Vom 30. Juni 1949
(ZVOBl. I, Nr. 73 vom 1. September 1949, S. 661)
Zur Durchführung der Anweisung über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 490), im folgenden kurz „Anweisung“ genannt, werden für die Kreditinstitute in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und in Groß-Berlin die folgenden Richtlinien erlassen, die bei der Umwertungsaktion zu beachten sind:
Geld- und Kreditinstitute der sowjetischen Besatzungszone und Groß-Berlins im Sinne des Abschn. I Ziffer 1 der Anweisung sind diejenigen Institute, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 9. Mai 1945 oder vor dem Bankenschließungstag in der sowjetischen Besatzungszone oder in Groß-Berlin ausgeübt oder vor diesem Zeitpunkt ihre Geschäftsunterlagen in diese Gebiete verlagert hatten.
Bausparkassen gelten als Versicherungsunternehmen; sie unterliegen der Regelung der Uraltguthaben nicht.
Ausländische Kreditinstitute sind im Sinne des Abschn. 1 Ziffer 5 der Anweisung ausländische Unternehmen. Ihre Einlagen und laufenden Konten werden ebenfalls umgewertet und bleiben gesperrt.
Gemischte Genossenschaften, Spar- und Darlehnsvereine der Post sowie Spar- und Darlehnskassen der Reichsbahn sind Kreditinstitute im Sinne der Anweisung.
Geschäftsguthaben bei Genossenschaften sind nicht Bank- oder Sparguthaben; sie werden nicht umgewertet.
Eiserne Sparguthaben werden nicht umgewertet.
Postsparguthaben werden umgewertet, wenn der Kontoinhaber seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder in Groß-Berlin hat. Postsparguthaben von Ausländern werden ebenfalls umgewertet und bleiben gesperrt.
Die im Abschn. II Ziffer 2 der Anweisung enthaltene Bestimmung trifft auch für den im Abschn. I Ziffer 5 genannten Personenkreis zu.
Sparbücher einen Umsiedlers berechtigen nach Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs (Abschn. I Ziffer 3 der Anweisung) zur Umwertung, sofern der Inhaber seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder in Groß-Berlin hat und das Sparbuch von einem Kreditinstitut mit Sitz in diesen Gebieten sowie in den abgetrennten Gebieten innerhalb der Grenzen des Reichsgebietes vom 31. Dezember 1937 ausgestellt ist.
Volkseigene Betriebe sind berechtigt, die vor dem 9. Mai 1945 bei Geld- und Kreditinstituten entstandenen Guthaben der auf sie übergegangenen Unternehmen zur Umwertung anzumelden.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetischen Sektor Groß-Berlins haben, reichen ihre Anträge bei dem ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Geld- oder Kreditinstitut innerhalb des Landes bzw. innerhalb des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin ein.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in den westlichen Sektoren Groß-Berlins haben, reichen ihre Anträge beim Berliner Stadtkontor, Berlin C 2, ein.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz nicht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und nicht in Groß-Berlin haben, sowie Ausländer stellen ihre Anträge bei der Banken-Kommission der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission, Berlin W 8. Bei persönlichem Erscheinen des Kontoinhabers muß der Personalausweis vorgelegt werden.
Bei schriftlichem Ersuchen muß die Unterschrift amtlich beglaubigt sein.
Anträge, die seitens Dritter gestellt werden, unterliegen den gleichen Vorschriften. Es müssen jedoch kurze Begründungen für die Nichtbeantragung durch den Kontoinhaber beigefügt werden.
Die Beschaffung der Guthaben-Bescheinigungen für den Antragsteller übernehmen die Kreditinstitute; für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb der sowjetischen Besatzungszone bzw. Groß-Berlins haben, sowie für Ausländer übernimmt diese Aufgabe die Banken-Kommission der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission.
Die Anmeldung zur Umwertung der Guthaben ist bei dem gleichen Kreditinstitut vorzunehmen, das die Guthaben-Bescheinigungen beschafft hat.
Der den Kreditinstituten einzureichende Antrag auf Ausstellung einer Guthaben-Bescheinigung erfolgt einheitlich auf dem Formblatt A. Dieses ist wie folgt zu verwenden:
Hat ein Antragsteller Sparguthaben oder andere Kontoguthaben bei verschiedenen Kreditinstituten unterhalten‚ so muß für jedes Kreditinstitut ein besonders Formblatt ausgefüllt werden.
Dem Antrag sind die Sparbücher beizufügen, die von den Geld- oder Kreditinstituten mit einem Stempel „Guthaben-Bescheinigung beantragt“ versehen werden. Sofern die Geschäftsunterlagen eines geschlossenen Kreditinstitutes von einer anderen Stelle verwaltet werden, hält das Kreditinstitut bei der kontoverwaltenden Stelle Nachfrage und erhält von dieser die Guthaben-Bescheinigung. Sind die Geschäftsunterlagen bei der kontoverwaltenden Stelle nicht mehr vorhanden, so wird die Guthaben-Bescheinigung von der kontoverwaltenden Stelle auf Grund des Sparbuches nach dessen Prüfung ausgestellt und das Sparbuch einbehalten.
Postsparbücher bzw. deren Ersatz oder Fortschreibungsbücher gelten als vollgültige Unterlagen für die Umwertung und werden einbehalten. Die Ausstellung von Guthaben-Bescheinigungen entfällt. Postsparguthaben‚ bei denen das Sparbuch in Verlust geraten ist, werden nicht umgewertet.
Ist der Verlust des Sparbuches dem Kreditinstitut bereits vor dem Bankenschließungstag gemeldet werden, so ist die nach Abschn. II Ziffer 4 der Anweisung vorgeschriebene Absetzung des Betrages von 400 RM nicht vorzunehmen. Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Sparbuches abzugeben. Die Umwertung erfolgt nach dem vorhandenen Saldo.
Von Sparguthaben, die bei Kreditinstituten Groß-Berlins oder einer in diesem Gebiet tätig gewesenen Zweigstelle eines Kreditinstitutes der sowjetischen Besatzungszone unterhalten wurden, ist der Betrag von 400 RM nicht abzusetzen.
Zinsen auf laufenden Konten bzw. auf Sparkonten werden für die Zeit vom 1. Januar 1945 ab nicht berechnet.
Nach Eingang der Guthaben-Bescheinigungen erhält der Antragsteller eine Aufforderung des Kreditinstitutes, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, zur Abgabe der Erklärung zur Umwertung nach Formblatt 1. In dieser Erklärung werden sämtliche Spareinlagen und laufende Konten, die bis zum 9. Mai 1945 einem Geld- oder Kreditinstitut der sowjetischen Besatzungszone bzw. Groß-Berlins unterhalten wurden, aufgeführt. Ebenfalls werden in der Anmeldung Spareinlagen und laufende Konten bei Geld- und Kreditinstituten mit Sitz in den abgetrennten Gebieten innerhalb der Grenzen des Reichsgebietes vom 31. Dezember 1937 aufgeführt.
Hat ein Anmelder neben den auf Formblatt 1 erwähnten Konten noch einen Anteil an einem Gemeinschaftskonto, so ist dies auf der Erklärung des Formblattes 1 zu vermerken. Unabhängig davon ist das Gemeinschaftskonto auf einem besonderen Formblatt 1 anzumelden.
Die Geld- und Kreditinstitute, die die Umwertung durchführen, haben erstmalig per 31. Dezember 1949 und von diesem Zeitpunkt ab vierteljährlich der Banken-Kommission, Berlin, Zwischenmeldungen über die von ihnen bis zu diesen Terminen insgesamt vorgenommenen Umwertungen nach einem dem Formblatt 3 der Anweisung angepaßten Schema zu erstatten. Diese Meldungen, die die Geld- und Kreditinstitute über die ihnen übergeordneten Stellen zu leiten haben‚ müssen spätestens am letzten Tage des dem Stichtag folgenden Monats im Besitz der Banken-Kommission sein.
Berlin, den 30. Juni 1949
Prof. Dr. Kastner Stellv. Vorsitzender | Schnaufer Stellv. Leiter d. Hauptverwaltg. Finanzen |
der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone |