Verordnung
zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 21 vom 21. Mai 1949, S. 112)

– Auszug –

Der Magistrat von Groß-Berlin hat nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Banken und die Versicherungsunternehmen sowie die Grundstücks-Gesellschaften und -Eigentümer‚ die in den dieser Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, werden mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet. Ihr Vermögen wird in das Eigentum des Volkes überführt.

Den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften ist jede weitere Tätigkeit in Groß-Berlin verboten

§ 2

Die enteigneten Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen sind ausschließlich zur Sicherung der Interessen der Versicherten zu verwenden.

Die im Zeitpunkt der Enteignung bei den durch § 1 betroffenen Versicherungsunternehmen bestehenden Versicherungsverträge werden nach näherer Bestimmung der gemäß § 5 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen von der neu zu gründenden Versicherungsanstalt „Berolina“, Allgemeine Versicherungsanstalt von Groß-Berlin, übernommen.

Für die Erfüllung der sich hieraus für die „Berolina“ ergebenden Verpflichtungen bürgt die Stadt Groß-Berlin.

§ 3

In welchem Umfange die nach dieser Verordnung in das Eigentum des Volkes übergegangenen Vermögenswerte zur Erfüllung von nicht nach § 2 übernommenen Verpflichtungen herangezogen werden, wird durch besondere Verordnung bestimmt.

§ 4

Kriegsverbrecher und Naziaktivisten im Sinne des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. S. 34) erhalten keine Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung in den übrigen Fällen werden vom Magistrat von Groß-Berlin nach Recht und Billigkeit festgelegt.

Der Entschädigungsanspruch ruht bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs.

§ 5

Die Abteilung Banken und Versicherungen und die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin werden ermächtigt, jede in ihrem Zuständigkeitsbereich, im Einvernehmen mit der Abteilung Wirtschaft und der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1949 in Kraft.

Berlin, den 10. Mai 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

Abteilung Banken und Versicherungen
Bullerjahn
Stadtrat

Abteilung Bau- und Wohnungswesen
Wald. Schmidt
Stadtrat

Liste A

(Banken)

(…)

Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

  1. Deutsche Rentenbank, Berlin

(…)

Liste B

(Versicherungsunternehmen)

(…)

Liste C

(…)