Erste Durchführungsbestimmung zur Anweisung über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind

Vom 25. Mai 1949
(ZVOBl. I, Nr. 45 vom 4. Juni 1949, S. 390)

Gemäß Abschn. I Ziffer 6 der Anweisung über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 490) und gemäß Ziffer 7 Buchst. f des SMAD-Befehls Nr. 111 vom 23 Juni 1948 (ZVOBl. S. 217) wird bestimmt:

  1. Die Banken-Kommission der Hauptverwaltung Finanzen zur Sicherstellung der Archive und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener deutscher Banken (Kurzbezeichnung: Banken-Kommission) wird mit der zentralen Lenkung der Aufgaben beauftragt, die sich aus der Anweisung vom 23. September 1948 ergeben.

  2. Die Banken-Kommission wird beauftragt, Weisungen für die einheitliche Durchführung an die Geld- und Kreditinstitute zu erteilen.

  3. Der Magistrat von Groß-Berlin wird für den Bereich von Groß-Berlin die Maßnahmen treffen, die nach der Anweisung vom 23. September 1948 und nach der Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 475) erforderlich sind.

Berlin, den 25. Mai 1949

Prof. Dr. Kastner
Stellv. Vorsitzender
Rumpf
Leiter d. Hauptverwaltg. Finanzen
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone