Vom 25. Mai 1949
(ZVOBl. I, Nr. 45 vom 4. Juni 1949, S. 390)
Gemäß Abschn. I Ziffer 6 der Anweisung über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 490) und gemäß Ziffer 7 Buchst. f des SMAD-Befehls Nr. 111 vom 23 Juni 1948 (ZVOBl. S. 217) wird bestimmt:
Die Banken-Kommission der Hauptverwaltung Finanzen zur Sicherstellung der Archive und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener deutscher Banken (Kurzbezeichnung: Banken-Kommission) wird mit der zentralen Lenkung der Aufgaben beauftragt, die sich aus der Anweisung vom 23. September 1948 ergeben.
Die Banken-Kommission wird beauftragt, Weisungen für die einheitliche Durchführung an die Geld- und Kreditinstitute zu erteilen.
Der Magistrat von Groß-Berlin wird für den Bereich von Groß-Berlin die Maßnahmen treffen, die nach der Anweisung vom 23. September 1948 und nach der Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 475) erforderlich sind.
Berlin, den 25. Mai 1949
Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender | Rumpf Leiter d. Hauptverwaltg. Finanzen |
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone |