Gesetz
über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.

Verordnung
über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins.

vom 8. September 1950
(GBl., Nr. 104 vom 14. September 1950, S. 973)

vom 27. September 1950
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 48 vom 30. September 1950, S. 291)

Die werktätige Bevölkerung hat in den Jahren bis 1945 ihre Ersparnisse den deutschen Kreditinstituten anvertraut. Diese Geldeinlagen wurden aber nicht zum Aufbau der Volkswirtschaft verwendet, sondern restlos vom deutschen Monopolkapitalismus für die Finanzierung des faschistischen Raubkrieges verbraucht. Es waren aber auch erhebliche Teile der Bevölkerung bei den Banken verschuldet. Diese Kreditgewährung durch die Banken war ein Mittel der systematischen Verschuldung durch das monopolistische Finanzkapital.

Die Übererfüllung unserer Wirtschaftspläne, die Ausdehnung der Handelsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere zu der Sowjetunion und den Ländern der Volksdemokratien festigen die Finanzwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und

ermöglichen es,ermöglichen es ihr,
einen weiteren bedeutsamen Schritt zur Beseitigung der Folgen dieser monopolistischen Finanzpolitik zu tun.
Aus diesem Grunde können den alten und arbeitsunfähigen Bürgern unserer Republik Da der sowjetisch besetzte Sektor Berlins an den Erfolgen der Deutschen Demokratischen Republik vollen Anteil hat, können den alten und arbeitsunfähigen Einwohnern unserer Stadt in gleichem Umfange wie den Bürgern der Republik
vorfristig über die bestehende gesetzliche Regelung hinaus ihre umgewerteten Guthaben ausgezahlt und ihre alten Schulden gestrichen werden. So führen die Leistungen unserer Aktivisten, insbesondere der deutschen Jugend dazu, den Lebensabend
unserer alten Bürgerauch unserer alten Bürger
zu verbessern.

Die Volkskammer hat daher folgendes Gesetz beschlossen:

Der Magistrat von Groß-Berlin hat daher nachstehende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Teil I
Barauszahlungen von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind

§ 1
Kreis der Berechtigten

Die Auszahlung von Guthaben erfolgt an alle Personen, die spätestens am 31. Dezember 1950 das 60. Lebensjahr vollenden und zur Zeit des Inkrafttretens

dieses Gesetzesdieser Verordnung
ihren ständigen Wohnsitz
in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben. im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.

§ 2 
Höhe der Auszahlung

Die Barauszahlung der umgewerteten Guthaben, soweit sie vor dem 9. Mai entstanden sind (Uraltguthaben), erfolgt auf Antrag und bis zum Betrage von 100 DM in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. Dezember 1950.

§ 3
Betroffene Konten

Ausgezahlt werden Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 auf laufenden Konten und Spareinlagen bei Kreditinstituten entstanden sind und gemäß der Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 490) der Umwertung unterliegen.

Teil II
Erlaß von alten Schulden

§ 4
Kreis der Berechtigten

Der Erlaß von Schulden

erfolgt an
  1. männliche Personen, die das 65. Lebensjahr und weibliche Personen, die das 60. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 1950 vollenden,
erfolgt zugunsten von
  1. männlichen Personen, die das 65. Lebensjahr und weiblichen Personen, die das 60. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1950 vollenden,
  1. Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Renten oder soziale Unterstützungen beziehen,
  2. Frauen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verwitwet, und
    minderjährige Kinder,minderjährigen Kindern,
    die im gleichen Zeitpunkt Vollwaisen sind,
soweit sie der Vermögensteuerpflicht nicht unterliegen und ihren ständigen Wohnsitz
in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin haben. im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik haben.

§ 5
Höhe des Schuldenerlasses

Die im § 6 bezeichneten Schulden der genannten Personen werden in voller Höhe erlassen.

§ 6
Bezeichnung der zu erlassenden Schulden

Es werden erlassen:

  1. die Forderungen der geschlossenen Kreditinstitute aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945,
  2. die Darlehen aus früheren Reichs- und preußischem Vermögen,
  3. die Forderungen aus aberkannten Zwischenguthaben,
  4. die Forderungen aus überzahlten Kleinspar-Unterstützungen.
Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebietes) sowie der geschlossenen Kreditinstitute in den westlichen Sektoren von Groß-Berlin können gegen die im § 4 genannten Personen nicht geltend gemacht werden.

Dem Schuldenerlaß unterliegen:

  1. die Forderungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 der geschlossenen Kreditinstitute, auch soweit deren Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt wurde,
  2. die Forderungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 der Sparkasse der Stadt Berlin (Altgeschäft),
  3. die Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebietes), soweit deren Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt wurde,
  4. die Darlehen aus früheren Reichs- und preußischem Vermögen,
Forderungen der unter c) genannten und nicht unter die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) fallenden Kreditinstitute können gegen die im § 4 bezeichneten Personen nicht geltend gemacht werden.
§ 7

Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

Teil III
Allgemeine Bestimmungen

§ 8

Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen.

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erläßt die Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.

§ 9

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 8. September 1950


Das vorstehende vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem neunten September neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin den vierzehnten September neunzehnhundertundfünfzig

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

Berlin, den 27. September 1950.

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister

M. Schmidt
Stadtrat