Verordnung
über die Ausgabe und Einziehung von Einpfennig-Münzen.

Vom 2. März 1950
(GBl., Nr. 23 vom 14. März 1950, S. 157)

§ 1

Die Deutsche Notenbank gibt neue Münzen im Werte von einem Pfennig aus.

§ 2

Die bisher umlaufenden Scheidemünzen im Werte von einem Pfennig werden in Münzen der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht. Der Umtausch erfolgt durch alle Kreditinstitute in der Deutschen Demokratischen Republik und in Groß-Berlin bis einschließlich 31. März 1950.

§ 3

Ab 1. April gelten die alten Scheidemünzen im Werte von einem Pfennig nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel.

Berlin, den 2. März 1950

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik

Grotewohl
Ministerpräsident

Ministerium der Finanzen

Dr. Loch
Minister