Vom 29. März 1949
(ZVOBl. I, Nr. 23 vom 8. April 1949, S. 189)
Das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission hat in seiner außerordentlichen Sitzung vom 29. März 1949 folgende Anordnung beschlossen:
Ab 1. April 1949 werden in der sowjetischen Besatzungszone und in der Stadt Berlin neue Scheidemünzen der Deutschen Notenbank in 5-Pf- und 10-Pf-Stücken eingeführt.
Ab 3. April 1949 gelten die alten Scheidemünzen im Werte von 5 Pf und 10 Pf in der sowjetischen Besatzungszone und in der Stadt Berlin nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel.
Die Scheidemünzen im Werte von 1 Pf gelten weiterhin zu ihrem Nominalwert als gesetzliche Zahlungsmittel.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt die Deutsche Notenbank.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1949 in Kraft.
Berlin, den 29. März 1949
‒ Beschluß S 90/49 ‒
Rau Vorsitzender | Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender |
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone |