Anordnung
über die Behandlung der Umwertungsdifferenzen bei den Kreditinstituten

(ZVOBl., Nr. 50 vom 13. November 1948, S. 508)

Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner Sitzung vom 3.November 1948 gemäß Abschnitt VII Ziffer 8 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 224) beschlossen:
§ 1

(1) Den Kreditinstituten, bei denen die Vermögensminderungen aus der Umwertung die aus der Umwertung herrührenden Minderungen der Verbindlichkeiten übersteigen, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages (Aktivsaldo) Deckung zu gewähren.

(2) Die Kreditinstitute, bei denen die aus der Umwertung herrührenden Minderungen der Verbindlichkeiten die Vermögensminderungen aus der Umwertung übersteigen, haben den Unterschiedsbetrag (Passivsaldo) abzuführen.

§ 2

(1) Die Aktivsalden (§ 1 Abs. 1) sind zu decken durch Verwendung

  1. der nach § 1 Abs. 2 abzuführenden Passivsalden,
  2. von Überschüssen in den Haushalten der Länder, Kreise und Gemeinden,
  3. sonstiger Vermögenswerte (Forderungen) der Länder,
  4. von durch die Länder auszugebenden Schatzanweisungen.

Das Nähere hierzu bestimmt die Hauptverwaltung Finanzen.

(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 vorgesehenen Deckungsmittel ist nicht auf das Land, in dem sie anfallen, beschränkt.

§ 3

Soweit Aktivsalden nach § 2 Abs. 1 Buchst. d zu decken sind, sind die Schatzanweisungen von den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg im Verhältnis 6 : 5 : 4 : 3 : 2 auszugeben.

§ 4

(1) Die Schatzanweisungen werden in das Schuldbuch des jeweiligen Ausgabelandes eingetragen.

(2) Die Führung der Schuldbücher der Länder liegt den Finanzministerien ob.

§ 5

(1) Die Laufzeit der Schatzanweisungen wird von der Hauptverwaltung Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministerien der Länder festgesetzt. Sie darf 2 Jahre, vom Tage der Gewährung der Schatzanweisungen gerechnet, nicht überschreiten.

(2) Die Diskonterstattung in Höhe von 1 % p. a. läuft mit Wirkung ab 15. November 1948.

§ 6

(2) Die Abführung der Passivsalden (§ 1 Abs. 2) hat bis zum 15. November 1948 auf Sonderkonten der Hauptverwaltung Finanzen zu erfolgen, die bei den Emissions- und Girobanken der Länder zu führen sind.

(2) In Einzelfällen kann die Hauptverwaltung Finanzen Stundungen, jedoch nicht über den 30. April 1949 hinaus, aussprechen. Der gestundete Betrag ist mit ½ % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Notenbank für die Dauer der Stundung zu verzinsen.

§ 7

(1) Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Die Hauptverwaltung Finanzen erläßt Ausführungsbestimmungen dazu.

Berlin, den 3. November 1948

Rau
Vorsitzender
Lampka
Leiter d. Sekretariats
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone