Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung vom 10. Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (Überführungsverordnung)

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 16. Juni 1949, S. 149)

– Auszug –

Auf Grund des § 5 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (Überführungsverordnung) vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) wird bestimmt:

§ 1

Die Befugnisse der bisherigen Organe der in Liste B aufgeführten Unternehmen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften sind mit dem Inkrafttreten der Überführungsverordnung erloschen. Etwaige spätere Verfügungen und sonstige das Vermögen dieser Unternehmen betreffende Handlungen der bisherigen Organe sind unwirksam.

§ 2

(1) Die Verwaltung des Vermögens der in Liste B aufgeführten Unternehmen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften wird der

Berolina“
Allgemeine Versicherungsanstalt von Groß-Berlin

übertragen. Zur Verfügung über Vermögensgegenstände ist die Zustimmung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Banken und Versicherungen‚ erforderlich.

§ 3

(1) Ein Versicherungsnehmer, der die Übernahme seiner Versicherungsverträge durch die „Berolina“ gemäß § 2 Abs. 2 der Überführungsverordnung herbeiführen will, hat dies bis zum 31. Juli 1949 bei der „Berolina“ (…) unter Vorlegung der Urkunden (Policen, Verträge, Mitglieds- oder Beitragsausweise usw. einschließlich aller Nachträge) und der letzten Prämien- oder Beitragsquittung zu beantragen. Antragsberechtigt ist nur derjenige, dessen Wohnsitz oder Versicherungsobjekt sich in Groß-Berlin befindet. Im Falle unverschuldeter Fristversäumung kann das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

(2) Sachversicherungsverträge einschließlich Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Krankenversicherungen werden ohne Einschränkung unter Anrechnung der gezahlten fälligen Prämien – jedoch höchstens bis zur Höhe eines Jahresbeitrages – übernommen.

(3) Lebens- und Sterbegeldversicherungsverträge werden bis zum Wert von 300‚– Deutschen Mark der Deutschen Notenbank voll übernommen.

(4) Lebens- und Sterbegeldversicherungsverträge über den Wert von 300,– Deutschen Mark der Deutschen Notenbank hinaus werden mit dem darüber hinausgehenden Teil zunächst nicht übernommen (siehe Abs. 6), wenn bis zum Inkrafttreten der Überführungsverordnung mehr als die Hälfte der vertraglichen Beitragszahlungsdauer verstrichen ist oder ein Einmalbetrag gezahlt wurde. Bei Versicherungen auf den Todesfall gilt das Ende der Beitragszahlungsdauer das vollendete 85. Lebensjahr des Versicherten.

(5) Laufende Renten aus Versicherungsverträgen werden zunächst vom 1. Mai 1949 bis 31. Dezember 1949 bis zur Höhe von 30,– Deutschen Mark der Deutschen Notenbank monatlich gezahlt.

(6) Die Einschränkungen für die Lebensversicherungsverträge und die Leistungen aus der Rentenversicherung entfallen ganz oder teilweise, sobald und soweit der „Berolina“ das bisher angesammelte Deckungskapital zur Verfügung steht.

(7) Nicht übernommen werden Einzel- oder Gruppenversicherungsverträge von oder zugunsten von Kriegsverbrechern und aktiven Mitgliedern der NSDAP und deren Gliederungen sowie Versicherungsverträge faschistischer oder militaristischer Organisationen.

(8) Nicht übernommen werden Risiko-, Zeitschriften- und ähnliche Versicherungsverträge.

§ 4

(1) Übernimmt die „Berolina“ einen Versicherungsvertrag, so sind vom 1. Mai 1949 an alle Prämien- oder Beitragszahlungen an die „Berolina“ zu bewirken.

§ 5

Deckung für Schadens- und Versicherungsfälle aus den von der „Berolina“ übernommenen Verträgen besteht frühestens seit dem Inkrafttreten der Überführungsverordnung, also vom 1. Mai 1949 an.

§ 9

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung durch Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 31. Mai 1949

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Banken und Versicherungen
Bullerjahn

Abteilung Finanzen
M. Schmidt
Abteilung Wirtschaft
Hemmann