Gesetz
über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank.

Vom 22. März 1950
(GBl., Nr. 38 vom 4. April 1950, S. 287)

– Auszug –

§ 1

Die Emissions- und Girobanken und die Landeskreditbanken der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg (Banken) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in die Deutsche Notenbank eingegliedert.

§ 2

(1) Die Banken gehen mit allen Aktiven und Passiven auf die Deutsche Notenbank über.

(2) Die eingezahlten Kapitalanteile der Länder werden Beteiligungen der Länder an der Deutschen Notenbank.

§ 7

(1) Soweit durch die Eingliederung Eintragungen in öffentliche Bücher und Register notwendig sind, erfolgen diese Eintragungen kosten- und gebührenfrei.

(2) Steuern und Abgaben sind für die Eingliederung der Banken in die Deutsche Notenbank nicht zu erheben.

§ 8

Erforderliche Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen.

Berlin, den 22. März 1950


Das vorstehende, vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem 26. März 1950 ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den 29. März 1950

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck