Gesetz
| Verordnung
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vom 8. September 1950 | vom 27. September 1950 |
Die werktätige Bevölkerung hat in den Jahren bis 1945 ihre Ersparnisse den deutschen Kreditinstituten anvertraut. Diese Geldeinlagen wurden aber nicht zum Aufbau der Volkswirtschaft verwendet, sondern restlos vom deutschen Monopolkapitalismus für die Finanzierung des faschistischen Raubkrieges verbraucht. Es waren aber auch erhebliche Teile der Bevölkerung bei den Banken verschuldet. Diese Kreditgewährung durch die Banken war ein Mittel der systematischen Verschuldung durch das monopolistische Finanzkapital.
Die Übererfüllung unserer Wirtschaftspläne, die Ausdehnung der Handelsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere zu der Sowjetunion und den Ländern der Volksdemokratien festigen die Finanzwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und
ermöglichen es, | ermöglichen es ihr, |
Aus diesem Grunde können den alten und arbeitsunfähigen Bürgern unserer Republik | Da der sowjetisch besetzte Sektor Berlins an den Erfolgen der Deutschen Demokratischen Republik vollen Anteil hat, können den alten und arbeitsunfähigen Einwohnern unserer Stadt in gleichem Umfange wie den Bürgern der Republik |
unserer alten Bürger | auch unserer alten Bürger |
Die Volkskammer hat daher folgendes Gesetz beschlossen: | Der Magistrat von Groß-Berlin hat daher nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird: |
Die Auszahlung von Guthaben erfolgt an alle Personen, die spätestens am 31. Dezember 1950 das 60. Lebensjahr vollenden und zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes | dieser Verordnung |
in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben. | im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben. |
Die Barauszahlung der umgewerteten Guthaben, soweit sie vor dem 9. Mai entstanden sind (Uraltguthaben), erfolgt auf Antrag und bis zum Betrage von 100 DM in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. Dezember 1950.
Ausgezahlt werden Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 auf laufenden Konten und Spareinlagen bei Kreditinstituten entstanden sind und gemäß der Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 490) der Umwertung unterliegen.
Der Erlaß von Schulden
erfolgt an
| erfolgt zugunsten von
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minderjährige Kinder, | minderjährigen Kindern, |
in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben. | im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben. |
Die im § 6 bezeichneten Schulden der genannten Personen werden in voller Höhe erlassen.
Es werden erlassen:
| Dem Schuldenerlaß unterliegen:
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Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen. | Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin. |
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. | Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. |
Berlin, den 8. September 1950 Das vorstehende vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem neunten September neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin den vierzehnten September neunzehnhundertundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik | Berlin, den 27. September 1950. Der Magistrat von Groß-Berlin Ebert M. Schmidt |