Erste Durchführungsbestimmung
| Erste Durchführungsbestimmung
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vom 22. September 1950 | vom 27. September 1950 |
Aufgehoben zum 25. Mai 1962 durch:
| Aufgehoben zum 1. Juni 1963 durch:
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Gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt: | Gemäß § 8 der Verordnung vom 27. September 1950 über Auszahlung von Guthaben und Erlaß von Schulden alter und arbeitsunfähiger Einwohner Berlins (VOBl. I S. 291) wird folgendes bestimmt: |
Zu Teil I des Gesetzes: | Zu Teil I der Verordnung: |
des Gesetzes | der Verordnung |
Schenkungen, Abtretungen und ähnliche Verfügungen zu Gunsten des jetzigen Antragstellers werden nur insoweit anerkannt, als der Zeitpunkt der Übertragung der Kontoforderung vor dem Bankenschließungstage gelegen war und die Übertragung notariell beglaubigt ist.
(1) Die Anträge auf Barauszahlung sind von den berechtigten Personen bei dem gleichen Kreditinstitut einzureichen, das für die Umwertung ihrer Uraltguthaben zuständig ist.
{2] In den Fällen, in denen die berechtigten Personen nach der Antragstellung auf Umwertung ihrer Uraltguthaben ihren Wohnsitz
innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik |
in die Deutsche Demokratische Republik oder in den Demokratischen Sektor Groß-Berlins | in den sowjetisch besetzten Sektor Groß-Berlins oder in die Deutsche Demokratische Republik |
(1) Zum Nachweis der Empfangsberechtigung sind von den Antragstellern neben dem Personalausweis und sonstigen Beweisdokumenten (vgl. § 1) vorzulegen:
(2) Bei schriftlichem Ersuchen auf Barauszahlung ist der Nachweis der Berechtigung durch die amtliche Beglaubigung der Unterschrift und der Altersangabe beizubringen.
Bei der Antragstellung auf Barauszahlung, die formlos vorgenommen werden kann, muß der Antragsteller folgende eidesstattliche Erklärung abgeben:
(…)
(1) Die Barauszahlungen erfolgen an natürliche Personen, deren Uraltguthaben nach den Bestimmungen der früheren Deutschen Wirtschaftskommission umgewertet werden, und zwar bis zu einem Betrage von 100,— DM.
(2) Die über 100,— DM hinausgehenden Beträge werden entsprechend der Anordnung der früheren Deutschen Wirtschaftskommission über die Altguthaben-Ablösungsanleihe vom 23. September 1948 durch Zuteilung von Schuldbuchforderungen abgegolten.
Bei Gemeinschaftskonten hat jeder Teilnehmer das Anrecht auf Barauszahlung bis zu einem Betrage von 100,— DM, sofern auf ihn die Voraussetzungen des Gesetzes zutreffen.
Die Bestimmungen der Anweisungen der früheren Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. September 1948 (Abschnitt I Ziffer 2) finden für die Barauszahlung keine Anwendung.
Zu Gunsten der öffentlichem Hand verfügte Pfandrechte und Sperren bleiben bei dieser Barauszahlung unberücksichtigt.
Berlin, den 22. September 1950 Ministerium der Finanzen Dr. Loch | Berlin, den 27. September 1950. Der Magistrat von Groß-Berlin M. Schmidt |