzen aus den Westzonen in die sowjetische Zone zu spekulativen Zwecken erließ der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland. Marschall der Sowjetunion, Sokolowskij, folgenden Befehl Nr. 160:
1. Vom 13. Oktober 1948 ab ist in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und in Groß-Berlin der Umlauf von Münzen im Werte von 50 Pfennig einzustellen.
2. Sämtliche Kreditinstitute sind verpflichtet, bis zum 14. Oktober d. J. die von der Bevölkerung und den Betrieben vorgelegten 50-Pfennig-Münzen zum Umtausch anzunehmen, entsprechend den hierzu festgesetzten Vorschriften der Deutschen Emissions-Bank.
1. Bis zum 14. Oktober 1948 nehmen die Kreditinstitute von Einzelpersonen 50-Pfennig-Münzen in Höhe bis zu 5,– Mark zum Umtausch in andere Geldmittel oder zur Konto-Gutschrift an.
2. Gewerbetreibende, Betriebe, Organisationen und Behörden können bis zum 14. Oktober 1948 50-Pfennig-Münzen in Höhe bis insgesamt 100,– DM bei den Kreditinstituten zur Gutschrift auf ihr Konto einzahlen.
3. Beträge in 50-Pfennig-Münzen, die die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Höhen übersteigen, werden bis 14. Oktober 1948 von den Kreditinstituten zur Gutschrift auf Sonderkonten der Einzahler angenommen.
4. Über die im Absatz 3 angeführten Sonderkonten können die Konteninhaber erst verfügen, wenn die gesetzliche Grundlage des Erwerbes der eingezahlten Münzen nachgewiesen wurde. Münzen, die durch Valuta-Spekulationen erworben worden sind, sowie die aus den westlichen Besatzungszonen eingeführten Münzen gelten nicht als auf gesetzliche Grundlage erworben.
5. Die Prüfung der Gesetzlichkeit des Erwerbes der 50-Pfennig-Münzen wird von dem betreffenden Kreditinstitut durchgeführt, bei dem das Sonderkonto eingerichtet wurde. Das Ergebnis der Prüfung muß von der entsprechenden Emissions-Bank bestätigt werden. Falls es sich um auf Konten gutgeschriebene Summen von über 1000,– DM handelt, ist zur Freigabe außerdem die Bestätigung der Deutschen Emissions-Bank erforderlich.
6. Ab 13. Oktober 1948 wird überall die Annahme von 50-Pfennig-Münzen als Zahlungsmittel eingestellt.
7. Bei den Kreditinstituten zum Umtausch und zur Kontogutschrift abgelieferte 50-Pfennig-Münzen verbleiben in der Kasse dieser Institute, bis weitere Anordnungen erfolgen.
Der Bestand von 50-Pfennig-Münzen muß den Emissions-Banken der Länder (in Groß-Berlin dem Berliner Stadtkontor) und von diesen einschließlich ihrer eigenen Bestände an 50-Pfennig-Münzen der Deutschen Emissions-Bank bis spätestens 20. Oktober 1948 gemeldet werden. Hierbei müssen ebenfalls die Bestände an 50-Pfennig-Münzen gemeldet werden, die auf Sonderkonten verbucht worden sind.
Der vorstehende Befehl wurde durch das Sowjetische Nachrichtenbüro und in der Tagespresse verbreitet, aber in keinem der einschlägigen Verkündungsblätter veröffentlicht.